Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen Wegfalls der Anwendung von Kontrollratsgesetz Nr.10
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 218/53
- Datum
- 03.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsche Gerichte dürfen ein Besatzungs- oder Kontrollratsgesetz nicht mehr anwenden, wenn die zuständige Besatzungsmacht die ihnen erteilte Ermächtigung hierzu widerruft.
Ist ein Angeklagter ausschließlich nach einem nicht mehr anwendbaren Besatzungsrecht verurteilt worden, kann das Revisionsgericht wegen des Verbots des § 265 StPO die Schuldfrage nicht abschließend nach deutschem Strafrecht entscheiden, sondern hat an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Eine nachträgliche rechtswidrige Freiheitsentziehung durch staatliche Organe kann den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB erfüllen; entfällt jedoch die Rechtswidrigkeit, soweit die Freiheitsentziehung auf einer rechtskräftigen Verurteilung und deren Vollstreckung beruht.
Fehlt die sachliche Zuständigkeit des Schwurgerichts (§ 80 GVG), ist die Sache gemäß § 355 StPO an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 18. Juli 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Fritz ██ ██ ████ars Ho, geboren █████████ 1898 in [REDACTED], wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 18. Juli 1950 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafkammer bei dem Landgericht in Hamburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Schwurgerichts der Urheber einer von der Deutschen Arbeitsfront (Gauverwaltung Hamburg) an die Geheime Staatspolizei gerichteten Anzeige gegen den damaligen Meister und Betriebsleiter █████ bei der Lederfabrik Lining in Hamburg. Die Anzeige führte zu einem Strafverfahren gegen ████████████ vor dem Hanseatischen Sondergericht. Dieses verurteilte ████████████ wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis. ███████████████ verbüßte diese Strafe vom 9. November 1942 bis zum 8. November 1943. Anschließend wurde er bis zum 30. Januar 1944 im Konzentrationslager und Polizeigefängnis Hamburg-Fuhlsbüttel ohne Rechtsgrund in Haft gehalten. Irgendwelchen Misshandlungen war er nicht ausgesetzt. Der Angeklagte veranlasste die Anzeige gegen ██ aus Rache. Er wollte ███ „unschädlich machen“, weil er davon überzeugt war, dass seine Ehefrau und ████████████ ehebrecherische Beziehungen unterhielten.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:
Die Britische Militärregierung hat durch ihre Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 die den deutschen Gerichten erteilte Ermächtigung zurückgenommen, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden. Deutsche Gerichte dürfen daher seit dem 1. September 1951 dieses Gesetz nicht mehr anwenden. Nur nach diesem Gesetz, nicht auch nach deutschem Strafrecht, ist aber der Angeklagte angeklagt und verurteilt worden. Der Senat kann daher weder die ergangene Verurteilung nachprüfen, noch – schon wegen des Verbotes des § 265 StPO – die Schuldfrage selbst abschließend durch Anwendung des deutschen Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden. Vielmehr muss der Tatrichter die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat neu nach deutschem Strafrecht verhandeln und entscheiden.
Nach deutschem Strafrecht kann sich der Angeklagte der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht haben. Soweit die Anzeige des Angeklagten zur rechtskräftigen Verurteilung des ███████ durch das Sondergericht geführt hat und zur Vollstreckung einer einjährigen Gefängnisstrafe, dürfte allerdings der Tatbestand einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung nicht nachzuweisen sein (vgl. hierzu BGHSt 3, 110 [114]).
Rechtswidrig war jedoch die nachträgliche Freiheitsentziehung durch die Geheime Staatspolizei, die der Angeklagte ebenfalls verursacht hat (vgl. BGHSt 2, 20 [47]). Der Tatrichter wird aber zu prüfen haben, ob neben dem äußeren Tatbestand des § 239 Abs. 1 und 2 StGB der Angeklagte auch den inneren Tatbestand dieser Strafbestimmung erfüllt hat.
Gemäß § 355 StPO war die Sache an die Strafkammer zurückzuverweisen, da die Zuständigkeit des Schwurgerichts (§ 80 GVG) nicht mehr gegeben ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Schmidt | Dr. Borker |