Revisionen verworfen; PKH-Antrag der Nebenkläger zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 216/97
- Datum
- 12.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Strafurteil kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn die vorgebrachten Rügegründe das Urteil nicht in einer für die Entscheidung erheblichen Weise in Frage stellen.
Eine verzögerte Vorlage der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft zu Revisionsbegründungen begründet nicht für sich genommen einen Eingriff des Revisionsgerichts in den Strafauspruch nach § 354 Abs. 1 StPO.
Jeder Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit das Gericht dies im Tenor anordnet.
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Nebenkläger können nach § 397a Abs. 1 StPO zurückgewiesen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nicht gegeben sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juni 1997 in der Strafsache gegen
Mohammad Ilyas ██ ██ aus ██████ geboren am █████ 1952 in ███ (Pakistan),
Muzamil Gilani aus ██ ██ █ ███ geboren am ███ 1958 in ██ (Pakistan),
Sajad Mohammad ███ geboren 1969 in ███████ (Pakistan),
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 1997
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Beim Umfang der Revisionsbegründungen führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihre Gegenerklärung zu den im August 1996 eingegangenen Revisionsbegründungen erst im Februar 1997 vorgelegt hat, nicht dazu, dass der Senat nach Maßgabe von BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8 in den Strafaussprach eingreifen müsste.
Gründe
2. Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5).
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