Revision wegen verweigertem Beweisantrag: Freispruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 21/63
- Datum
- 15.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsentscheid über einen Beweisantrag ist unzulässig, wenn das Gericht dadurch bereits entscheidungserhebliche Tatsachen vorwegnimmt, deren Feststellung erst durch Beweisaufnahme erfolgen soll.
Bei Bestechungsdelikten (§§ 331–333 StGB) kann ein Vorteil nicht nur durch eine niedrigere Vereinbarung bei Vertragsschluss, sondern auch nachträglich durch unentgeltliche Mehrleistungen gewährt und angenommen werden.
Die Frage des Bestechungsvorsatzes ist nicht losgelöst von der Bemessung und dem Bewusstsein über den Umfang und Wert der gewährten Vorteile zu beurteilen; daher bedarf die Prüfung des Vorsatzes einer dargelegten Feststellung des Vorteilsumfangs.
Bei fortgesetzten oder aus mehreren Teilakten bestehenden Delikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit Abschluss des letzten unselbständigen Teils; insoweit sind für die Verjährungsprüfung die Grenzen des Gesamtvorsatzes zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 15. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. Uwe Jens, den Werksarzt Dr. med. aus ████, geboren am ████████ 1919 in ███████,
2. den Bauingenieur Heinrich M███ aus ████, geboren ████████ 1911 in ███████,
wegen Bestechung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 15. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Göttingen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das freisprechende Urteil muss schon wegen folgender Verfahrensrüge aufgehoben werden.
Der Staatsanwalt hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Polier ████████, den Hilfspolier ██████████████, den Fuhrunternehmer ██████ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass beim Hausbau des Angeklagten Dr. ██ die Erdarbeiten für die Be- und Entwässerungsanlage ausschließlich von ██████ und, soweit es sich um Arbeiten mit der Hand handelte, ausschließlich von Kräften der Firma ██ ███ ausgeführt worden seien. Das lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, die Beweisbehauptung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil nicht sicher genug erwiesen sei, dass der Einsatz der Arbeitskräfte der ███ bei diesen Arbeiten dem Angeklagten ████████ bekannt geworden sei.
Die Revision beanstandet mit Recht die Ablehnung des Beweisantrages.
Der Angeklagte ████████████, Angestellter der Firma ███, vertrat sie gegenüber dem Angeklagten █████████. Der erkennbare Sinn der Beweisbehauptung war daher, der Angeklagte ███████████ habe veranlasst oder mindestens davon gewusst, dass seine Firma die Erdarbeiten für █████████ durch ihre Arbeiter ausführen ließ. Das Landgericht nimmt jedoch das Beweisergebnis in unzulässiger Weise vorweg. Solange nicht feststand, ob die ███ und in ihrem Auftrag der Fuhrunternehmer ██████ die Erdarbeiten erledigt hatten, ließ sich auch nicht beurteilen, ob das mit Wissen des Angeklagten ███████████ geschehen war.
Der Beschluss lässt ferner █████ außer Acht, dass der Beweisantrag auch den Angeklagten Dr. ██ betraf. Dieser hatte bei der ███████████████████ versprochen, die Erdarbeiten in Selbsthilfe ausführen zu lassen. Die Beweisbehauptung ging dahin, die ██ █████ alle Erdarbeiten vorgenommen, der Angeklagte █████████ habe dies also nicht zu tun brauchen.
Das konnte für die Entscheidung von Bedeutung sein. Denn entgegen den Urteilsgründen (UA S. 22/23) kommt es nicht allein darauf an, ob die Angeklagten bei der Pauschalpreisvereinbarung davon ausgingen, der niedrige Preis sei durch eigene Leistungen ███████████ gerechtfertigt. Ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 333 StGB konnte ihm auch später in der Weise gewährt werden, dass ihm die ██ ███ Erdarbeiten stillschweigend abnahm, sie sich aber nicht bezahlen ließ. Wäre dies gemäß dem Beweisantrag festgestellt worden, so würde die Erwägung des Landgerichts hinfällig, der Angeklagte █████████ möge „die von seinen Freunden geleistete Selbsthilfe bei den Erdarbeiten im Ausmaß und Wert überschätzt haben“ (UA S. 37).
Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen.
Das Landgericht hält zwar nicht für erwiesen, dass ███ den Angeklagten Dr. ██ zu pflichtwidrigen Amtshandlungen habe bewegen wollen und dass dieser das erkannt habe. Aber abgesehen davon, dass die Strafkammer eine einfache passive Bestechung auf Seiten des Angeklagten Dr. ██ nicht in Betracht zieht, lässt sich die Beurteilung des Bestechungsvorsatzes nicht von der Frage lösen, in welcher Höhe Vorteile bewusst gewährt und angenommen worden sind.
Die Freisprechung des Angeklagten ████████████ wird auch nicht durch die Erwägung des Landgerichts getragen, er möge sich damals auf den Standpunkt gestellt haben, dass ihn die Unkosten der ███████ nichts angingen, er jedenfalls nur den vertraglich abgesprochenen Preis zu zahlen habe (UA S. 37). Eine solche Äußerung des Angeklagten ████████ schließe nicht den Willen aus, einen Vorteil in ███████ unentgeltlicher Mehrleistungen der ███ anzunehmen.
Da der Freispruch aus diesen Gründen gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden muss, braucht der Senat auf die übrigen Rügen der Revision nicht einzugehen. Er verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurück.
In der neuen Verhandlung kann es für die Frage der Verjährung, deren Frist bei den Vergehen der aktiven und der einfachen passiven Bestechung fünf Jahre beträgt, von Bedeutung sein, ob fortgesetzte Handlungen vorliegen, die erst mit dem letzten unselbständigen Teilakt beendet waren. Wegen der Anforderungen, die an den Gesamtvorsatz zu stellen sind, wird auf BGHSt 1, 315 verwiesen.
| Schmidt | Sarstedt | Dr. Börker | |||
| Koffka | Kersting |