Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen fehlender eigener Feststellungen zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 217/80 (alt: 5 StR 669/79)
- Datum
- 06.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen über persönliche Verhältnisse und den Lebenslauf, die in einem früheren Urteil aufgehoben worden sind, können nicht durch Bezugnahme in einem späteren Urteil verwertet werden.
Der Tatrichter ist verpflichtet, für die Strafzumessung eigene und hinreichend konkrete Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und mitzuteilen.
Fehlen eigene Feststellungen zur Strafzumessung, fehlt die verlässliche Grundlage für die gerichtliche Nachprüfung, ob die für und gegen den Täter sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 StGB) richtig gegeneinander abgewogen wurden.
Ergänzende oder berichtigende Angaben ersetzen keine umfassenden, eigenständigen Feststellungen des Tatrichters, wenn die ursprünglichen Feststellungen aufgehoben sind.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 18. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Koch und Konditor Aubert ███ aus ██, geboren am ██████ 1921 in ██ ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Angeklagte war zunächst von der Jugendkammer des Landgerichts Oldenburg verurteilt worden. Dessen Urteil hatte der Senat im Schuldspruch geändert und in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In den Gründen des jetzt angefochtenen Urteils heißt es, der Tatrichter habe „zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Lebenslauf die gleichen Feststellungen getroffen wie die Jugendkammer des Landgerichts Oldenburg“; in den Urteilsgründen wird „insoweit“ auf die Gründe des früheren Urteils „verwiesen und hierauf Bezug genommen“. Einzelne tatsächliche Angaben sind „berichtigend“ und „ergänzend“ hinzugefügt (UA S. 3, 4).
In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und den Lebenslauf des Angeklagten, auf die das Landgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch. Sie sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden; sie konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter hatte vielmehr durchweg eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebenslauf treffen und mitteilen müssen (BGH NJW 1977, 1247; BGH Beschlüsse vom 30. April 1976 – 5 StR 272/76 –, vom 27. November 1979 – 5 StR 722/79 –, vom 15. April 1980 – 5 StR 204/80 – und vom 22. April 1978 – 5 StR 62/78 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 460). Dieser Mangel wird nicht dadurch ausgeglichen, dass der Tatrichter „ergänzend“ eigene Feststellungen getroffen hat. Da es weitgehend an eigenen Feststellungen des Tatrichters und damit an einer verlässlichen Grundlage der Strafzumessung fehlt, kann der Senat nicht nachprüfen, ob die für und gegen den Täter sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StGB) in ihrer Gesamtheit richtig gegeneinander abgewogen worden sind.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |