Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen widersprüchlicher Kinderangaben aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 21/70
Datum
14.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Beleidigung. Das BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht widersprüchliche Feststellungen zur Identifizierung durch kindliche Zeuginnen getroffen hatte; Beschreibungen wurden zugleich als aus eigener Wahrnehmung und als nicht möglich gewertet. Mangels tragfähiger Beweiswürdigung verwies der BGH die Sache an eine andere Jugendschutzkammer zurück und empfahl weitere Ermittlungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafgerichtliche Verurteilung darf nicht auf widersprüchlichen Erwägungen beruhen; widersprüchliche Feststellungen führen zur Aufhebung des Urteils.

2

Kann ein Gericht einer Zeugenaussage Glauben schenken, muss es die sich daraus ergebenden Schlüsse konsequent ziehen und darf die Aussage nicht in unterschiedlicher Weise verwerten.

3

Wenn ein Kind angibt, den Täter wegen Dunkelheit nicht richtig erkannt zu haben, dürfen frühere Beschreibungen, die als aus eigener Wahrnehmung dargestellt werden, nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden.

4

Bestehen erhebliche Zweifel an der Identifizierung des Täters, ist Zurückverweisung zur erneuten Aufklärung durch eine andere Kammer zulässig; hierzu können ergänzende Ermittlungen (Zeugenaussagen, Lichtbildprüfung, Ermittlung gegen mögliche andere Beschuldigte) angeordnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Gerichtsreferendar Thomas KC aus HO, geboren am ██ 1942 in ███, wegen Beleidigung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf widersprüchlichen Erwägungen.

Nach dem Urteilsinhalt war nicht nur das Tatgeschehen, sondern vor allem die Frage zweifelhaft, ob der Angeklagte oder ein anderer die tatsächlichen Beleidigungen begangen hat. Die Strafkammer war (auch) insoweit vor allem auf die Bekundungen der zur Tatzeit 10-jährigen Angelika und ihrer damals 9-jährigen Schwester Carmen angewiesen.

In der Hauptverhandlung haben beide „nichts über das Aussehen“ des Täters „sagen“ können; Angelika hat lediglich angegeben, „er habe eine Brille mit Goldrand oder so getragen“ (UA S. 9). Diese Angabe trifft aber nicht zu, weil der Beschwerdeführer – wie festgestellt – eine solche Brille niemals besessen hat.

Das Landgericht stützt sich daher auf das, was die Kinder bei polizeilichen Vernehmungen über das Aussehen des Täters gesagt hatten.

Auf Seite 13 UA heißt es nun, Carmen habe „vor der Kriminalpolizei eine Beschreibung des Täters gegeben, die mit dem Aussehen des Angeklagten im Wesentlichen übereinstimmt“. Dabei geht das Landgericht davon aus, dass diese Angaben des Kindes auf Grund eigener Wahrnehmungen erfolgt sind.

An anderer Stelle des Urteils (UA S. 15 oben) wird jedoch gesagt: „Carmen hat selbst erklärt, dass sie zu dem Täter nicht genau hingesehen habe, und das auch nur in der Dunkelheit, so dass sie ihn nicht richtig erkannt habe.“

Wenig später hebt das Landgericht nochmals hervor: „Carmen ███████ den Angeklagten entsprechend ihrer Aussage, ihn im Kino nicht richtig gesehen zu haben, bei der Gegenüberstellung nicht erkannt“ (UA S. 15/16).

Das hat die Strafkammer dem Kinde geglaubt. Dann aber durfte sie die Personenbeschreibung nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwerten. Denn entweder hatte Carmen den Täter immerhin so „genau“ angesehen, dass sie in der Lage war, ihn auf Grund eigener Beobachtung zu „beschreiben“ oder wesentliche Einzelheiten seines Äußeren mitzuteilen, oder sie hatte ihm (überdies behindert durch die Dunkelheit) keine Aufmerksamkeit geschenkt, so dass sie ihn von Anfang an – also schon bei ihrer ersten Vernehmung durch die Polizeibeamten – auf Grund eigener Wahrnehmungen nicht „beschreiben“ konnte (ebensowenig wie ihr dies alsbald danach bei der polizeilichen „Wahlgegenüberstellung“ und in der Hauptverhandlung möglich war).

Das eine schließt das andere aus.

Wegen dieses sachlich-rechtlichen Mangels war die Verurteilung aufzuheben; auf die Einzelangriffe der Revision kam es daher nicht mehr an.

Zur Vermeidung etwaiger Aufklärungsrügen empfiehlt sich, erneut nach ████████ zu forschen oder notfalls mit Hilfe von Zeugenaussagen festzustellen, ob ██████ dem Angeklagten wirklich so ähnlich sieht wie den von ███████████ erwähnten Lichtbildern in der Hülle Bl. 46 der Rev., da diese Lichtbilder – wie die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt – aus der „Verbrecher-Lichtbildkartei“ stammen. Eventuell wäre festzustellen, ob █████████ wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden ist oder gesucht wird und ob er sich zur Tatzeit in ████████████ aufgehalten hat.

SarstedtSchmittFleischmann
SchmidtBorker