Revision wegen versuchten Totschlags: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung des Rücktritts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 21/80
- Datum
- 05.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts setzt voraus, dass das Tatgericht geprüft und festgestellt hat, ob ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB vorliegt.
Ein unbeendeter Versuch ist dann endgültig gescheitert, wenn nach der Vorstellung des Täters die weitere Tatausführung durch ein unbeseitigbares Hindernis (z. B. dauerhaftes Versagen des verwendeten Tatmittels) objektiv unmöglich geworden ist.
War der Täter mit mehreren Mitteln bewaffnet oder hielt er die Störung des eingesetzten Tatmittels für behebbar, bleibt der Versuch grundsätzlich fortbestehend; maßgeblich ist die Vorstellung des Täters im Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung.
Lassen die Feststellungen offen, ob der Täter eine bestimmte Ausführungsweise beschränkt hatte oder ob er noch über realistische Möglichkeiten zur Fortsetzung der Tatausführung verfügte, ist die Sache zur ergänzenden Aufklärung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 10. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Georg Otto █████████ aus ████, geboren am ██████ 1931 in ███████, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 10. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vor der Tür seines Hauses einen in der rechten Hand geführten, mit sechs scharfen Patronen geladenen und nach seiner Vorstellung schussbereiten Revolver des Kalibers .22 mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Zeugen ███ abgedrückt; gleichzeitig hatte er mit der linken Hand einen ebenso geladenen, schussbereiten Revolver des Kalibers .38 auf den schräg hinter ███ stehenden Zeugen ████ gerichtet. Der auf ███ gerichtete Schuss ging nicht los. Darauf zog sich der Angeklagte in sein Haus zurück.
Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann schon aus folgendem Grund nicht bestehen bleiben: Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass sich der Tatrichter mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch würde allerdings ausscheiden, wenn der Versuch des Angeklagten, einen lebensgefährlichen Schuss auf ████ abzugeben, nach seiner Vorstellung (BGHSt 22, 176, 177) mit dem Versagen der Waffe des Kalibers .22 endgültig fehlgeschlagen wäre. So würde es sich verhalten, wenn sich das Vorhaben des Angeklagten auf das einmalige Abdrücken dieser Waffe beschränkt hätte oder wenn der Angeklagte zu mehreren Schüssen aus dem Revolver des Kalibers .22 bereit gewesen wäre, die eingetretene Störung der Waffe jedoch nicht für behebbar gehalten hätte. Für solche Fallgestaltungen ergeben die Feststellungen indessen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist es gleichermaßen möglich, dass der Angeklagte, der sich vor dem Öffnen der Haustür mit zwei Revolvern bewaffnet hatte, in seiner Empörung über das Verhalten der Zeugen (UA S. 15) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Waffe mindestens einen Schuss auslösen wollte. Dann wäre der Versuch nicht beendet gewesen, wenn sich der Angeklagte unter den gegebenen Umständen, auch mit Rücksicht auf das von ihm erwartete Verhalten der Anwesenden, in der Lage gesehen hätte, den Revolver des Kalibers .38 gegen den Zeugen █████████ einzusetzen oder die defekte Waffe des Kalibers .22 rechtzeitig schussbereit zu machen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Angeklagte bei Tatbeginn noch keinen fest umrissenen Plan hatte. Hier würde es auf seine Überlegungen im Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung, also nach dem Versagen des abgedrückten Revolvers, ankommen (vgl. BGHSt 22, 330, 332). Die bisherigen Feststellungen erlauben dem Senat keine abschließende Beurteilung dieser Fragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |