Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 218/90
Datum
24.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen Vergewaltigung und Beischlaf zwischen Verwandten; Verfahrensrügen werden als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung die behaupteten Tatsachen nicht hinreichend darlegt. Der Schuldspruch wird in der Sache bestätigt. Der Strafausspruch wird jedoch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, weil die Strafzumessung möglicherweise eine unzulässige Doppelberücksichtigung tatbestandlicher Merkmale enthält.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die Tatsachen, die den Verfahrensmangel begründen sollen, nicht in ausreichendem Umfang mitteilt.

2

Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands nicht erneut als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden; eine solche Doppelberücksichtigung ist nach § 46 Abs. 3 Satz 2 StGB unzulässig.

3

Ergibt die Prüfung begründete Besorgnisse, dass der Tatrichter vorwiegend von einem tatbestandlichen Merkmal ausgegangen ist und dadurch die Schuld überhöht bewertet wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Die Erwägung, die Tat sei dem Täter infolge der verwandtschaftlichen Beziehung voraussehbar gewesen, begründet keine eigenständige strafschärfende Gewichtung, soweit diese Vorhersehbarkeit bereits Tatbestandsmerkmal ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 15. Dezember 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Ronny R. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1968 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Hager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████████ aus ██████ als Verteidiger,

Rechtsanwältin █████████ aus ███████ als Vertreterin der Nebenklägerin Ramona ███████,

Justizamtsinspektor [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die den Verfahrensmangel begründen sollen, nicht in ausreichendem Umfang in der Revisionsbegründung mitgeteilt worden sind. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, auf welche Erwägungen die Strafkammer den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal (§ 247 StPO) gestützt hat.

II.

Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Dagegen kann der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.

Der zur Tatzeit 21 Jahre und drei Monate alte Angeklagte hat seine Schwester vergewaltigt. Deswegen hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „zwei Straftatbestände“ – nämlich neben § 177 Abs. 1 StGB auch § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB – erfüllt habe. Dies ist ebenso zulässig wie die gleichfalls strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, dass das Opfer unter nicht unerheblichen Folgen der Tat leidet. Bedenklich ist aber der Hinweis des Tatrichters, dass die Folgen der Tat für den Angeklagten voraussehbar gewesen seien, weil das Opfer seine Schwester sei. Dies lässt besorgen, dass der Tatrichter sich bei der Bemessung der Strafe vorwiegend von dem Umstand hat leiten lassen, dass der Angeklagte seine Schwester vergewaltigt hat. Darin läge im Ergebnis eine strafschärfende Berücksichtigung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes nach § 173 Abs. 2 StGB; letzteres wäre nach § 46 Abs. 3 Satz 2 StGB unzulässig. Diese Besorgnis ist umso eher gerechtfertigt, als diese Strafe angesichts der Täterpersönlichkeit derart hoch ist, dass die Schuldangemessenheit fraglich ist.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

LaufhütteFleischmannHorstkotte
FuhrmannHager