Revision wegen Schöffen-Besetzungsfehlers: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 21/82
- Datum
- 16.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abweichung der tatsächlich an der Hauptverhandlung teilnehmenden Schöffen von der durch Auslosung festgelegten Besetzung begründet einen Besetzungsfehler.
Ein nicht präkludierter Besetzungsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer (§§ 337 Abs. 1, 338 StPO).
Die Besetzungsrüge ist in der Revision zulässig, soweit sie gemäß § 338 Abs. 1 Nr. 1 c StPO nicht präkludiert ist.
Bei Feststellung eines entscheidungserheblichen Besetzungsfehlers sind weitergehende Verfahrensrügen unbeachtlich, da der Verfahrensmangel den Prozessausgang beeinträchtigt und die Sache neu zu entscheiden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Augenoptiker Erwin ███ aus █, geboren am █████ in ████, wegen Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ aus ███ als Verteidigerin, Justizamtsinspektor von ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erpressung in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision macht Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat mit der gemäß § 338 Abs. 1 Nr. 1 c StPO nicht präkludierten Besetzungsrüge Erfolg.
An der mehrtägigen Hauptverhandlung haben die Schöffen Patzold und Immen teilgenommen. Für den Tag des Verhandlungsbeginns waren jedoch nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts die Schöffen ███ und [REDACTED] ausgelost worden (Bd. II Bl. 213/217, 232 der Sachakten). Die durch die Auslosung festgelegte Schöffenbesetzung durfte nicht von der Geschäftsstelle geändert werden.
Der Besetzungsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 337 Abs. 1, 338 StPO). Die von der Revision weiter erhobenen Beanstandungen können daher ungeprüft bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |