Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zur Devisenzuwiderhandlung: Aufhebung Strafausspruch und Einziehung wegen Begründungsmangels

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 219/54
Datum
26.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen zweier Fuhrunternehmer zu befinden, die wegen fortgesetzter Beihilfe zu einer Devisenzuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat verurteilt worden waren. Beim ersten Angeklagten blieb der Schuldspruch bestehen, der Strafausspruch (samt Einziehung) wurde jedoch aufgehoben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen ließen, warum statt Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde (§ 267 Abs. 3 StPO). Beim zweiten Angeklagten war das Verfahren nach dem Strafbefreiungsgesetz 1954 eingestellt; die Revision betraf nur noch die Einziehung seines Lkw, die wegen desselben Begründungsmangels aufgehoben wurde. Im Umfang der Aufhebungen wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob Beihilfe zu einem devisenrechtlichen Verstoß als Straftat oder nur als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, richtet sich nach der rechtlichen Einordnung der Haupttat; zu einer Ordnungswidrigkeit kann keine gerichtlich strafbare Beihilfe geleistet werden.

2

Die strafbegründenden Merkmale des § 6 Abs. 2 WiStG a.F. sind bei Teilnahmehandlungen an der Haupttat zu messen; § 50 Abs. 2 StGB ist hierfür nicht einschlägig, wenn es um strafbegründende und nicht strafschärfende Merkmale geht.

3

Der Gehilfe handelt vorsätzlich hinsichtlich der Beihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat nur, wenn er die die Haupttat zur Wirtschaftsstraftat qualifizierenden inneren Tatsachen (insbesondere gewerbsmäßiges Handeln mit wirtschaftsfeindlicher Einstellung) kennt.

4

Ein Strafurteil genügt § 267 Abs. 3 StPO nicht, wenn bei einer Strafdrohung, die Geld- und Freiheitsstrafe alternativ oder kumulativ zulässt, die Gründe für die Wahl einer Freiheitsstrafe nicht dargelegt werden.

5

Wird ein Verfahren nach dem Strafbefreiungsgesetz hinsichtlich Schuldspruch und Hauptstrafe eingestellt und bleibt nur die Einziehungsanordnung zur Nachprüfung, sind im Revisionsverfahren auch die tragenden Erwägungen zu Schuld- und Straffrage darauf zu prüfen, ob sie die Einziehung nachteilig beeinflussen konnten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Oktober 1954

Rubrum

5 StR 219/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Fuhrunternehmer Willi ███ aus ██████, geboren am ██████████ 1909 in ████,

2.) den Fuhrunternehmer Herbert ███████████ aus Berlin, dort geboren am ██████████ 1908,

- Sachbezeichnung: Ho█ - wegen Wirtschaftsvergehens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Oktober 1954 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

Gründe

II. Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das oben bezeichnete Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die Einziehung des Lastkraftwagens KB 030 175 anordnet.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Beschwerdeführer an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zu einer Devisenzuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat verurteilt, und zwar █████ zu zwei Monaten, ███████████ zu sechs Monaten Gefängnisstrafe. Außerdem hat es den Tempo-Kraftwagen des Angeklagten █████ Type ██ 055 027 und den Lastkraftwagen des Angeklagten ███████████ Type Opel-Blitz ██ 030 175 eingezogen.

Die Revision des Angeklagten █████ erhebt verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Beschwerden. Die Revision des Angeklagten ███████████ rügt nur die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Verfahren gegen diesen Angeklagten ist durch Beschluss des Senats vom 12. Mai 1955 auf Grund des Strafbefreiungsgesetzes 1954 eingestellt worden. Über seine Revision ist deshalb nur noch insoweit zu befinden, als sie sich gegen die von der Einstellung nicht berührte Einziehung seines Lastkraftwagens richtet (§§ 13 Abs. 1 und 5 StFG 1954).

Das Rechtsmittel des Angeklagten █████ führt zur Aufhebung der Strafe; auch die Revision des Angeklagten ███████████ hat Erfolg.

A. Revision █████

Der Angeklagte betrieb in Westberlin mit zwei Tempo-Kraftwagen, darunter dem Fahrzeug ██ 055 027, ein Fuhrunternehmen. In den Jahren 1950/51 beteiligte er sich an Glimmerlieferungen in das sowjetisch besetzte Gebiet, die vom Berliner Senat nicht genehmigt waren. Der Mitangeklagte Ho█ leitete die Ware von Hamburg aus zunächst zu der Westberliner Firma ████████ ███████, die in den Rechnungen und Warenbegleitpapieren als Empfängerin auftrat. Über deren Lager ließen Glimmersendungen im Werte von insgesamt rund 141.000 DM die Firma ████████ ███████ passieren. Davon beförderte der Angeklagte █████ im Auftrag der Prokuristen dieser Firma mit seinen beiden Tempokraftwagen u. a. etwa 9.000 kg Glimmer im Werte von rund 60.000 DM in den Sowjetsektor zu der Firma ██ ███, der Abnehmerin des Mitangeklagten Ho█. Bei diesen Fahrten unterlag er eine Kontrolle der Fahrtpapiere.

Das Landgericht hat den Mitangeklagten Ho█ für schuldig befunden, eine fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 1 Ziff. 2 (b) der VO 500 vom 15. Juli 1950 (VOBl. I 304), und zwar unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Ziff. 2 WiStG (a. F.) begangen zu haben. Es hat angenommen, er habe gewerbsmäßig mit einer wirtschaftsfeindlichen Einstellung gehandelt, und hat ihn dementsprechend wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat verurteilt.

Im Revisionsrechtszug ist das Verfahren gegen diesen Mitangeklagten auf Grund des Strafbefreiungsgesetzes 1954 eingestellt worden.

In der Handlungsweise des Angeklagten █████ findet die Strafkammer eine Beihilfe zu der Wirtschaftsstraftat des Mitangeklagten Ho█. Sein Vorsatz ergibt sich nach ihrer Überzeugung „namentlich daraus, dass mit seinen Fahrzeugen monatelang Transporte nach dem Osten durchgeführt worden sind, ohne dass er sich von der Ordnungsmäßigkeit der Ladungs- und Begleitpapiere überzeugt hat“ (UA S. 21).

Zur Begründung der Annahme einer Wirtschaftsstraftat ist in den Urteilsgründen ausgeführt: „Zwar war er (der Angeklagte) am Objekt nicht übermäßig hoch beteiligt. Jedoch erschien der Kammer sein Verhalten verantwortungslos. Seine Tätigkeit als Fuhrunternehmer ist für die Durchführung derartiger Transporte, wie sie den Gegenstand des Strafverfahrens bilden, entscheidend. Sperren sich die Fuhrunternehmer und lehnen eine Beteiligung ab, so werden solche illegalen Transporte nahezu unmöglich gemacht. Mit Rücksicht auf █████ Schlüsselstellung war das Verhalten des Angeklagten ██ ███ verantwortungslos. Außerdem liegt das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit vor. Durch die Fahrten nach dem Osten wollte er sich eine auf die Dauer gerichtete Einnahmequelle verschaffen.“ (UA S. 25)

I.

Den Schuldspruch greift die Revision nur mit der Sachbeschwerde an. Sie rügt unrichtige Anwendung des § 6 WiStG (a. F.) und meint, die Feststellungen des Urteils ergäben weder den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 1 noch den der Nr. 2. Die Begründung der Strafkammer reiche nicht aus, um die Verfehlung des Angeklagten als Wirtschaftsstraftat zu bewerten. Der Tatrichter habe den Begriff des verantwortungslosen Handelns verkannt.

Die Rüge dringt im Ergebnis nicht durch.

Soweit die Beurteilung der Beihilfehandlung als Wirtschaftsstraftat in Betracht kommt, erwecken die Ausführungen des Tatrichters den Eindruck, er habe gemeint, ihre Einstufung als „Wirtschaftsstraftat oder Ordnungswidrigkeit“ hinge vor allem von den in der Person des Angeklagten liegenden Umständen ab. Das trifft allerdings nicht zu.

Welcher Art die Zuwiderhandlung ist, richtet sich bei devisenrechtlichen Verstößen auch jetzt noch nach § 6 WiStG alter Fassung; das bestimmen die §§ 20, 22 Abs. 3 WiStG 1954. Ist der Teilnehmer nur Gehilfe, so kommt es darauf an, ob die Haupttat die Merkmale des § 6 WiStG (a. F.) erfüllt. Das folgt aus der grundsätzlichen Abhängigkeit der Beihilfe von der Haupttat. Nur wenn diese „als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedroht“ ist, ist auch die Beihilfe kriminelles Unrecht (§ 49 Abs. 1 StGB). Zu einer Ordnungswidrigkeit kann keine gerichtlich strafbare Beihilfe geleistet werden, weil die mit krimineller Strafe bedrohte Haupttat fehlt. Auf einen solchen Fall ist auch nicht etwa § 50 Abs. 2 StGB anwendbar. Denn die Merkmale des § 6 WiStG (a. F.) sind strafbegründend, nicht strafschärfend. Ob die Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist, richtet sich also danach, wie diese Frage für die Zuwiderhandlung selbst zu beurteilen ist.

Soweit dafür die inneren Tatsachen maßgebend sind, die § 6 Abs. 2 WiStG (a. F.) bezeichnet, hängt der äußere Tatbestand der Beihilfe davon ab, ob sie in der Person des Haupttäters vorliegen (BGH MDR 1953, 54). Das ist hier jedoch der Fall. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass der Mitangeklagte Ho█ gewerbsmäßig mit einer wirtschaftsfeindlichen Einstellung gehandelt hat.

Zum Vorsatz der Beihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat ist nun weiter erforderlich, dass der Gehilfe jene inneren Tatsachen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG, die die Zuwiderhandlung des Haupttäters zur Wirtschaftsstraftat machen, kennt (vgl. u. a. BGH JR 1955, 391). Auch das trifft hier zu.

Das Urteil enthält hierüber zwar keine ausdrücklichen Feststellungen, sondern beschränkt sich auf die oben wiedergegebenen Sätze: „Außerdem liegt ... das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit vor. Durch die Fahrten nach dem Osten wollte er sich eine auf die Dauer gerichtete Einnahmequelle verschaffen.“ (UA S. 25) Aus diesen Sätzen und dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch zur Genüge, dass der Angeklagte nicht nur die hier nicht entscheidende Gewerbsmäßigkeit seines eigenen Verhaltens kannte, sondern sich darüber hinaus auch der wirtschaftsfeindlichen Gewerbsmäßigkeit dessen bewusst war, der als Geschäftsherr diese fortlaufenden ungenehmigten Warenlieferungen leitete. Das Landgericht hat daher die Beihilfe des Angeklagten im Ergebnis zu Recht nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als kriminelles Unrecht beurteilt. Auf die Beanstandungen der Revision gegen die Annahme auch eines verantwortungslosen Handelns des Angeklagten kommt es mithin nicht mehr an.

Der Schuldspruch des Urteils lässt auch sonst keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

II.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Die von der Revision erhobene Verfahrensbeschwerde greift durch. Sie rügt mit Recht Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO. Nach dieser Vorschrift müssen die Gründe des Strafurteils u. a. die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Diesem Erfordernis genügt das Urteil nicht.

Die vom Landgericht angewendete Strafvorschrift, Art. 8 der VO 500, sieht Gefängnis- und Geldstrafen sowohl einzeln als auch nebeneinander vor. Deshalb hätte das Landgericht die dafür maßgeblichen Umstände anführen müssen, dass es bei dem Angeklagten eine Geldstrafe nicht für ausreichend, sondern eine Gefängnisstrafe für geboten gehalten hat. Daran fehlt es aber im Urteil. Die Ausführungen zur Strafzumessung (UA S. 27) bemerken hierzu nur folgendes: „Bei den ██████████████████ ██████████ und ██ █████ hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe für erforderlich.“ Gründe hierfür werden im Urteil nicht angegeben. Die dann folgenden Erwägungen beschäftigen sich zunächst mit dem ███████████████ ████, begründen dann in Bezug auf die Angeklagten Fa█ und B█ die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe, ohne aber anzugeben, weshalb eine solche überhaupt erforderlich war. Da sich hierfür auch aus dem Urteilszusammenhang keine Anhaltspunkte ergeben, konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Bei der neuen Festsetzung der Strafe wird das Landgericht den Eindruck vermeiden müssen, als verhängte es nur deshalb die schwerere Strafart, weil der Angeklagte █████ zur Tatzeit von Beruf Fuhrunternehmer war. Denn es würde nicht anstehen, die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe allein damit zu begründen, der Angeklagte habe einem bestimmten Berufsstand angehört.

Da auch die Anordnung der Einziehung des Tempo-Kraftwagens ██ 055 027 zum Strafausspruch gehört, wird die Strafkammer insoweit ebenfalls neu verhandeln und entscheiden müssen.

B. Revision ███████████

Der Angeklagte ███████████ ist Eigentümer des Lastkraftwagens KB Fr 030 175. Er beförderte 1951 im Auftrag des Mitangeklagten Ho█ mit diesem Fahrzeug 4.000 kg Glimmer in den Sowjetsektor. Eine Genehmigung des Berliner Senats für diese Warenbewegung lag nicht vor. In den Begleitpapieren waren Westberliner Firmen als Empfänger der Glimmerlieferungen angegeben. Auf seinen Fahrten wurde der Angeklagte von dem Mitangeklagten Ho█ oder einem Beauftragten von ihm begleitet. Er erhielt durchschnittlich für jede Fahrt 30 DM-West.

Die Strafkammer findet in diesem Verhalten des Angeklagten ███████████ eine fortgesetzte Beihilfe zu der Wirtschaftsstraftat des Mitangeklagten Ho█. Die neben der inzwischen niedergeschlagenen Freiheitsstrafe angeordnete Einziehung des Lastkraftwagens hat sie wie folgt begründet: „Aus Abschreckungsgründen glaubte die Kammer nicht umhin zu können, den Opel-Blitz ███ Nr. 030 175 des Angeklagten ███████████ einzuziehen. Mit dem Wagen wurden die strafbaren Handlungen, um derentwillen die Bestrafung des Angeklagten ██ █████ erfolgt ist, durchgeführt. Nur so können Fuhrunternehmer wirksam von einer Beteiligung an derartigen illegalen Ost-West-Geschäften abgehalten werden.“ (UA S. 28)

I.

Die Prüfung der Zulässigkeit der Einziehungsanordnung konnte sich in diesem Rechtszug nicht auf diejenigen Urteilsgründe beschränken, die unmittelbar die Einziehung betreffen. Vielmehr mussten auch die anderen zum Schuldspruch und zur allgemeinen Strafzumessung angestellten Erwägungen des Landgerichts auf ihren rechtlichen Bestand untersucht werden. Denn weder Schuldspruch noch Hauptstrafe sind rechtskräftig geworden, weil, wie erwähnt, das Verfahren insoweit eingestellt worden ist. Es handelt sich hier mithin nicht darum, dass auf Grund einer Beschränkung oder Rücknahme des Rechtsmittels die Revision nur gegen die Nebenstrafe gerichtet ist, während Schuldspruch und Hauptstrafe rechtskräftig geworden sind. In einem solchen Falle der Rechtskraft der Hauptstrafe könnte allerdings die Auffassung vertreten werden, dass das Revisionsgericht lediglich die für die Nebenstrafe unmittelbar maßgebenden Erwägungen nachzuprüfen habe. Hier jedoch ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, als wenn es sich beispielsweise um ein Verfahren nach §§ 430 ff. StPO handelt, d. h. es sind sämtliche Gesichtspunkte zu untersuchen, die die Einziehungsanordnung vom Standpunkt des Angeklagten aus ungünstig beeinflusst haben könnten. Dazu gehören auch die Voraussetzungen der Schuld- und der allgemeinen Straffrage.

II.

1.) Soweit die Revision den Schuldspruch im Einzelnen angreift, richten sich ihre Ausführungen nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Damit kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug aber nicht gehört werden.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge lässt keine durchgreifenden Rechtsmängel des Schuldspruchs erkennen. Es kann insoweit auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten █████ Bezug genommen werden.

2.) Im Übrigen erschöpft sich das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers in Beanstandungen dagegen, dass die Strafkammer bei dem Mitangeklagten █████ nicht beide zu den ungenehmigten Glimmerfahrten benutzten Tempo-Kraftwagen, sondern nur einen davon eingezogen habe.

Dieser Einwand geht ebenfalls fehl.

Es unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen, ob und in welchem Umfang das Gericht von der Möglichkeit der Einziehung Gebrauch machen will. Selbst wenn hierbei einer der Mitangeklagten rechtsfehlerhaft zu günstig behandelt worden sein sollte (wofür im Übrigen kein Anhalt besteht), könnte der Beschwerdeführer hieraus keinen Anspruch auf eine gleiche rechtsfehlerhafte Behandlung herleiten.

3.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, dass die allgemeinen Strafzumessungserwägungen von dem gleichen Mangel beeinflusst sind, wie er oben zur Revision des Angeklagten █████ dargelegt worden ist. Dieser Verstoß ist nämlich nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 267 Abs. 3 StPO, sondern auch als sachliches Bedenken zu beachten (vgl. u. a. BGHSt 3, 179).

Wie im Falle █████ hätte mithin auch hier die Hauptstrafe nicht bestehen bleiben können. Es ist bereits dargelegt worden, dass dieser Umstand zur Aufhebung der (allein angegriffenen) Nebenstrafe führen muss, weil im vorliegenden Falle die Nebenstrafe u. a. auch von einem etwaigen rechtlichen Bestand der Hauptstrafe abhing.

Bei der neuen Hauptverhandlung über die Einziehung ist zu beachten, dass die bisherigen Feststellungen gegenstandslos geworden sind und daher insoweit neu getroffen werden müssen, als dies nach §§ 21, 18 Abs. 3 OWiG erforderlich werden müsste.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Bundesrichter Siemer Dr. Rotberg Schmidt

ist auf längere Zeit ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Dr. RotbergBörker
Schmitt