Revision verworfen — Verurteilung wegen versuchter Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 217/60 (alt: 5 StR 273/59)
- Datum
- 05.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Urteil nicht vollständig wiedergegebene Sachverhaltsannahme verletzt das Verfahrensrecht nur dann entscheidungserheblich, wenn dadurch die Überzeugungsbildung über den Hauptpunkt beeinflusst wird; ist die Verurteilung ausreichend durch andere Beweismittel gestützt, bleibt der Rechtsfehler ohne Folgen.
Die bloße Angabe eines höheren Alkoholkonsums einer Zeugin schädigt deren Glaubwürdigkeit nur insoweit, als dadurch die entscheidenden Aussagen in Frage gestellt werden; wird der Kernpunkt durch weitere Zeugen und neutrale Feststellungen bestätigt, ist die Rüge unbeachtlich.
Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung führt nicht automatisch zur Unzurechnungsfähigkeit i.S.v. §51 StGB; Unzurechnungsfähigkeit liegt nur vor, wenn Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vollständig entfallen sind.
Die Strafaussetzung zur Bewährung darf versagt werden, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten erkennen lässt, dass unter Bewährung kein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 5. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Maurergesellen Aloys █████ aus █████████ Emstek, Kreis ███, geboren am ██████ 1931 in Hagen bei ██████, wegen versuchter Notzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Februar 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu neun Monaten Gefängnis verurteilt; sie hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Verfahrensrüge:
Die Rüge, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung des Regierungsrats █████ und der anderen Mitglieder der Musterungskommission im Urteil unrichtig beschieden, dringt im Ergebnis nicht durch.
Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass die Wahrunterstellung im Urteil sich nicht völlig mit dem Beweisantrag deckt. Der Beweisantrag ging u. a. dahin, dass die Zeugin █████ beim Eintreffen der Musterungskommission im „Braunen Hirsch“ schon beschwipst war und mit der Musterungskommission noch etwa 10 Schnäpse getrunken hat, während das Urteil als wahr unterstellt, Fräulein ██ ████ mit den Herren der Musterungskommission etwa 10 Schnäpse getrunken habe, sodass sie beschwipst war.
Es trifft zu, dass das Beweisthema des Angeklagten einen höheren Grad der Alkoholbeeinflussung des Fräulein ████ ergab als die Wahrunterstellung des Gerichts. Das ist ein Rechtsfehler. Auf ihm kann aber das Urteil nicht beruhen. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der erkennbaren Ernsthaftigkeit des außerordentlich starken Widerstandes der Zeugin ████ gegenüber den Versuchen des Angeklagten, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, in erster Linie aus den Bekundungen der früheren Mitangeklagten ███ und den Beobachtungen der Polizeibeamten und des Arztes nach der Tat entnommen. Die Strafkammer wäre deshalb zu keinem anderen Ergebnis gekommen, wenn sie den Beweisantrag seinem vollen Inhalt nach als wahr unterstellt hätte.
Der Wortlaut des Beweisantrages ergibt, dass damit auch die allgemeine Unglaubwürdigkeit der Zeugin ████ bewiesen werden sollte. Die Strafkammer brauchte sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Zeugin ████ deshalb weniger glaubwürdig in dem Hauptpunkt war, weil sie zu der Frage ihres Alkoholkonsums unrichtige Angaben gemacht hat. Die Strafkammer hat offensichtlich eine etwaige Unwahrhaftigkeit der Zeugin ████ in diesem Punkte für unerheblich hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit in dem Hauptpunkt gehalten, weil eben ihre Angaben in dem Hauptpunkt durch die Bekundungen anderer Zeugen bestätigt wurden.
II. Sachrüge:
1. Sachlich-rechtliche Bedenken zum Schuldspruch könnten sich nur gegen die Ausführungen ergeben, mit denen die Strafkammer die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint. Es ist der Revision zuzugeben, dass diese Ausführungen in Verbindung mit den Darlegungen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht sehr klar sind.
Indessen ergibt der Zusammenhang der Ausführungen doch, dass die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff der Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen ist. Sie legt zunächst dar, dass der Alkoholeinfluss beim Angeklagten so hochgradig war, dass bei ihm zur Tatzeit eine Bewusstseinsstörung vorgelegen hat. Diese Bewusstseinsstörung hat, wie insbesondere die Ausführungen zur Strafzumessung ergeben, das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigt. Dass nach der Überzeugung der Strafkammer weder das Einsichts- noch das Hemmungsvermögen des Angeklagten völlig ausgeschlossen war, ergibt sich daraus, dass sie zunächst sagt, dieses Vermögen sei erheblich eingeschränkt gewesen, und später dann, dass eine vollige Unzurechnungsfähigkeit nicht vorgelegen habe.
Wenn es dann bei Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung heißt, der Angeklagte könne wegen seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur unter dem Alkoholeinfluss sein Triebleben nicht zügeln, so bedeutet das nicht etwa, dass Alkoholeinfluss beim Angeklagten zu einer Bewusstseinsstörung führe, die die Hemmungsfähigkeit ausschließe. Denn die besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, auf die das Urteil an dieser Stelle hinweist, besteht, wie die Ausführungen zur Strafzumessung (UA S. 13) ergeben, darin, dass es dem Angeklagten infolge seiner an sich nicht krankhaften Persönlichkeit an dem erforderlichen Verständnis für die sittlichen Allgemeinvorstellungen mangelt. Nach der Überzeugung der Strafkammer ist also der Angeklagte infolge eines nicht krankhaften Persönlichkeitsmangels unter Alkoholeinfluss nicht in der Lage, die erforderlichen Hemmungen einzuschalten. Das ist keine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB.
2. Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gerade die zuletzt erwähnten Ausführungen der Strafkammer ergeben, dass nach ihrer Überzeugung die Persönlichkeit des Angeklagten nicht erwarten lässt, er würde unter Einwirkung einer Strafaussetzung zur Bewährung künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Faller |