Revision: Rückfallbetrug und Tateinheit – Änderung, Aufhebung zweier Strafen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 21/66
- Datum
- 01.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn Angeklagter und Verteidiger im Verlauf der Hauptverhandlung über für die Verurteilung maßgebliche tatsächliche Gesichtspunkte unterrichtet wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Die Unterlassung, die Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen auszusetzen, ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer ihr Ermessen missbräuchlich ausübt.
Erklärt der Angeklagte den relevanten Sachverhalt, ist die Strafkammer nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Dritte zu vernehmen oder Urkunden vorzulegen.
Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist zu prüfen, ob mehrere Tathandlungen einem einheitlichen Tatentschluss dienen; Handlungen, die ein einheitliches Deliktsprogramm verfolgen, können Tateinheit begründen.
Bei einer aufgrund verfahrensrechtlicher Fehler aufgehobenen Mehrfachverurteilung sind die hiervon nicht betroffenen Feststellungen (z. B. Rückfallsfeststellungen nach § 264 StGB) grundsätzlich aufrechtzuerhalten und die Sache gegebenenfalls zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
████████████ ██ ██████, 6. Oktober 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den kaufmännischen Leiter Hans-Dietrich P. ██ aus ████, geboren am ███ 1925 in ███, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des ████████████ ██ ██████ vom 6. Oktober 1965, soweit es ihn verurteilt,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Bezeichnung, die den Anschein eines inländischen akademischen Grades erweckt, verurteilt ist, 2. in den Strafaussprüchen von acht und drei Monaten Gefängnis und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen, soweit diese nicht die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 StGB betreffen, aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss hatten dem Angeklagten ██ u. a. vorgeworfen, am 11. Februar 1964 den Möbelhändler Georg M. ███ betrogen zu haben; diesem habe er ein Fernsehgerät verkauft und dabei vorgespiegelt, Eigentümer zu sein, obwohl er es am 20. Januar 1964 bei der Firma Hans D. █ für 1296 DM auf Teilzahlung gekauft und nur 76 DM angezahlt hatte, so dass der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers noch bestand. Zugleich war in der Veräußerung des Fernsehgeräts an ███ ████ Unterschlagung gesehen worden.
Das Urteil geht davon aus, dass M. „die Umstände kannte, unter denen der Angeklagte das Fernsehgerät erworben hatte“ (UA S. 15). Es nimmt einen Betrug zum Nachteil des Finanzierungsinstituts „Gefi“ an, das er beim Ankauf des Geräts durch bewusst unwahre Angaben in einem mit dem Bestellschein verbundenen Darlehensantrag bewogen habe, ihm gegen Sicherungsübereignung des Geräts ein Darlehen zu gewähren, das er in Raten zurückzahlen sollte.
a) Die Revision macht geltend, das Landgericht habe den Angeklagten und den Verteidiger durch diese Heranziehung anderer Tatsachen überrascht und ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, der im Urteil vorgenommenen Beurteilung des Falles entgegenzutreten (vgl. BGHSt 11, 88). Diese Behauptung ist widerlegt.
Nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden wies der Staatsanwalt im Laufe der Hauptverhandlung auf die falschen Angaben des Angeklagten in dem Darlehensantrag an die „Gefi“ hin und bemerkte, dass darin ein Betrug liege. Der Verteidiger wandte ein, dieser Sachverhalt sei nicht Gegenstand der Anklage. Die Strafkammer widersprach dieser Auffassung und gab zu verstehen, dass das Verhalten des Angeklagten beim Erwerb des Fernsehgeräts als Betrug gegenüber der „Gefi“ angesehen werden könne. Der Fall wurde weiter erörtert. Dabei gab der Angeklagte den Sachverhalt zu.
Diese Darstellung, der die beisitzenden Richter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beigetreten sind, wird durch zwei Umstände unterstützt. Erstens ist der schriftliche Darlehensantrag des Angeklagten an die „Gefi“ laut Urteilsgründen „zum Gegenstand der Hauptverhandlung“ gemacht worden (UA S. 15). Zweitens gibt der Verteidiger zu, dass der Staatsanwalt in seinem Schlussantrag einen Betrug zum Nachteil der „Gefi“ angenommen hat.
Dem Angeklagten ist also das rechtliche Gehör über den Sachverhalt, der für die Verurteilung wesentlich war, gewahrt worden. Über die Änderung der tatsächlichen Gesichtspunkte ist er durch den Gang der Hauptverhandlung unterrichtet worden. Das reicht bei Abweichungen der vorliegenden Art aus (BGHSt 19, 141).
In dem Fall, der der Entscheidung des Senats in BGHSt 19, 88 zugrunde lag, hatte sich der Vorwurf eines Sittlichkeitsverbrechens allein durch die Annahme eines anderen Tattages wesentlich geändert. Bei dem Betrug, um den es hier geht, hatte die Tatzeit keine entscheidende, sondern nur eine untergeordnete Bedeutung.
b) Soweit die Revision weiter beanstandet, dass die Strafkammer die Hauptverhandlung nicht nach § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen ausgesetzt hat, ist kein rechtlich fehlerhafter Gebrauch der Ermessensfreiheit, die dem Tatrichter nach dieser Bestimmung zusteht, erkennbar.
2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Da der Angeklagte den Sachverhalt zugegeben hatte, brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen „die Firmen ‚Gefi‘ und Po. unter Vorlage ihrer Urkunden“ zu hören.
II. Die Sachbeschwerde nötigt nur, den Schuldspruch zu ändern und einen Teil der Strafaussprüche aufzuheben.
1. Wie die Revision mit Recht geltend macht, besteht nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit zwischen dem Rückfallbetrug zum Nachteil E. (Nr. II 1 der Urteilsgründe) und dem fortgesetzten unbefugten Führen einer Bezeichnung, die den Anschein eines inländischen akademischen Grades erweckt (Nr. II 3 der Urteilsgründe). Denn der Angeklagte gebrauchte diese Bezeichnung auch bei seiner Verhandlung mit Engel (UA S. 10). Sie sollte allgemein „seine betrügerischen Manipulationen“ fördern (UA S. 17). Ob er sich auch im Falle „Geran“ (Nr. II 2 der Urteilsgründe) als „lic. etymol.“ ausgab, ist nicht festgestellt. Selbst wenn aber das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Führung akademischer Grade auch mit diesem Rückfallbetrug in Tateinheit stünde, würden dadurch die beiden Fälle des Rückfallbetruges nicht zu einer einheitlichen Tat verbunden werden (BGH 3 StR 559/52 v. 22. Januar 1953, mitgeteilt von Herlan GA 1953, 23). Die Verurteilung wegen eines selbständigen Rückfallbetruges zum Nachteil der „Gefi“ bleibt daher bestehen. Auch die Strafe von sechs Monaten Gefängnis wegen dieser Tat kann nicht darum höher ausgefallen sein, weil die Strafkammer zu Unrecht Tatmehrheit der beiden anderen strafbaren Handlungen angenommen hat.
Die für diese zwei anderen Fälle verhängten Strafen von acht und drei Monaten Gefängnis müssen jedoch aufgehoben werden, weil für beide nur eine Strafe zulässig ist. Die Feststellungen über die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 StGB bleiben bestehen. Denn sie sind von dem Fehler nicht betroffen. Die Frage des Rückfalls lässt sich von der übrigen Strafzumessung auch trennen.
2. Die sonstigen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise von den Feststellungen entfernen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch und über die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden. Für den Rückfallbetrug in Tateinheit mit fortgesetztem unbefugten Führen einer Bezeichnung, die den Anschein eines inländischen akademischen Grades erweckt (Nr. II 1 und 3 der Urteilsgründe), darf keine höhere Einzelstrafe als die Summe der bisherigen Strafen von acht und drei Monaten Gefängnis verhängt werden. Der § 358 Abs. 2 StPO hindert die Strafkammer nicht, wieder eine Gesamtstrafe von einem Jahr unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu bilden.
Sarstedt Koffka Schmidt Dr. Borker Kersting