Treffer
BGH Urteil

Wiederaufnahme beschränkt auf Strafausspruch bei Wegfall rückfallbegründender Urteile

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 219/58
Datum
20.06.1958
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Wiederaufnahme seines 1952 abgeschlossenen Verfahrens, nachdem die früheren Urteile, die den Rückfall begründeten, aufgehoben und eingestellt worden waren. Das Landgericht nahm die Sache wieder auf, beschränkte die Wiederaufnahme jedoch auf den Strafausspruch und milderte die Strafe. Der BGH bestätigt diese Beschränkung; sie ist zulässig, wenn der Wiederaufnahmegrund nur den Rückfall betrifft. Beweisanträge, die ausschließlich den Schuldspruch betreffen, sind dann bedeutungslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Wiederaufnahmegrund ausschließlich der Wegfall früherer Verurteilungen, die den Rückfall begründeten, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auf den Strafausspruch beschränkt werden.

2

Die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO ist zwar auch dann zulässig, wenn eine geringere Strafe nach einem milderen Gesetz in Betracht kommt, nicht aber notwendigerweise zur erneuten Überprüfung des gesamten Schuldspruchs.

3

Beweisanträge in der wiederaufgenommenen Hauptverhandlung sind auf entscheidungserhebliche Fragen des Strafausspruchs zu beschränken; Beweisanträge, die nur die Schuldfrage betreffen, sind unerheblich, wenn der Schuldspruch nicht mehr in Frage steht.

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Aus Systematik und Zweck der Vorschriften (u. a. § 406c StPO, § 373 Abs. 1 StPO) sowie dem Grundsatz der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Urteile folgt, dass die Wiederaufnahme nicht über den vom Wiederaufnahmegrund berührten Umfang hinausgehen darf.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. Januar 1958

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StPO §§ 359 Nr. 5, 370, 373

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Vladislav ███████ aus ██ ████, geboren am ████████ 1930 in ███ (Tschechoslowakei), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auf den Strafausspruch wegen Diebstahls im Rückfalle zu beschränken, wenn der Wiederaufnahmegrund nur darin besteht, dass die Verurteilungen, die den Rückfall begründeten, inzwischen weggefallen sind.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Januar 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war am 7. April 1952 vom Landgericht in Hamburg wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Nach den damaligen Feststellungen hatte er gemeinschaftlich mit dem Kraftfahrer Uhr, zum Teil mit noch anderen Mittätern, in zahlreichen Fällen Gegenstände aus Kraftwagen gestohlen.

Die Rückfallvoraussetzungen hatten in zwei früheren Bestrafungen wegen Diebstahls durch Urteile des Amtsgerichts in Hamburg vom 22. Januar 1946 und 9. Januar 1947 bestanden.

In den Jahren 1956 und 1957 wurden die Verfahren, in denen diese beiden Urteile ergangen waren, wiederaufgenommen und auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Unter Hinweis hierauf bat der Angeklagte durch seinen Verteidiger, das mit dem Urteil vom 7. April 1952 abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Am 8. August 1957 erklärte das Landgericht diesen Antrag für gültig und begründet. In dem Beschluss heißt es, nach dem Wegfall der rückfallbegründenden Urteile werde der Angeklagte nicht mehr nach § 244 StGB, sondern nach einem milderen Strafgesetz zu bestrafen sein.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht das Urteil vom 7. April 1952 dahin gelindert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, bestimmte Personen als Zeugen darüber zu vernehmen, dass nicht der Angeklagte, sondern nur sie selbst den Kraftfahrer Uhr auf dessen Diebesfahrten begleitet hätten.

Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer als unerheblich abgelehnt, weil nicht der Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, sondern nur der Strafausspruch Gegenstand des wiederaufgenommenen Verfahrens sei.

Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Auffassung, von der das Landgericht auch im Urteil ausgeht und die es dort näher begründet.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft allerdings in aller Regel den Schuldspruch des früheren Urteils. Denn sie ist nach § 363 StPO nicht zu dem Zweck zulässig, nur eine andere Strafe auf Grund desselben Strafgesetzes oder eine Milderung der Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit herbeizuführen. Die Wiederaufnahme ist zwar unter den Voraussetzungen des § 359 Nr. 5 StPO statthaft, wenn eine geringere Strafe auf Grund eines milderen Strafgesetzes in Betracht kommt. Diese Fälle liegen aber meistens so, dass sich auch der Schuldspruch ändert. So ist es z. B. nicht nur dann, wenn statt Diebstahls oder Betruges nur Unterschlagung, statt Erpressung nur Nötigung angenommen wird, sondern auch dann, wenn strafschärfende Umstände wegfallen, die an die Art der Tatausführung anknüpfen, wie die Merkmale des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB, des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1–4 StGB, des besonders schweren Raubes nach § 251 StGB, der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB, der schweren Amtsunterschlagung nach § 351 StGB usw. Bei allen diesen und zahlreichen anderen Tatbeständen lässt sich das erschwerende Merkmal nicht vom Schuldspruch trennen.

Der Wiederaufnahmegrund ist also selten von der Art, dass er nur den Strafausspruch betrifft und rechtlich vom Schuldspruch gelöst werden kann. Daraus erklärt es sich, dass in der Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, nicht entschieden worden ist, ob es eine solche Trennung im Wiederaufnahmeverfahren gibt, wenn sie nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist. So liegt es insbesondere, wenn nur die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 5, 261, 264 StGB) in Frage stehen; denn sie gehören nicht zum Schuld-, sondern nur zum Strafausspruch.

In diesen Fällen sind zwar die Bedingungen erfüllt, unter denen das Verfahren mit dem Ziele nicht des Freispruches, sondern nur einer geringeren Bestrafung wiederaufgenommen werden darf (§ 359 Nr. 5 StPO). Es geht aber nicht um die Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung, sei es auch nur um den Wegfall eines strafschärfenden Merkmals der Tatausführung, sondern nur darum, ob auf den Angeklagten aus Gründen, die in seiner Person liegen, wegen derselben strafbaren Handlung ein besonderer Strafrahmen anzuwenden ist oder nicht.

Darin ähneln diese Fälle der verminderten Zurechnungsfähigkeit, auf die sich ein Wiederaufnahmegesuch nicht stützen lässt (§ 363 StPO). Sie können also als Wiederaufnahmegründe geringeren Grades bezeichnet werden. Schon dies spricht dafür, dass das Verfahren ihretwegen nicht im vollen Umfange wiederaufgenommen wird.

Nach den §§ 318, 327, 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO können die Berufung und die Revision auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Diese Bestimmungen gehören zwar nicht zu den „allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel“, die nach § 365 StPO auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gelten. Immerhin ist aber der Grundsatz, den sie enthalten, der Berufung und der Revision gemeinsam. Er lässt sich auf die Wiederaufnahme des Verfahrens auch übertragen. Denn sie bezweckt ebenfalls die Nachprüfung eines Urteils. Von den Rechtsmitteln unterscheidet sie sich dadurch, dass sie nur unter erschwerenden Voraussetzungen zulässig ist, weil sie sich gegen ein schon rechtskräftiges Urteil richtet. Umso mehr Grund besteht, die Trennbarkeit auch hier anzunehmen (dafür wohl auch Kleinknecht-Müller, StPO 4. Aufl. § 368 Anm. 5a). Denn es handelt sich nicht darum, dass das Urteil nach dem Willen des Beschwerdeführers insoweit, als er es nicht angreift, erst rechtskräftig wird, sondern darum, in welchem Umfange erneut über eine Sache zu verhandeln ist, die schon einmal rechtskräftig entschieden worden ist.

Rechtskräftige Urteile sind grundsätzlich unabänderlich. Nur in streng umgrenzten Ausnahmefällen sieht das Gesetz die Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Seinem Sinn entspricht es nicht, sie gegen den Schuldspruch auch dann durchzuführen, wenn er von dem Wiederaufnahmegrund nicht in Frage gestellt wird. Es ist auch zu bedenken, dass die Tat dem Angeklagten nach vielen Jahren oft nicht mehr nachzuweisen, es jedenfalls regelmäßig schwierig ist, im Wiederaufnahmeverfahren die Wahrheit zu ermitteln. Dieser Nachteil muss zwar hingenommen werden, wenn der Angeklagte gegen den Schuldspruch zulässige Einwendungen (§ 359 StPO) erhoben hat, die geprüft worden sind (§ 369 StPO) und eine „genügende Bestätigung gefunden“ haben (§ 370 StPO). Hat er aber lediglich die rückfallvoraussetzungen angegriffen und erschüttert, so darf dies nicht dazu führen, dass die Schuldfrage wieder aufgerollt und der Angeklagte möglicherweise nur infolge des Zeitablaufs wegen Mangels an Beweisen freigesprochen werden muss.

Hierfür spricht schließlich der § 406c StPO, nach dem das Wiederaufnahmeverfahren auf die Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten beschränkt werden kann. Der Generalbundesanwalt, der auf diese Bestimmung hingewiesen hat, hat ferner mit Recht ausgeführt, dass sich aus § 373 Abs. 1 StPO trotz seines Wortlautes nicht herleiten lässt, in der neuen Hauptverhandlung könne das frühere Urteil immer nur im ganzen entweder aufrechterhalten oder aufgehoben werden.

Aus allen diesen Gründen brauchte das Landgericht das Verfahren nur wegen des Strafausspruches wiederaufzunehmen.

Diese Beschränkung ist in dem Anordnungsbeschluss vom 8. August 1957 auch genügend zum Ausdruck gekommen. Der Auffassung des Generalbundesanwalts, dies sei, obwohl es rechtlich zulässig gewesen sein möge, nicht geschehen, vermag der Senat nicht zuzustimmen.

Da die Hauptverhandlung also nur den Strafausspruch wegen Diebstahls im Rückfalle betraf, ist der Beweisantrag mit Recht als bedeutungslos abgelehnt worden.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich die Frage des Rückfalles vom Schuldspruch immer, z. B. auch dann trennen lässt, wenn es darum geht, ob der Angeklagte die Tat vor oder nach dem Zeitpunkte begangen hat, in dem er seine zweite Strafe wegen Diebstahls verbüßt hatte.

II.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat den Strafausspruch geprüft, jedoch keinen rechtlichen Fehler gefunden.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtDr. Borker