Strafausspruch aufgehoben: Prüfung von § 51 Abs. 2 StGB bei alkoholbedingter Enthemmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 21/62
- Datum
- 03.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB ist entscheidend, ob das Hemmungsvermögen gerade in Bezug auf die konkrete Tat mit ihren besonderen Umständen durch alkoholische Beeinflussung erheblich beeinträchtigt war.
Auch eine für sich nicht große Menge Alkohol kann unter besonderen Umständen (z. B. starker sexueller Erregung durch gemeinschaftliche unzüchtige Handlungen) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens bewirken.
Bei Vorliegen solcher besonderen Tatumstände sind an die Hemmungsfähigkeit des Täters geringere Anforderungen zu stellen als bei anderen Deliktsarten oder fehlendem starken Anreiz zur Tatbegehung.
Hat das Revisionsgericht diesbezüglich Rechtsbedenken, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 23. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████ in ██ ████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 23. Oktober 1961 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision ihn angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.
II. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat bejaht, sind rechtlich bedenklich.
Es kommt für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB entscheidend darauf an, ob das Hemmungsvermögen gerade in Bezug auf die konkrete Tat mit all ihren Besonderheiten durch alkoholische Beeinflussung erheblich beeinträchtigt war. Das ist hier zu bejahen.
Als der Widerstand der Schwedin einsetzte, befand sich der Angeklagte durch gemeinschaftliche grob unzüchtige Handlungen in starker geschlechtlicher Erregung. Unter diesen besonderen Umständen kann die Rechtsordnung keine hohen Ansprüche an die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten gegenüber seinem auf Vollendung des Geschlechtsverkehrs gerichteten Trieb stellen. Deshalb kommt der enthemmenden Wirkung der an sich nicht großen Menge Alkohol, die der Angeklagte genossen hatte, hier die Bedeutung zu, dass sie das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigte, obgleich der Angeklagte nach dem Genuss der gleichen Menge Alkohol für die Begehung anderer Delikte oder für die Begehung eines Sittlichkeitsdelikts ohne einen derartigen Anreiz durch die erwachsene Partnerin voll zurechnungsfähig wäre.
Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist.
Der Generalbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |