Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Mordes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 21/75
Datum
15.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Mordes eingelegt. Der BGH verwirft die Revision, weil das Schwurgericht hinreichende tatsächliche Feststellungen zur inneren Einstellung des Täters getroffen hat und weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich erschienen. Weder das Mordmerkmal der Grausamkeit noch die Heimtücke sind nach den Feststellungen gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind aus den Urteilsgründen hinreichende tatsächliche Feststellungen zur inneren Einstellung des Täters ersichtlich, können weitergehende Beweiserhebungen zur Wahrheitsfindung entbehrlich sein.

2

Das Mordmerkmal der Grausamkeit ist nur anzunehmen, wenn die innere Einstellung des Täters eine über das zur Tötung notwendige Maß hinausgehende rücksichtslose Gesinnung erkennen lässt; fehlt eine solche Einstellung, ist Grausamkeit zu verneinen.

3

Heimtücke setzt voraus, dass das Opfer in seiner Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausgenutzt wird; liegt die Arglosigkeit nicht fest, ist die Verneinung der Heimtücke rechtlich vertretbar.

4

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die gerügten Unterlassungen im Lichte der Urteilsgründe keine entscheidungserheblichen Tatsachen ergeben, die das angefochtene Ergebnis in Frage stellen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Kiel, 14. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Kriminalhauptkommissar a. D. Heinz aus KC, geboren am ████ 1914 in DC, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kiel vom 14. Juni 1974 wird verworfen.

Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freisprechende Urteil des Schwurgerichts wird vom Generalbundesanwalt aus folgenden Erwägungen nicht vertreten:

„Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hat das Schwurgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tötungsart für vergleichsweise humaner gehalten hat, als eine Exekution durch Erschießen (UA S. 21). Von diesem, seinerseits rechtlich fehlerfrei festgestellten Ausgangspunkt her gesehen, waren die von der Revision vermissten Beweiserhebungen zur Erforschung der Wahrheit nicht geboten. Die Aufklärungsrüge bleibt deshalb ohne Erfolg. Unter Berücksichtigung der festgestellten inneren Einstellung des Angeklagten zur Tat begegnet die Verneinung des Mordmerkmals der ‚Grausamkeit‘ auch keinen sachlich-rechtlichen Bedenken.

Die Ansicht des Schwurgerichts, auch das Tatbestandsmerkmal der ‚Heimtücke‘ sei nicht feststellbar, hält der rechtlichen Nachprüfung gleichfalls stand. Die Revision räumt selbst ein, dass die Verneinung der Heimtücke rechtlich vertretbar ist, wenn die fehlende Arglosigkeit der Opfer beim Betreten des Fahrzeugs nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser tatsächliche Ausgangspunkt des Schwurgerichts (UA S. 21) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er bot andererseits aber auch der von der Revision vermissten Wahlfeststellung zwischen den Mordmerkmalen der ‚Heimtücke‘ und der ‚Grausamkeit‘ keine Grundlage. Denn bei der festgestellten inneren Einstellung des Angeklagten zur Tat bleibt zur Annahme einer grausamen Tötung auch dann kein Raum, wenn die Todesangst der Opfer bereits beim Einstieg in das Fahrzeug eingetreten ist. Im Übrigen ist dem Urteil hinreichend zu entnehmen, dass das Schwurgericht, ohne den hierfür maßgeblichen Rechtsbegriff zu verkennen, die inneren Voraussetzungen für eine bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer nicht festzustellen vermochte.“

Dem tritt der Senat bei.

SarstedtFleischmannFuhrmann
SchmidtSchuster