Revision: Verdeckungsabsicht beim Mord nicht tragfähig festgestellt – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 21/90
- Datum
- 13.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB ist eine konkrete und nachvollziehbare Feststellung erforderlich, dass der Täter vorsätzlich handelte, um eine Entdeckung oder einen Folgezugriff zu verhindern.
Allein die Furcht vor dem Widerruf einer Bewährung und erneuter Inhaftierung rechtfertigt nicht zuverlässig die Schlussfolgerung einer Verdeckungsabsicht.
Eine vom Gericht festgestellte affektive Ausnahmesituation mit erheblicher Einengung des Wahrnehmungsfeldes spricht gegen die Annahme einer zielgerichteten Verdeckungsabsicht, wenn der Täter nur noch die elementare Tatausführung wahrnimmt.
Liegt die Annahme eines für den Mordqualifikator erforderlichen Motivmerkmals nur auf unzureichender Beweiswürdigung, ist die Revision begründet und das Urteil aufzuheben sowie zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg (Oldenburg), 20. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Detlef Peter ███ aus ███ geboren am ███ ████ 1963 in ███████ ██████████ zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlages
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1990 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 20. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt aus sachlich-rechtlichen Gründen durch.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Die Annahme, der Angeklagte habe in Verdeckungsabsicht i.S. des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt (UA S. 29), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht leitet solche Absicht ausschließlich aus dem Umstand her, dass der Angeklagte den ‚Widerruf seiner noch laufenden Bewährungen und erneute Inhaftierung fürchtete‘ (UA S. 34/35), und meint, der Angeklagte habe ‚eine Tatzeugin ausschließen‘ wollen (UA S. 35). Das verträgt sich indessen nicht mit der Anwesenheit des weiteren Tatzeugen, die ‚zwangsläufig das Scheitern‘ (dieser Absicht) zur Folge haben müsse (UA S. 36), und zwar auch nicht aus der Erwägung, dass der Angeklagte diesen Zeugen, den er zunächst ebenfalls bedroht hatte (UA S. 16), während des weiteren Tatverlaufs ‚nicht mehr wahrnahm‘ (UA S. 17/18, 36).
Zur Ausgestaltung des ‚affektiven Ausnahmezustands‘ des Angeklagten legt das Landgericht nämlich selbst dar, dass eine ‚erhebliche Einengung des Wahrnehmungsfeldes‘ eingetreten sei (UA S. 28), die es ihm nur ‚die elementare Tatausführung durchzuführen noch erlaubte, und damit affektiv zu handeln‘ (UA S. 28). Ebenso wie er deshalb an den weiteren Tatzeugen ‚keine Gedanken mehr verschwendete‘ (UA S. 28), er sich also über den Erfolg einer Verdeckungsabsicht keine Gedanken gemacht hat, kann er solche Absicht überhaupt nicht gehabt, vielmehr nur aus der festgestellten Angst vor erneuter Haft gehandelt haben, ohne dabei auch die Vorstellung gehabt zu haben, dieser Gefahr durch die Tötung des Opfers begegnen zu können. Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht; dass es nicht so war, versteht sich auch nicht von selbst.“
Dem tritt der Senat bei.
| Fuhrmann | Fleischmann | Hager | |||
| Schuster | Horstkotte |