Revision: Hehlerei‑Verurteilung aufgehoben wegen fehlerhafter Ladungszustellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 217/64 (alt: 5 StR 472/63)
- Datum
- 07.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem inhaftierten Angeklagten ist die Ladungszustellung nach § 35 StPO in der Haftanstalt vorzunehmen; eine Ersatz‑ oder Zustellung an Dritte kann die Verteidigungsrechte verletzen und ist unzulässig, wenn der Aufenthalt des Angeklagten bekannt ist.
§ 216 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch in Verfahren nach Zurückverweisung zu beachten; das Gericht hat den nicht verteidigten Angeklagten zu befragen, ob und welche Anträge er zur Hauptverhandlung stellen will.
Trifft einen Angeklagten die Ladung nicht rechtzeitig zur Vorbereitung, gebietet die Fürsorgepflicht des Gerichts, einen auch nach Eröffnungsbeschluss gestellten Aussetzungsantrag ernstlich zu prüfen und gegebenenfalls zu gewähren.
Fehlerhafte Information über die Verbindung zuvor abgetrennter Verfahren, die die Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt, kann die angegriffene Verurteilung aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 14. Januar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Rolf J a s aus ████████ geboren am ██████████ 1933 in ████ - Sachbezeichnung: █████████████ wegen Hehlerei und Begünstigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist,
b) hinsichtlich der Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
II.
Dagegen dringt die Verfahrensrüge des Angeklagten durch, die sich auf seine Verurteilung wegen Hehlerei bezieht.
Das Verfahren wegen dieser Hehlerei hatte die Strafkammer früher von dem Verfahren wegen zweier anderer Straftaten abgetrennt. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 1963 alsdann wegen dieser Hehlerei verurteilt worden. Dieses Urteil hat der erkennende Senat durch Urteil vom 19. November 1963 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Durch Beschluss vom 20. Dezember 1963 (Bd. III Bl. 47 d. A.) sind die abgetrennten Verfahren wieder verbunden worden.
Dieser Verbindungsbeschluss nebst der Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 14. Januar 1964 in der so verbundenen Sache wurde dem Angeklagten am 31. Dezember 1963 an seine Wohnanschrift zu [REDACTED] seiner Vermieterin Hildegard ██████ zugestellt. Der Angeklagte befand sich aber bereits seit dem 16. Juli 1963 im Strafgefängnis Hannover in anderer Sache in Strafhaft.
Nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses hat der Angeklagte eine Vertagung der Verhandlung beantragt, soweit als auch der dritte Fall der Hehlerei (Revisionsfall) verhandelt werden sollte, weil er sich darauf nicht vorbereitet habe. Hierauf hat das Gericht beschlossen:
"Der Vertagungsantrag des Angeklagten wird abgelehnt, da der Angeklagte keine ausreichenden Gründe für eine Vertagung angegeben hat" (Bd. III Bl. 82 Rs. x. a.).
Die Revision beanstandet dies. Sie führt aus, die Ladung hätte dem Angeklagten gemäß § 35 StPO in der Haftanstalt zugestellt werden müssen. Der Angeklagte hätte gemäß § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO befragt werden müssen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. Eine derartige Befragung sei nicht erfolgt. Dadurch seien dem Angeklagten Nachteile entstanden. Vor allem sei ihm der Beschluss vom 20. Dezember 1963 über die erneute Verbindung der getrennten Verfahren nicht vor der Hauptverhandlung bekannt geworden, er habe vor seiner Vorführung in der Hauptverhandlung nicht erfahren, dass auch im Falle 3 die Hauptverhandlung durchgeführt werden solle. Dieser Beschluss habe ebenso wie die Ladung den Angeklagten vor der Hauptverhandlung nicht erreicht. Der Angeklagte habe deshalb mit Recht auf nicht genügende Vorbereitung im Falle 3 hingewiesen. Der Angeklagte hätte sich in diesem Fall durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen wollen, was er in den beiden übrigen Fällen nicht für erforderlich gehalten habe.
Dass an einen in Haft befindlichen Angeklagten die Ersatzzustellung unzulässig ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (NJW 1951, 931 und 5 StR 138/53 vom 22. September 1953). Das Aussetzungsrecht nach § 217 Abs. 2 StPO stand dem Angeklagten an sich deshalb nicht zu, weil er den Aussetzungsantrag erst nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses gestellt hat.
Die Fürsorgepflicht des Gerichts hätte es allerdings erfordert, dem nicht verteidigten Angeklagten, der entgegen der Sollvorschrift des § 228 Abs. 3 StPO nicht auf sein Aussetzungsrecht hingewiesen worden ist, trotz des verspäteten Antrages die Aussetzung zu bewilligen, wenn der Angeklagte tatsächlich die Ladung nicht rechtzeitig erhalten hat. Der Angeklagte behauptet dies zwar. Der Senat hat aber bei der Sachlage Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung. Es erübrigt sich indes, hierüber Beweis zu erheben, da die Verfahrensrüge aus anderen Gründen durchdringt.
Da das Gericht bei der Ladung davon ausgegangen ist, dass sich der Angeklagte auf freiem Fuß befindet, hat eine Befragung nach § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht stattgefunden. Das rügt die Revision ausdrücklich. Dass es sich hier, soweit die angegriffene Hehlereiverurteilung in Frage steht, um ein Verfahren nach einem Revisionsurteil handelt, steht der Anwendung des § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen.
Der Angeklagte hat diesen Mangel in der Hauptverhandlung auch gerügt; die Rüge ist in seiner nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses abgegebenen Erklärung zu sehen, er könne über den Hehlereifall nicht verhandeln,
weil er sich hierauf nicht vorbereitet habe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch diese Rüge innerhalb der Frist des § 217 Abs. 2 StPO hätte erhoben werden müssen, so würde eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts darin liegen, dass es dem verspäteten Antrag des Angeklagten, der entgegen der Sollvorschrift des § 228 Abs. 3 StPO nicht zur rechtzeitigen Antragstellung veranlasst worden ist, nicht stattgegeben hat. Hierfür ist es auch unerheblich, ob die Vermieterin des Angeklagten diesem die Ladung ins Gefangnis nachgeschickt hat. Eine Befragung des Angeklagten nach § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO hat diese dem Angeklagten möglicherweise nachgeschickte Ladung nicht enthalten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |