Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Absicht bei versuchter Vergewaltigung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 218/93
Datum
04.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil der Vorsatz für die Vollendungstat nicht ausreichend festgestellt ist und eine weniger schwere Tat (sexuelle Nötigung) nicht überzeugend ausgeschlossen wurde. Es fehlte an der Erörterung, welche Vorstellung der Täter im relevanten Zeitpunkt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ist Vorsatz hinsichtlich der Vollendungstat (Beischlaf) zum Zeitpunkt der Tatunterbrechung erforderlich; Schlussfolgerungen aus objektiven Tatumständen bedürfen einer ausdrücklichen Darlegung.

2

Wenn aus den Tathandlungen auch eine weniger schwere sexuelle Tat (z. B. sexuelle Nötigung nach § 178 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt, hat das Gericht darzulegen, warum diese Tatvariante ausgeschlossen ist.

3

Fehlen in entscheidungserheblicher Hinsicht Feststellungen zur inneren Haltung des Täters in einer relevanten Phase des Geschehens, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei der Beurteilung des Versuchsvorsatzes ist nach § 24 Abs. 1 StGB zu klären, mit welcher Vorstellung und welchen Absichten der Täter die Unterbrechung oder das Aufgeben des Tatausführungsakts vornahm.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 23. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Mai 1993 in der Strafsache gegen KH ██ aus ███████, Bernd, dort geboren am ████ 1950, wegen versuchter Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. Dezember 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen sprang der Angeklagte die ihm unbekannte und überraschte Nebenklägerin nachts auf der Straße von hinten an und legte seinen rechten Arm um ihren Hals. Er zog sie vom Bürgersteig auf eine Rasenfläche und rief dabei: *"Komm mit, sonst schlag ich Dich tot!"*

Die Nebenklägerin ging, im festen Griff des Angeklagten und von ihm gezogen, rückwärts mit auf die Rasenfläche. Dort geriet sie ins Straucheln und fiel schließlich auf den Rücken. Der Angeklagte legte sich sofort von vorn auf sie. Die Nebenklägerin redete beschwichtigend auf den Angeklagten ein. Der Angeklagte hob daraufhin seinen Körper etwas an, begegnete jedoch den Aufrichtungsversuchen der Nebenklägerin damit, dass er sie mit beiden Händen an ihren Schultern am Boden zurückhielt. Weiteres Reden der Zeugin hatte schließlich zur Folge, dass der Angeklagte von der Nebenklägerin abließ und sie aufstehen ließ. Dabei sagte er: "Nimm Deinen Schirm und komm mit!" (UA S. [REDACTED]).

Es ist schon nicht festgestellt, mit welcher Vorstellung und welchen Absichten der Angeklagte von der Nebenklägerin abließ und sie aufstehen ließ, bevor sie zu schreien anfing und Passanten aufmerksam wurden. Dies ist für die Beurteilung des Tatgeschehens unter dem Gesichtspunkt des § 24 Abs. 1 StGB von Bedeutung.

Im Übrigen ist der Vorsatz des Angeklagten, die Nebenklägerin zu vergewaltigen, nicht ausreichend belegt. Der Angeklagte hat die festgestellte Drohung und einen Vergewaltigungsvorsatz bestritten. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten "aus den objektiven Tatumständen, den Tathandlungen des Angeklagten und seinen Worten" hergeleitet (UA S. 14). Angesichts des objektiven Tatbildes erscheint auch die Möglichkeit naheliegend, dass der Angeklagte nicht die Vollziehung des Beischlafs, sondern (nur) die Vornahme sexueller Handlungen im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB erstrebte.

Da die Tat im Dezember begangen wurde, der Angeklagte und die Nebenklägerin der Jahreszeit angepasste Kleidung trugen, versteht sich ein Schluss aus den Tathandlungen des Angeklagten auf einen Vergewaltigungsvorsatz unter Ausschluss eines auf eine sexuelle Nötigung gerichteten Vorsatzes nicht von selbst. Deshalb bedurfte es der von der Strafkammer nicht angestellten Erörterung, weshalb eine (bloße) versuchte sexuelle Nötigung ausgeschlossen werden konnte.

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