Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilaufhebung, vorläufige Einstellung und Rückverweisung im Nötigungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 218/67 (alt: 5 StR 35/66)
Datum
20.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet über Revisionen in einem Strafverfahren wegen Nötigung. Er stellt das Verfahren gegen einen Angeklagten insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein und ordnet die Kosten der Landeskasse an. Den Gesamtstrafenausspruch eines anderen Angeklagten hebt der Senat nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache zur Neufestsetzung zurück. Weitergehende Revisionen werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werden; die hierdurch veranlassten Verfahrenskosten können der Landeskasse zur Last fallen.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Gesamtstrafenausspruch und die insoweit getroffenen Feststellungen aufheben und die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückverweisen.

3

Revisionen, die offensichtlich unbegründet sind, sind nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

4

Wenn ein Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen wird, kann der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen haben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. Juni 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gastwirt Paul ███ aus HO, dort geboren ████████ 1926, den Kellner ████████████ ████ aus HO, dort geboren am [REDACTED] 1931, wegen Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 1967 einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten ██ wird, soweit er wegen Nötigung im Falle „Bei Sascha“ verurteilt worden ist, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Landeskasse zur Last.

2. Demgemäß wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. Juni 1966 auf die Revision des Angeklagten M[”J] nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch gegen diesen Angeklagten nebst den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten M[”J] und die Revision des Angeklagten Ch[__] werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe des Angeklagten M[”J] an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten seiner Revision insoweit zu befinden hat, als dies nicht schon in Nr. 1 dieses Beschlusses geschehen ist.

3. Der Angeklagte Ch[__] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

SchmidtSarstedtDr. Borker
KoffkaRersting