Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 217/53
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anzeige von Jugendlichen während des Krieges als Täter eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil einschlägige alliierte Verordnungen aufgehoben sind und nun deutsches Strafrecht anzuwenden ist. Das Schwurgericht muss insbesondere prüfen, ob Beihilfe zur Tötung oder Freiheitsberaubung vorliegt, ob eine gesetzliche Anzeigepflicht die Rechtswidrigkeit ausschließt und ob ein rechtfertigender Notstand in Betracht kommt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Aufhebung einer besonderen Besatzungsordnung ist der Sachverhalt nach dem nunmehr anwendbaren innerstaatlichen Strafrecht neu zu beurteilen.

2

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Tötung oder Freiheitsberaubung setzt einen objektiven Beitrag zur Haupttat und den Vorsatz hinsichtlich der Förderung dieser Straftaten voraus.

3

Besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht, kann dadurch die Rechtswidrigkeit einer Anzeigehandlung entfallen; dies ist im Einzelfall festzustellen.

4

Ein rechtfertigender Notstand steht dem Angeklagten nicht zur Seite, wenn er die Notstandslage durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt oder wesentlich mitverursacht hat.

5

Bei der Schuld- und Verantwortlichkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, ob dem Handelnden zumutbare, mildere Maßnahmen (z. B. Ermahnung) verfügbar erschienen und ob er erkennen musste, dass eine Anzeige zur Verwirklichung schwerster Rechtsgüter führen würde.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 12. Mai 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Heinrich █████ aus ██████, dort geboren am ████████ 1894, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Erster ███████████████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Hamburg vom 12. Mai 1950 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war während des Krieges Sachbearbeiter bei der Amtskasse der ███ Sozialverwaltung. Im Januar 1942 hörte er, wie sich die beiden 17-jährigen Verwaltungslehrlinge ███ und D. mit einem anderen Lehrling im Flüsterton unterhielten. Er vermutete verbotene politische Gespräche. Er bemühte sich, für seinen Verdacht Beweisunterlagen zu beschaffen, und kam schließlich in den Besitz von Flugblättern, die eine Zusammenstellung ausländischer Rundfunknachrichten enthielten. Nach ihrem Inhalt waren die Flugblätter zur Verbreitung in der Öffentlichkeit und zum Versand an die Front bestimmt. Der Angeklagte meldete den Vorfall über seinen Dienststellenleiter an den Senatssyndikus. Die Meldung führte schließlich zu einem Verfahren vor dem Volksgerichtshof gegen ██ und D. sowie gegen den 16-jährigen Schlosserlehrling W. und den 18-jährigen Malergesellen ███████. Am 11.8. 1942 wurde ███ wegen Abhörens und Verbreitens ausländischer Rundfunknachrichten in Verbindung mit Vorbereitung zum Hochverrat und landesverräterischer Feindbegünstigung zum Tode verurteilt; das Urteil wurde vollstreckt. ██ erhielt wegen Abhörens und Verbreitens ausländischer Rundfunknachrichten in Verbindung mit Vorbereitung zum Hochverrat 10 Jahre Gefängnis, S. wegen Abhörens und Verbreitens ausländischer Rundfunknachrichten 5 Jahre Gefängnis, W. wegen Verbreitens solcher Nachrichten 4 Jahre Gefängnis. D., W. und █████████████████ verbüßten einen Teil ihrer Freiheitsstrafen, bis sie nach der Kapitulation befreit wurden.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verordnung Nr. 47 der Britischen Militärregierung, die als deutschen Gerichten zur Verfolgung von Straftaten aus dem KRG Nr. 10 ermächtigte, durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars aufgehoben worden ist.

Das Schwurgericht muss daher die Tat des Angeklagten jetzt nach deutschem Strafrecht aburteilen. Hierbei ist insbesondere die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte sich der Beihilfe zur Tötung oder Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat (vgl. hierzu BGHSt 3, 111; BGH NJW 1953, 793).

Das Schwurgericht wird dabei auch zu prüfen haben, ob bei den gegebenen Umständen die Handlungsweise des Angeklagten auch dann rechtswidrig war, wenn er kraft Gesetzes zur Anzeige der Jugendlichen verpflichtet war. Falls es darauf ankommt, ob der Angeklagte durch Notstand entschuldigt ist, wird noch zu erörtern sein, ob der Angeklagte durch seine Ermittlungen eine etwaige Notstandslage verschuldet hat. Das wird im Wesentlichen davon abhängen, ob er bei Beginn der Ermittlungen damit rechnete, dass die Jugendlichen durch ihr Verhalten Landesverrat begingen, und dass es ihm nach Kenntnis ihrer Persönlichkeit nicht gelingen würde, sie durch Vorhaltungen und Ermahnungen von ihrem Treiben abzubringen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtGeierSiemer
Dr. KoffkaDr. Schmitt