Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Mordurteils wegen unklarer Feststellungen zu Heimtücke und Beweggründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 21/67
Datum
24.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil (15 Jahre Zuchthaus) ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Schwurgericht nicht festgestellt habe, in welchem Augenblick der Tötungsvorsatz entstand. Für die Bejahung von Heimtücke und niedrigen Beweggründen sei der Zeitpunkt der Vorsatzbildung entscheidend; insoweit fehlen tragfähige Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Merkmal der Heimtücke kommt es auf die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in dem Zeitpunkt an, in dem der Täter den Tötungsvorsatz begründet hat; wird der Vorsatz erst später gefasst, ist auf den Zustand des Opfers in diesem späteren Zeitpunkt abzustellen.

2

Ob bei einem Tötungsvorsatz von niedrigen Beweggründen auszugehen ist, lässt sich nur dann zuverlässig beurteilen, wenn das Gericht bestimmt feststellt, wann der Vorsatz entstanden ist.

3

Fehlen konkrete Feststellungen darüber, in welchem Augenblick der Täter den Tötungsvorsatz gefasst hat, sind rechtliche Würdigungen zur Heimtücke und zu niedrigen Beweggründen mangelhaft und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Das bloße narrative Beschreiben des Tatablaufs ersetzt nicht die erforderliche Feststellung der entscheidungserheblichen Momente (Zeitpunkt des Vorsatzes, Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers).

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 24. Juni 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Wachmann Heinz aus ██ █████ HC, geboren █████████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1967, an der teilgenommen haben:

der Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Diemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 24. Juni 1966 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt.

Seine mit der Revision erhobene Sachrüge dringt durch.

1. Zur Frage der Heimtücke legt das Schwurgericht zwar zutreffend dar, dass das Kind in dem Augenblick, als der Angeklagte mit dem Schlagen begann, nicht nur wehr-, sondern auch arglos war. Auf diesen Augenblick käme es aber für die Frage, ob der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat, nur an, wenn er bereits in diesem Augenblick den Tötungsvorsatz hatte. Hätte der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst nach dem Schlagen oder gar erst nach dem Würgen gefasst, so könnte Heimtücke nur bejaht werden, wenn das Kind noch in diesem Zeitpunkt arglos gewesen wäre. Das ist nicht ausreichend festgestellt.

Das Urteil enthält keine klaren Feststellungen darüber, in welchem Augenblick der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst hat. Bei der rechtlichen Würdigung sieht das Urteil (UA S. 21) zunächst vorsätzliche Tötung darin, dass der Angeklagte mit seinem Taschenmesser in den Hals des Mädchens stach und damit die Halsschlagader öffnete. An dieser Stelle heißt es:

"Der Angeklagte wusste, dass er sein Kind tötete, und wollte das auch."

Bei dieser Sachlage reichen die Ausführungen UA S. 24/25, in denen das Schwurgericht die Reihenfolge des Vorgehens des Angeklagten als "logisch und überlegt" bezeichnet, nicht aus, um ihnen die Feststellung zu entnehmen, der Angeklagte habe bereits bei dem Schlagen den Tötungsvorsatz gehabt.

2. Auch für die Frage, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem er den Tötungsvorsatz gefasst hat. Das hat das Schwurgericht möglicherweise verkannt, und hierauf können seine Feststellungen beruhen, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt.

SarstedtDiemerKersting
KoffkaSchmitt