Revision: Ablehnung von Augenschein und Auskunft verletzt Verteidigerrechte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 216/60
- Datum
- 12.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist; bloße Unbestimmtheit der Ortslage macht eine Auskunft der zuständigen Behörde nicht von vornherein ungeeignet.
Ein Gericht kann einen Augenschein nicht als entbehrlich bezeichnen, ohne die mögliche Relevanz für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen und die entscheidungserheblichen Umstände darzustellen.
Fehlt die sachgerechte Begründung für die Zurückweisung verteidigerlicher Beweisanträge und ist nicht auszuschließen, dass die Beweisaufnahme die Verteidigung beeinträchtigt hätte, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung.
Verfahrensrügen sind nicht durch Auslegung unklarer Beschlussgründe zu heilen; Beschlüsse über Beweisanträge müssen so klar begründet sein, dass Verteidiger und Angeklagter deren Tragweite erkennen können.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 10. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Glas- und Gebäudereinigungsmeister Hermann ███ aus ██, geboren am ██████ in ██ ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 10. Februar 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens in zwei Fällen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Folgende Verfahrensrüge dringt durch:
Der Verteidiger hatte u. a. beantragt, eine Auskunft des Straßenbauamtes darüber einzuholen, dass Ende März 1959 an der Ecke Hindenburgstraße/Sollingweg völlig ausreichende und funktionierende Straßenbeleuchtung vorhanden und nicht erst jetzt (das etwa Weihnachten 1959 oder Anfang 1960), wie Eva-Maria ████ gesagt hat, gelegt worden ist.
Diesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die Einholung der Auskunft sei ein ungeeignetes Beweismittel, weil nicht feststehe, wo der Wagen des Angeklagten gehalten habe.
Daraufhin beantragte der Verteidiger, eine Ortsbesichtigung der Ecke Hindenburgstraße/Sollingweg in Gegenwart des Angeklagten und der Zeugin Eva-Maria ████ vorzunehmen zur Feststellung des Platzes, an welchem der Angeklagte die Zeugin ████ aus dem Auto gesetzt hat, und begründete seinen Antrag damit, dass das angebotene Beweismittel nicht mangels Feststellbarkeit seiner Natur nach ungeeignet sei.
Diesen Antrag hat das Gericht mit folgender Begründung abgelehnt:
„Der Antrag auf Einnahme eines Augenscheins unter Hinzuziehung des Angeklagten und der Zeugin Eva-Maria ████ wird abgelehnt, da der Augenschein nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts nicht erforderlich ist. Es kommt nicht entscheidend darauf an, wo Eva-Maria ███ das Auto des Angeklagten verlassen hat.“
Bei der Sachdarstellung im Urteil heißt es zu diesem Punkt:
„Der Angeklagte fuhr darauf allein mit dieser Zeugin“ (gemeint ist Eva-Maria ████) „bis zu der in der Nähe ihrer elterlichen Wohnung gelegenen Straßeneinmündung Hindenburgstraße-Sollingweg. Hier hielt der Angeklagte an einer durch Straßenlaternen beleuchteten Stelle sein Fahrzeug an und schaltete bei laufendem Motor die Beleuchtung aus.“
Bei der Beweiswürdigung setzt sich das Urteil nicht mit der Frage auseinander, ob die Angaben der Eva-Maria ████ über die Straßenbeleuchtung ihrer Glaubwürdigkeit entgegenstehen können.
Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.
Schon der erste Beweisantrag ist mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Für das vom Verteidiger unter Beweis gestellte Thema war eine Auskunft des Straßenbauamtes kein ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO gestattet im Übrigen die Ablehnung nur wegen völlig ungeeigneten Beweismittels), sondern ein denkbar geeignetes.
Die weiter vom Gericht hinzugefügte Begründung könnte darauf hindeuten, das Gericht habe in Wahrheit gemeint, die zu beweisende Tatsache sei unerheblich. Das Revisionsgericht ist aber schon um deswillen nicht in der Lage, den Beschluss in dieser Weise umzudeuten, weil Unerheblichkeit des Beweisthemas keinesfalls nahelag, der Verteidiger und der Angeklagte deshalb den Beschluss nicht ohne Weiteres so verstehen konnten. Mindestens für die Glaubwürdigkeit der Eva-Maria ██ ███████ könnte es von Erheblichkeit sein, ob das Kind über die Beleuchtung des Tatortes, also einen Umstand, der zu dem Kern des Geschehens gehörte und nicht nur eine Randfrage betraf, unrichtige Angaben gemacht hatte. Dass das Urteil dann von der Richtigkeit des Beweisthemas ausgeht, kann nicht zu dem Schluss führen, es könne auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen. Es lässt sich nicht sagen, dass der Angeklagte sich keinesfalls anders als geschehen verteidigt hätte, wenn die Strafkammer den Antrag mit der Begründung abgelehnt hätte, die behauptete Tatsache sei bereits erwiesen oder werde als wahr unterstellt.
Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge.
Siemer Koffka Sarstedt
Bundesrichter Schmitt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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