Revision: Umstufung gefährlicher Körperverletzung in Körperverletzung mit Todesfolge und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 21/97
- Datum
- 19.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussehbarkeit des Todes einer misshandelten Person bemisst sich nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters; die Kenntnis der genauen medizinischen Abläufe ist nicht erforderlich.
Bei schweren und lang andauernden Gewalthandlungen ist die objektive und subjektive Voraussehbarkeit einer tödlichen Folge regelmäßig gegeben, auch wenn der Täter alkoholbedingt in seiner Erkenntnisfähigkeit beeinträchtigt ist.
Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung führt nicht automatisch zu Schuldunfähigkeit; deren Verneinung kann auf einer qualifizierten gutachterlichen Würdigung beruhen.
Kann der Tatrichter die Voraussehbarkeit des Todes nicht mit dem gebotenen rechtsstaatlichen Maßstab beurteilen, ist eine Umstufung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht möglich, wenn die Feststellungen eine andere Strafbarkeit tragen.
Die Einordnung einer Tat als ’Beziehungstat’ schließt die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) und die Annahme einer hiermit verbundenen Gefährdung nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Neuruppin, 3. Mai 1996
Rubrum
IM NAMEN DES ██████
URTEIL
vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen Andreas Gerhard ██ aus ████, dort geboren ██████████ 1961, aus ████████████, ██ Torsten, dort geboren ██████████ 1965, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten ███████, Rechtsanwältin ███ als Verteidigerin des Angeklagten ███████,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Mai 1996 a) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass die Angeklagten nicht der gefährlichen, sondern der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) schuldig sind, b) gegen den Angeklagten ███ im Strafaussprache, sowie gegen den Angeklagten ████ im Einzelstrafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, sowie im Gesamtstrafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zum zweimaligen Nachteil seiner Ehefrau (Einzelstrafen: zehn und einmal acht Monate Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Walter █████ (Einzelstrafe: ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig, soweit der Angeklagte wegen der Taten zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt worden ist. Den Angeklagten ███████ hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Walter ██ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft erstreben jeweils mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Aufhebung der Schuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung im Falle Walter █████ und Verurteilungen insoweit wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Die Angeklagten tranken am Tag vor der Tat und am Vormittag des nächsten Tages erhebliche Mengen Alkohol. Mit dem in den frühen Vormittagsstunden hinzukommenden Walter █████████ kam es zu einem heftigen Streit, der zur Folge hatte, dass die beiden Angeklagten den älteren und ihnen körperlich unterlegenen Mann mit den Fäusten schlugen und, nachdem dieser zu Boden gegangen war, mit den Füßen traten. Unterbrochen von einigen Pausen setzten sie diese Misshandlungen bis in die Nachmittagsstunden fort. Sie traten gegen den Körper des ihnen hilflos ausgelieferten Opfers und schlugen es gegen Gesicht und Kopf. Am späten Vormittag rief der Angeklagte ████████: „Ich schlag’ Dich tot, Du Assi! Du Drecksau!“ ██████ bat mehrfach, ihn gehen zu lassen; zweimal gelang es ihm, an das Fenster zu gelangen: einmal aus dem geschlossenen Fenster, einmal aus dem offenen; er wollte sich hinausstürzen; beide Male riss ███████ ihn zurück. Während des Tatgeschehens konsumierten die Angeklagten Alkohol. Als Folge der Misshandlungen erlitt ██████████████ Verletzungen, darunter ein Schädelhirntrauma und eine darauf beruhende Gehirnblutung, an der er verstarb.
2. Das Landgericht wertete dieses Tatgeschehen als gefährliche – gemeinschaftlich begangene – Körperverletzung. Es konnte sich nicht die Überzeugung verschaffen, dass die beiden Angeklagten den Tod des Walter █████ vorhersehen konnten; dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Rechtlich fehlerfrei sind allerdings die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zu den subjektiven Voraussetzungen der Körperverletzung, zur Rechtswidrigkeit und zur Schuld: Dass die beiden Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken, also gemeinschaftlich handelten, entnimmt der Senat der Gesamtschau der Urteilsgründe.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht des Weiteren festgestellt, dass Folge der dem Opfer durch die beiden Angeklagten vorsätzlich gemeinschaftlich zugefügten Verletzungen das Schädelhirntrauma war, an dem ██████ später verstorben ist. Im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht die Überzeugung verschafft hat, bei keinem der Angeklagten liege Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vor. Beide Angeklagten waren zwar um 16.00 Uhr bei Beendigung der körperlichen Misshandlung erheblich alkoholisiert: Der Alkoholisierungsgrad beim Angeklagten ██████ lag unter 3 ‰; beim Angeklagten ███████ ist nach Maßgabe gebotener Rückrechnung von einer alkoholischen Beeinflussung von 3,25 ‰ auszugehen. Die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des Tatrichters, beide Angeklagten seien während der gesamten Tatzeit nicht schuldunfähig gewesen, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14). Bei Beendigung der Misshandlungen erkannten die Angeklagten den kritischen Zustand ihres Opfers und versuchten, es durch Unterschieben eines Kissens unter den Kopf und durch Einflößen von Wasser wieder zu Bewusstsein zu bringen; außerdem bemühten sie sich um einen Notarzt.
b) Die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts kann bei so schweren und lang andauernden Gewalthandlungen, wie sie hier vorliegen, nicht einmal dann fraglich sein, wenn die Erkenntnisfähigkeit der Täter wegen ihrer alkoholbedingten Bewusstseinstrübung nachhaltig vermindert war (vgl. dazu BGHR StGB § 226 Todesfolge 7). Die Ausführungen des Tatrichters erweisen, dass er insoweit von falschen Maßstäben ausgegangen ist. Dies belegt insbesondere sein Hinweis, es sei nicht allgemein bekannt, jedenfalls nicht bei medizinischen Laien, dass heftige Faustschläge auf den Kopf oder in das Gesicht ein schweres Schädelhirntrauma und dass dieses Gehirnblutungen mit Todeserfolg auslösen könne. Es genügt, dass der Täter den Tod eines misshandelten Opfers in der konkreten Tatsituation nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehen kann; nicht erforderlich ist daher, dass er die genauen medizinischen Abläufe, die schließlich den Tod herbeiführen, erkannt hat oder erkennen konnte.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen belegen eindeutig sowohl die objektive als auch die subjektive Voraussehbarkeit der tödlichen Folge. Bei dem Angeklagten ████████ kommt – ohne dass es für den Schuldspruch maßgeblich darauf ankäme – noch hinzu, dass ihm bekannt war, dass seine Handgreiflichkeiten gegen seine Ehefrau etwa ein Jahr vor der Tat (Schläge ins Gesicht, Tritte in den Unterleib) zu lebensgefährlichen Verletzungen geführt hatten. Dass ein Tötungsvorsatz, der hier nicht fern liegt, nicht angenommen wurde, nimmt der Senat hin.
Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat hier ausnahmsweise in der Lage, den Schuldspruch auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft der Anklage gemäß auf Körperverletzung mit Todesfolge umzustellen.
Der neue Tatrichter wird bei der Rechtsfolgenbestimmung nach den festgestellten Umständen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Angeklagten bis zur neuen Hauptverhandlung auch die Voraussetzungen des § 64 StGB neu bedenken müssen. Der Umstand, dass es sich bei den vom Angeklagten ████ begangenen Straftaten um „Beziehungstaten“ handelt, schließt eine Gefahr im Sinne des § 64 StGB hier nicht aus.
| Basdorf | Harms | Nack | |||
| Laufhütte | Gerhardt |