Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchter Notzucht und Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 21/64 (alt: 5 StR 139/63)
Datum
25.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte unzureichende Sachaufklärung und das Unterlassen der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Das Landgericht habe die Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, die Voraussetzungen für gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die Strafzumessung zutreffend geprüft. Auch die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB und Hinweise zur Vollstreckung nach § 456b StPO sind rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche zusätzlichen Beweismittel das Tatgericht hätte heranziehen können.

2

Das Gericht darf die Bestellung eines weiteren Obergutachters ablehnen, wenn die vorhandenen Beweismittel die zu klärenden Fragen erschöpfen und keine konkreten Ergänzungsanträge vorliegen.

3

Die Feststellung der Voraussetzungen für die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des strafrechtlichen Verhaltens, insbesondere jüngerer einschlägiger Taten.

4

Schwerwiegende Tatbegleitumstände und erhebliche Folgen können eine erhebliche Strafe rechtfertigen, auch bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit.

5

Ist ein Verurteilter wegen Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage, eine Freiheitsstrafe zu verbüßen, kann die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 456b Satz 2 StPO vor Vollstreckung der Freiheitsstrafe vollzogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 18. Oktober 1963

Rubrum

5 StR 21/64 (alt: 5 StR 139/63)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Helmut H. ██ aus H[REDACTED], geboren am ████████ 1918 in ██████, Kreis H[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. Oktober 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Die nach dem 18. Oktober 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

1. Die verfahrensrechtliche Rüge, das Landgericht habe das Verhalten des Angeklagten in den Jahren von 1945 bis 1950 und die Gründe, die im Jahre 1955 zur Scheidung seiner Ehe führten, sowie allgemein das Vorliegen der Voraussetzungen seiner Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aufgeklärt, es habe hierzu und zu den Auswirkungen des Medikamentenmissbrauchs bei dem hirngeschädigten Angeklagten insbesondere nicht Professor Dr. █████████ als weiteren Sachverständigen gehört, geht fehl.

Die Gründe des Urteils ergeben, dass das Landgericht bei Aufhellung der bezeichneten Fragen die vorhandenen Möglichkeiten erschöpft hat. Die Revision gibt selbst nicht an, welche Beweismittel die Jugendkammer bei dem Bemühen, die Lebensführung des Angeklagten in den Jahren von 1945 bis 1950 und die Ursachen der Auflösung seiner Ehe weiter aufzuklären, außerdem noch hätte benutzen können und sollen. Den Antrag, außer den drei zugezogenen Sachverständigen einen Obergutachter zu hören, hat die Strafkammer mit Recht abgelehnt.

2. Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen.

a) Das Landgericht hat sich nicht auf die Feststellung der formellen Voraussetzungen der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beschränkt, sondern auch das Vorliegen der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen geprüft und dargetan. Es hat die Persönlichkeit des Angeklagten in ihrer Gesamtheit gewürdigt, wie sie sich vor allem auch auf Grund der in der Zeit seit 1950 von ihm begangenen Taten darstellt (UA S. 14).

Auf Grund des dabei gewonnenen Bildes hat es ohne Rechtsfehler festgestellt, dass bei dem Angeklagten seit dem genannten Zeitpunkt, mitbedingt durch eine krankhafte Wesensänderung, ein Hang zur Begehung von Notzuchttaten besteht.

b) Zu Unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, von welchem Strafrahmen die Jugendkammer bei der Strafzumessung ausgegangen ist. Nach dem Gesamtinhalt der Strafzumessungsgründe hat das Landgericht den Strafrahmen des § 20a StGB zugrunde gelegt. Die Jugendkammer hat berücksichtigt, dass dem Angeklagten nur versuchte Notzucht nachgewiesen werden kann.

Eine Unterschreitung des Regelstrafrahmens des § 20a StGB, wie sie in Fällen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters an sich denkbar ist, kam schon wegen der Schwere der Tat nicht in Betracht.

c) Im Hinblick auf die Begleitumstände der Tat (Überfallen eines 15-jährigen Mädchens in einsamer Gegend, rohes Einschlagen auf das Opfer und Bedrohung mit einer Pistole) und auf die durch sie verursachten schwerwiegenden Folgen (schweres Trauma infolge der genannten Begleitumstände) ist trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und der Verurteilung lediglich wegen versuchten Verbrechens die von dem Landgericht verhängte Strafe von vier Jahren Zuchthaus nicht als schuldunangemessen anzusehen (vgl. BGHSt 7, 28). Soweit der Angeklagte der Pflege bedarf und aus diesem Grunde die Zuchthausstrafe nicht verbüßen kann, kann nach § 456b Satz 2 StPO die angeordnete Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt vor der Freiheitsstrafe vollzogen werden.

d) Die auf die allgemeine Sachrüge im Übrigen vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Die Jugendkammer hat insbesondere die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB positiv festgestellt, so dass gegen die neben der Strafe angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB) auch insoweit keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Revision hat hiergegen auch selbst keine Einwendungen erhoben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaBorker