Revision: Aufhebung wegen fehlender Anrechnung ausländischer Haft und unzulässigem Verfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 217/84
- Datum
- 05.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung hat das Gericht gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ausdrücklich festzulegen, nach welchem Maßstab ausländische Freiheitsentziehungen auf die verhängte Strafe anzurechnen sind.
Bei der Bewertung ausländischer Untersuchungshaft ist zu bestimmen, ob und inwieweit deren Bedingungen einer inländischen Haft gleichgestellt werden oder abweichend zu berücksichtigen sind.
Eine Anordnung des Verfalls nach §§ 73, 73a StGB darf den festgestellten Vermögensvorteil nicht überschreiten; Verfall ist nur insoweit zulässig, als ein entsprechender Vorteil nachgewiesen ist.
Wurde ein Darlehen zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet, kann anstelle eines über den festgestellten Vorteil hinausgehenden Verfalls die Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB in Betracht kommen; über Art und Umfang entscheidet der Tatrichter nach Ermessen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 14. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Elektromechaniker Jürgen aus ███, geboren am ███ 1950 in ██ ███, zur Zeit in Haft, ████████,
2. den selbständigen Kaufmann Rainer aus ██ ██, dort geboren am ███ █████ 1943, ██,
3. den Maler Erich aus ████, dort geboren am ██ 1942, █████████,
4. den Kellner Norbert aus ███, dort geboren ████ █████ 1956, ██,
5. den Matrosen Werner aus ███, dort geboren am ███ ██ 1945,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Juni 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten KC und ████ wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Juni 1983 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Landgericht nicht bestimmt hat, nach welchem Maßstab die von diesen beiden Beschwerdeführern in Spanien erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe angerechnet wird. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten KC und ████ zu entscheiden hat.
2. Auf die Revision des Angeklagten Sch████████ wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Juni 1983 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Verfall eines 10.000 DM übersteigenden Geldbetrages angeordnet worden ist. Zur Entscheidung darüber, ob dieser Betrag nach § 74c StGB eingezogen wird, wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████████ zu entscheiden hat.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten KC, ██ und Sch████████ sowie die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███ werden als unbegründet verworfen; die Angeklagten ███ und ███ haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen.
Gründe
1. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat der Tatrichter nicht bestimmt, nach welchem Maßstab die Freiheitsentziehung, die die Angeklagten KC und ███ in Spanien für die Dauer von fast einem Jahr erlitten haben (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Mai 1984 S. 10 sowie Bd. I Bl. 13, Bd. VII Bl. 1, 9, 127 d.A.), auf die verhängten Freiheitsstrafen anzurechnen sind. Den Urteilsgründen lässt sich nicht etwa entnehmen, dass der Tatrichter die in Spanien erlittene Untersuchungshaft in gleicher Weise wie die Haftverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland bewertet hat; vielmehr hat der Tatrichter als wahr unterstellt, dass der Angeklagte ███ während seiner Haftzeit in Spanien „unerträgliche Bedingungen zu ertragen hatte“, unter deren Nachwirkungen er noch heute leidet (UA S. 46).
2. Die Anordnung des Verfalls (§§ 73, 73a StGB) hinsichtlich des Angeklagten ███████ hat insoweit keinen Bestand, als sie einen 10.000 DM übersteigenden Betrag betrifft; denn der Angeklagte ███████ hat nach den Feststellungen über die Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens hinaus einen Vermögensvorteil (§ 73 Abs. 1 StGB) nur in Höhe von 10.000 DM erlangt. Allerdings kommt, weil der Darlehensbetrag zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht worden ist (§ 74 Abs. 1 StGB), eine Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB in Höhe der Darlehenssumme von 10.000 DM in Betracht. Die Entscheidung hierüber hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu treffen. Sie ist dem Senat verwehrt.
3. Das Schreiben des Verteidigers des Angeklagten Sch████████ vom 16. Mai 1984 und das Schreiben des Verteidigers des Angeklagten ██████ vom 29. Mai 1984 haben vorgelegen.
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