Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Falscheid und Falschaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 216/58
- Datum
- 19.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass die unrichtige Aussage nicht auf einem fest verwurzelten Erinnerungsirrtum, sondern auf einem sorgfaltswidrigen Verhalten beruht.
Allein die Unterlassung, nach Zeugenbekundungen erneut zu prüfen, begründet grundsätzlich nur Fahrlässigkeit; für die Annahme von Vorsatz bei einer uneidlichen Falschaussage sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Beschuldigte Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben hatte und diese bewusst verschwiegen oder bewusst falsch bestätigte.
Ein Urteil muss die tatsächlichen Feststellungen in solcher Detailliertheit treffen, dass das Revisionsgericht die verwendeten Rechtsbegriffe (z. B. Fahrlässigkeit versus Vorsatz) überprüfen kann; mangelhafte Feststellungen rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Zur Begründung von Vorsatz im Spannungsfeld widersprechender Zeugenaussagen bedarf es darlegender Feststellungen darüber, wie der Angeklagte die Zeugenaussagen gewürdigt hat und ob bei ihm ein Entscheidungs- oder Überprüfungsbewusstsein entstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 8. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Architekten Ernst ███ aus █████ (Ostfriesland), dort geboren am ██████, wegen fahrlässigen Falscheides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 8. November 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchdringt.
II. Sachrüge.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil, wie die Revision behauptet, in verschiedenen Punkten den sachlichrechtlichen Grundsatz verletzt, dass im Zweifelsfalle zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Verschiedene Wendungen des Urteils könnten den Verdacht erwecken, als sei die Strafkammer davon ausgegangen, dass den Angeklagten für die Widerlegung von Zeugenaussagen eine Beweislast treffe. Darauf, ob sich das Urteil auch anders auslegen lässt, kommt es aber nicht an, da die Sachrüge aus anderen Gründen durchdringt.
2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt, reichen die knappen Ausführungen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu erlauben, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff der Fahrlässigkeit beim Falscheid ausgegangen ist.
Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, waren die Fragen, auf die sich die falschen Angaben des Angeklagten beziehen, ihm vor dem Termin, in dem er vereidigt worden ist, nicht durch den Beweisbeschluss im einzelnen angegeben worden. Schon dadurch war die Möglichkeit des Angeklagten, nachzuprüfen, ob sein Gedächtnis richtig war, sehr eingeschränkt. Das hat die Strafkammer auch nicht verkannt. Ihre Überzeugung, der Angeklagte habe seine Aussage nicht vorsichtig genug gemacht und nicht reiflich genug überlegt, verkennt möglicherweise die Gesichtspunkte, nach denen die Frage der Fahrlässigkeit beim Falscheid zu bemessen ist. Die Urteilsfeststellungen schließen nicht aus, dass der Erinnerungsirrtum des Angeklagten, den die Strafkammer für möglich hält, bei ihm fest eingewurzelt war. Dann aber wäre seine Fahrlässigkeit allein mit dem Mangel reiflicher Überlegung und Vorsicht nicht ausreichend begründet. Ein in falschen Vorstellungen befangenes Gedächtnis lässt sich allein durch Überlegung und Vorsicht nicht dazu bringen, richtig zu arbeiten (vgl. u. a. RGSt 57, 234; 63, 370, 372; BayObLG NJW 1956, 601).
3. Durchgreifenden Rechtsbedenken unterliegen auch die Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe seine zweite uneidliche Aussage vor dem Amtsgericht in Norden im Termin vom 19. Februar 1957 vorsätzlich falsch gemacht. Die Strafkammer begründet dies mit der Erwägung, der Angeklagte sei diesmal durch den substantiierten Beweisbeschluss vom 18. Januar 1957 auf das Beweisthema und die einzelnen Beweisfragen gut vorbereitet gewesen und habe vor seiner Vernehmung die klaren und genauen Zeugenbekundungen der bei den Bohrungen tätig gewesenen fünf Gehilfen des Klempnermeisters Freese angehört. Aus deren übereinstimmenden Bekundungen habe er gewusst, dass seine eigene eidliche Aussage in dem ersten Termin vom 14. Februar 1956 falsch gewesen sei. Wenn er diese Aussage trotzdem bestätigt habe, ohne seine Angaben zu überprüfen, so habe er vorsätzlich gehandelt.
Diese Darlegungen beruhen möglicherweise auch wieder darauf, dass die Strafkammer nicht berücksichtigt hat, dass sich bei dem Angeklagten ein falsches Erinnerungsbild fest eingewurzelt haben kann. Es ist zwar richtig, dass die Bekundungen der Zeugen dem Angeklagten Anlass gaben, die Richtigkeit seines Erinnerungsbildes pflichtgemäß noch einmal zu überprüfen. Die Unterlassung einer solchen Überprüfung begründet aber an sich nur eine Fahrlässigkeit, nicht den Vorsatz des Meineides. Die Strafkammer stellt weder fest, dass der Angeklagte den fünf Zeugen geglaubt hat, noch auch nur, dass er ihre Aussagen als möglicherweise richtig angesehen hat, dass also bei ihm nunmehr ein Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben entstanden ist, und dass er diesen Zweifel dem Gericht nicht mitgeteilt hat. Derartige Feststellungen waren aber erforderlich gewesen, um den Vorsatz der uneidlich falschen Aussage zu begründen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an ein benachbartes Gericht verwiesen.
| Sarstedt | Schmitt | Hoepner | |||
| Dr. Koffka | Borker |