Revision verworfen: Mittäterschaft auch durch Teilnahme an Vorbereitungshandlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 21/76
- Datum
- 23.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft kann auch durch Teilnahme an Vorbereitungshandlungen begründet sein, wenn der Beteiligte mit dem Vorsatz zur gemeinsamen Tatausführung (Mittätervorsatz) handelt.
Für die Annahme von Mittäterschaft ist nicht erforderlich, körperlich an der Vollendung der Tat mitzuwirken; ein kausal relevanter Beitrag zur Tat, der auf die gemeinsame Tatausführung gerichtet ist, genügt.
Ein nachträgliches Zurücktreten von der Ausführungshandlung führt nicht automatisch zur Umqualifikation in Beihilfe, wenn zuvor Mittätervorsatz bestanden hat und der früher geleistete Beitrag weiterhin tatbestandlich wirksam ist.
Das Gericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn die Feststellungen eine entsprechende rechtliche Würdigung erlauben; der Strafausspruch kann inhaltlich bestehen bleiben, wenn die Strafzumessung den tatsächlichen Beteiligungsgrad bereits berücksichtigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Steward Fredy W██████ █████████, ohne ██████ █████████, geboren am ██ in H, zur Zeit ██ ███████████████,
2. den Bauschlosser Peter ███ aus H[REDACTED], █████, dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████████ aus B[REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten W[REDACTED],
Rechtsanwalt ████████ aus B[REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten S[REDACTED],
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. September 1975 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte S[REDACTED] der (gemeinschaftlichen) schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Die Kosten der Revision und die dadurch entstandenen Mehrauslagen der Angeklagten W[REDACTED] und S[REDACTED] fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis keinen Erfolg. Ihre Einzelausführungen zu der allein erhobenen Sachrüge gehen an der Sache vorbei. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt indessen, dass die Strafkammer den Angeklagten zu Unrecht als Gehilfen verurteilt hat.
Das Landgericht geht offenbar davon aus, dass Mittäter nur sein könne, wer körperlich an dem Unternehmen der Tat mitwirke. Das ergibt sich aus folgendem: Die Strafkammer legt zunächst einwandfrei dar, dass der Angeklagte bei der Planung und Vorbereitung des Raubes „Mittätervorsatz“ hatte, und zwar bis zu dem Augenblick, in dem der rechtskräftig verurteilte W[REDACTED] in den Tabakladen ging, um dort den verabredeten Raub auszuführen. Anschließend heißt es, der Angeklagte habe seine „weitere Tatbeteiligung“ aufgegeben, indem er nicht – wie verabredet – Schmiere stand, sondern sich einige Meter entfernte. Deshalb „erscheint sein bis dahin geleisteter Tatbeitrag lediglich als Beihilfe“.
Dieser Beitrag sei zwar „kausal ... für die Vollendung des Delikts“ gewesen, jedoch „in das Stadium der Vorbereitungshandlungen“ gefallen. Das Landgericht hat offensichtlich übersehen, dass auch die Teilnahme an Vorbereitungshandlungen Mittäterschaft begründen kann. Hier ist der Mittätervorsatz bei diesen Teilnahmehandlungen einwandfrei ausgewiesen.
Da die Feststellungen erschöpfend sind, hat der Senat den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.
Der Strafausspruch kann gleichwohl bestehen bleiben. Das Landgericht stellt in den Strafzumessungserwägungen im Wesentlichen darauf ab, dass der Angeklagte S[REDACTED] „zunächst mit Mittätervorsatz“ teilgenommen hat. Es hat diesen Angeklagten, wie vor allem der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe erweist, trotz des verfehlten Schuldspruchs wie einen Mittäter bestraft.
Was die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Strafaussprüche hinsichtlich der Angeklagten ███ und S[REDACTED] vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Herrmann | Schuster | |||
| Sarstedt | Fuhrmann |