Revision: Aufhebung wegen Nichtverlesung vorgelegter Beweismittel (§ 245, § 249 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 21/71
- Datum
- 18.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweisaufnahme erstreckt sich nach § 245 StPO auf alle der Kammer vorgelegten Beweismittel; werden der Kammer Kopien herbeigeschafft und damit ihre Präsenz angezeigt, sind diese grundsätzlich in die Beweisaufnahme einzubeziehen und gemäß § 249 StPO zu verlesen, sofern die Beweiserhebung nicht unzulässig ist oder der Prozessverschleppung dient.
Die Unterlassung der Verlesung herbeigeschaffter Beweismittel kann das Urteil beeinträchtigen und zur Aufhebung führen, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil nicht auf diesem Verfahrensmangel beruht.
Nach Einlegung und Begründung der Revision obliegt die Fortsetzung des Verfahrens grundsätzlich dem Revisionsgericht; bereits ergangene Entscheidungen der Vorinstanzen, gegen die kein Rechtsmittel besteht, binden das Revisionsgericht insoweit.
Die Annahme, eine Beweiserhebung diene der Prozessverschleppung oder sei unzulässig, bedarf konkreter Anhaltspunkte; bloße Vermutungen heben die Pflicht zur Verlesung nach § 249 StPO nicht auf.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Horst ███ aus ██████, geboren am ████████ 1936 in HC (Schlesien), zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Aufruhrs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Hausfriedensbruch nach den §§ 115 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 1, 123, 73 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil am 19. März 1970 form- und fristgemäß Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt █████ vom 25. Juni 1970 formund fristgemäß begründet. ██████████ hatte das Landgericht durch Beschluss vom 15. Juni 1970 das Verfahren, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat, nach den §§ 1, 2 Absätze 1, 92, 5 Nr. 1 und 3 des am 21. Mai 1970 in Kraft getretenen Straffreiheitsgesetzes 1970 (StFG 1970) eingestellt. Einen auf § 11 StFG 1970 gestützten, fristgemäß gestellten Antrag des Verteidigers, das Verfahren fortzusetzen, hat das Landgericht durch Beschluss vom 17. Juli 1970 abgelehnt. Das Kammergericht hat auf die fristgemäß eingelegte Beschwerde des Verteidigers durch Beschluss vom 14. Oktober 1970 den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.
Das Landgericht und das Kammergericht waren zwar, nachdem der Angeklagte Revision eingelegt und begründet hatte, für die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zuständig, weil das Verfahren nur noch vor dem Revisionsgericht fortgesetzt werden konnte. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 17. Juli 1970 und des Kammergerichts vom 14. Oktober 1970 sind aber deswegen nicht unwirksam. Da gegen den Beschluss des Kammergerichts kein Rechtsmittel gegeben ist, bindet dieser das Revisionsgericht. Der Senat darf daher nicht prüfen, ob das Kammergericht die Voraussetzungen des § 11 StFG 1970 für eine Fortsetzung des Verfahrens zu Recht bejaht hat. Er hat lediglich über die Revision zu entscheiden. Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Folgende Verfahrensrüge greift durch:
Der Verteidiger Rechtsanwalt █████ hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zwei Anträge gestellt, mit denen er unter Vorlage entsprechender Fotokopien hilfsweise beantragt hat, einen Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 10. März 1969 in dem bürgerlichen Rechtsstreit ███ gegen ██, in demselben Rechtsstreit von ihm eingereichte Schriftsätze vom 24. Oktober 1968, 6. Dezember 1968 und 16. Februar 1969 zum Beweise für in den Anträgen näher bezeichnete Tatsachen zu verlesen. Dies ist nicht geschehen.
Die Revision rügt zu Recht, dass die Strafkammer durch die Nichtverlesung gegen § 245 StPO verstoßen hat, der bestimmt, dass die Beweisaufnahme auf alle herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken ist, es sei denn, dass die Beweiserhebung unzulässig oder zum Zweck der Prozessverschleppung beantragt ist. Der Verteidiger hat durch die Vorlage der Fotokopien dem Gericht Kenntnis von der Präsenz dieser Beweismittel gegeben. Die Strafkammer war daher nach § 245 StPO verpflichtet, sie gemäß § 249 StPO zu verlesen. Ein Anhalt dafür, dass die Beweiserhebung unzulässig war oder der Prozessverschleppung dienen sollte, besteht nicht.
Das Urteil kann auf dem Verstoß gegen § 245 StPO beruhen.
| Schmitt | Siemer | Fleischmann | |||
| Sarstedt | Schuster |