Verbotsirrtum vs. Tatbestandsirrtum bei Anwendung des WBewG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 219/56
- Datum
- 25.09.1956
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Irrtum über die Anwendbarkeit einer Ausnahmeregelung eines Gesetzes ist kein Tatbestandsirrtum nach §59 StGB i.V.m. §11 Abs.2 OWiG, sondern ein Verbotsirrtum im Sinne des §12 OWiG.
Die in §3 WBewG genannten Ausnahmen regeln die Anwendbarkeit des Gesetzes insgesamt und sind keine selbstständigen Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung nach §§12, 35 WBewG.
Irrt der Täter über den Inhalt einer rechtlichen Vorschrift und damit über das geltende Verbot, handelt es sich um einen Verbotsirrtum, der den Vorsatz bei Ordnungswidrigkeiten nicht ausschließt, aber nach §12 OWiG zu würdigen ist.
Dass eine Ordnungswidrigkeit nach §35 Abs.1 Buchst. a WBewG nur bei vorsätzlichem Handeln geahndet wird, bedeutet nicht, dass die Kenntnis vom Verbot selbst zum gesetzlichen Tatbestandsmerkmal erhoben wird.
Rubrum
Im Bußgeldverfahren gegen den Hausbesitzer Ernst ██ █████████ aus ██████ wegen Zuwiderhandlung gegen das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Oberbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 25. September 1956
Leitsatz
Überlässt jemand Wohnraum, der vor dem 21. Juni 1948 (in Berlin: 25. Juni 1948) bezugsfertig geworden ist, einem anderen und hält er dazu die Genehmigung der Wohnungsbehörde nicht für erforderlich, weil er den Wohnraum ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffen hatte, so fällt dieser Irrtum nicht unter § 59 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2 OWiG, sondern unter § 12 OWiG.
Tenor
Überlässt jemand Wohnraum, der vor dem 21. Juni 1948 (in Berlin: 25. Juni 1948) bezugsfertig geworden ist, einem anderen und hält er dazu die Genehmigung der Wohnungsbehörde nicht für erforderlich, weil er den Wohnraum ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffen hatte, so fällt dieser Irrtum nicht unter § 59 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2 OWiG, sondern unter § 12 OWiG.
Gründe
Der Kaufmann ███████████ ist Eigentümer eines Mietshauses in Berlin. Im Mai 1954 überließ er ohne Genehmigung des Wohnungsamtes eine Wohnung in diesem Hause, die schon vor dem 25. Juni 1948 bezugsfertig gewesen war, den Eheleuten ███████. Im Bußgeldverfahren hat er sich unter anderem damit verteidigt, er habe geglaubt, die Wohnung unterliege nicht der Bewirtschaftung, weil er sie im Jahre 1947 ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffen habe.
Einen solchen Irrtum hält das Kammergericht, das über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat, nicht für einen Tatbestandsirrtum, der nach § 59 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2 OWiG den Vorsatz ausschließen würde, sondern für einen Verbotsirrtum. Es will daher den § 12 OWiG anwenden. Mit dieser Auffassung weicht es von dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. November 1955 (Goltd. Arch. 1956, 90 = JR 1956, 109) ab. Es hat die Sache aus diesem Grunde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt (§ 56 Abs. 5 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG).
Der Senat tritt der Rechtsansicht des Kammergerichts bei.
Nach § 12 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) (WBewG) darf Wohnraum „außer auf Grund einer Zuteilung nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörden in Benutzung genommen oder zur Benutzung überlassen werden“. Wer „entgegen § 12 Wohnraum ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde in Benutzung nimmt oder zur Benutzung überlässt“, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 35 Abs. 1 Buchst. a WBewG). Sie wird „nur bei vorsätzlichem Handeln geahndet“ (§ 11 Abs. 1 OWiG). Nach § 3 Buchst. b WBewG sind „die Vorschriften dieses Gesetzes“ auf solchen Wohnraum „nicht anzuwenden“, der ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffen und in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist. An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt in Berlin der 25. Juni desselben Jahres (§ 37 Buchst. a WBewG).
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Abs. 1 Buchst. a WBewG kommt also nur in Betracht, wenn das WBewG auf den Wohnraum anwendbar ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht drückt dies mit den Worten aus, der Wohnraum müsse „der Bewirtschaftung unterliegen“. Darin sieht es, ohne dies zu begründen, ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands. Dem tritt der Oberbundesanwalt mit näheren Ausführungen bei. Er meint, da § 35 Abs. 1 Buchst. a WBewG nur „bewirtschafteten Wohnraum“ im Auge habe, sei diese Eigenschaft ein zwar nicht tatsächliches, aber rechtliches Verhältnis des Wohnraums und damit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung.
Das trifft nicht zu.
Rechtliche Verhältnisse oder Beziehungen können freilich Tatbestandsmerkmale sein und sind es oft. Das setzt aber voraus, dass sie ein selbständiges Dasein außerhalb des Verbots haben, das der gesetzliche Tatbestand ausdrückt.
So ist es z. B. bei der Fremdheit der Sache in den §§ 242, 246 StGB, der Pfändung oder Beschlagnahme in § 137 StGB, der Verfügungsbefugnis und dem Treueverhältnis in § 266 StGB und dem Steueranspruch in § 395 RAbgO (BGHSt 5, 90/92).
In allen diesen Fällen sind bestimmte rechtliche Eigenschaften oder Verhältnisse zum Aufbau eines gesetzlichen Tatbestands verwendet worden, können also seine Merkmale sein.
Bei der Ordnungswidrigkeit nach § 35 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 WBewG liegt es anders.
Welcher Wohnraum von der Bewirtschaftung ausgenommen ist, regelt das WBewG selbst. Die in seinem § 3 aufgezählten Ausnahmen gelten für das ganze Gesetz. Auf sie ist es „nicht anzuwenden“. Das trifft auch auf den § 12 Abs. 1 zu, dessen Verletzung § 35 Abs. 1 Buchst. a zu einer Ordnungswidrigkeit erklärt. Unter den Einschränkungen, die § 3 WBewG ausspricht, steht das ganze WBewG, und damit auch die Zuwiderhandlung nach den §§ 12 Abs. 1, 35 Abs. 1 Buchst. a. Erst alle diese Bestimmungen zusammen, also einschließlich des § 3 WBewG, schaffen den gesetzlichen Tatbestand der Ordnungswidrigkeit. Dass die Voraussetzungen des § 3 WBewG nicht vorliegen, der Wohnraum also „bewirtschaftet“ ist, besagt weiter nichts, als dass das ganze WBewG auf ihn anzuwenden ist. Es handelt sich also um die Begrenzung, die dem Gesetz und damit auch dem Tatbestande der Zuwiderhandlung von vornherein innewohnt.
Aber nur solche rechtlichen Verhältnisse oder Beziehungen, die gleichsam schon vor dem Tatbestande da waren, jedenfalls unabhängig von ihm bestehen und zu seinem Aufbau verwendet werden, können seine gesetzlichen Merkmale sein.
Zum Tatbestande der Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12 Abs. 1, 35 Abs. 1 Buchst. a WBewG gehören nicht die Anwendbarkeit des WBewG als solche, sondern die einzelnen Voraussetzungen, von denen sie abhängt. Wer falschlich einen Tatumstand als vorhanden ansieht, der, wenn er vorläge, diese Voraussetzungen ausschlösse, ist im Tatbestandsirrtum (§ 59 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2 OWiG). Das wäre z. B. der Fall, wenn Christeleit geglaubt hätte, der ohne öffentliche Mittel geschaffene Wohnraum sei nach dem 25. Juni 1948 und vor dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden.
Er machte sich aber falsche rechtliche Vorstellungen davon, welches jene Voraussetzungen sind, in welchen Fällen also Wohnraum nach § 3 WBewG von diesem Gesetz nicht betroffen wird und damit nicht Gegenstand einer Zuwiderhandlung nach den §§ 12 Abs. 1, 35 Abs. 1 Buchst. a WBewG sein kann. Damit war ihm nicht das Vorliegen eines Tatumstands verborgen, der zum gesetzlichen Tatbestande der Ordnungswidrigkeit gehört. Er irrte vielmehr über den Inhalt des § 3 WBewG. Damit tauschte er sich zugleich über den Umfang des gesetzlichen Verbots des § 12 Abs. 1 WBewG, dessen Verletzung § 35 Abs. 1 Buchst. a WBewG zu einer Ordnungswidrigkeit macht. Das ist ein „Irrtum über die Anwendbarkeit einer rechtlichen Vorschrift“ (§ 12 Abs. 1 OWiG), also ein Verbotsirrtum.
Die Auffassung, vorsätzlich handele nur, wer wisse, dass der Wohnraum „bewirtschaftet“ sei, läuft darauf hinaus, die Kenntnis vom Verbot sei bei der Zuwiderhandlung, um die es hier geht, ein Teil des Vorsatzes. Denn zum Wesen der Bewirtschaftung gehört die Verfügungsbeschränkung. Wer also weiß, dass eine Wohnung „der Bewirtschaftung unterliegt“, und diesen Begriff in der „Laienwelt“ richtig wertet, weiß auch, dass er diesen Wohnraum nicht ohne behördliche Genehmigung einem anderen überlassen darf. Ein Irrtum über dieses Verbot schließt aber nach § 12 OWiG den Vorsatz gerade nicht aus (vgl. BGHSt 2, 194/197, 203, 209; 4, 41/45).
Dies alles gilt jedenfalls für die Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12 Abs. 1, 35 Abs. 1 Buchst. a WBewG. Mit ihr allein hat der Senat zu tun. Er hat nicht zu entscheiden, wie Tatbestands- und Verbotsirrtum gegeneinander abzugrenzen sind, soweit andere Gesetze vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Vorschriften mit Strafe bedrohen (vgl. Richard Lange JZ 1956, 73, 519; Welzel JZ 1956, 238). Der § 35 Abs. 1 Buchst. a umschreibt in Verbindung mit § 12 Abs. 1 WBewG keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem erwähnt er im Gegensatz zu § 7 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Bierwirtschaft vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 239), auf den Richard Lange JZ 1956, 522 hinweist, nicht die Fahrlässigkeit. Der Auffassung, zum Wesen der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit gehöre immer das bewusste Verstoßen gegen ein Verbot (Richard Lange JZ 1956, 79), lässt sich nicht nur die Irrtumsregelung in § 12 OWiG, sondern auch § 11 Abs. 1 OWiG entgegenhalten, der gerade nicht von einem vorsätzlichen Zuwiderhandeln, sondern nur von „vorsätzlichem Handeln“ spricht.
Auf dem Gebiete des Wohnungswesens ist es jedenfalls nicht unbillig oder gar unerträglich, dass der Zuwiderhandelnde auch dann, wenn er schuldhaft über die Anwendbarkeit des WBewG irrte, mit einer Geldbuße belegt werden kann, die keine kriminelle Strafe ist und nach § 12 Abs. 2 OWiG gemildert werden darf. Eine Auslegung, die diese Unrechtsfolge ganz wegfallen lässt, erscheint nicht angebracht. Dem Zweck des § 35 WBewG, den Geboten dieses Gesetzes die allgemeine Befolgung zu sichern, wird nur eine Handhabung gerecht, die die beteiligten Volkskreise nötigt, sich über die geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Börker |