Treffer
BGH Urteil

Revisionen stattgegeben: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu Nötigung, Vergewaltigung und Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 215/93
Datum
29.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revisionen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stade aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte wegen Totschlags und Nötigung verurteilt. Die Urteilsgründe seien in zentralen Punkten unklar, insbesondere hinsichtlich Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs und der Zielrichtung der Nötigung. Wegen der möglichen Überschneidung der Tatkomplexe (ggf. Vergewaltigung; ggf. höhere Qualifikation der Tötung) sowie offener Fragen zu § 21 StGB sind neue Feststellungen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, welches konkrete Verhalten durch Nötigungshandeln herbeigeführt worden ist; bleiben Zielrichtung und Gehalt der Nötigung unbestimmt, ist die Verurteilung nicht tragfähig.

2

Liegen erhebliche Zweifel daran vor, dass der Täter die fortdauernde innere Abwehr des Opfers wahrgenommen hat, kann der vorsätzliche Zwang zur Vornahme des Geschlechtsverkehrs (Vergewaltigung, § 177 StGB) nicht verlässlich festgestellt werden; dazu sind konkrete Feststellungen zur Wahrnehmung und zum Vorsatz erforderlich.

3

Wenn sich mehrere Tatkomplexe – etwa sexueller Zwang und nachfolgende Tötung – nicht scharf voneinander trennen lassen, ist zu prüfen, ob sie einen einheitlichen Tathergang bilden; in diesem Fall kann sich die rechtliche Bewertung und die Qualifikation der Tat (z. B. Mord statt Totschlag) ändern.

4

Bei aufgeworfenen Fragen zur verminderten Schuldfähigkeit oder sonstigen schuldmindernden Umständen (§ 21 StGB) hat der Tatrichter neue tragfähige Feststellungen zur seelischen Verfassung und deren Gewicht vorzunehmen.

5

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe in wesentlichen Punkten unklar oder widersprüchlich sind und dadurch eine sichere rechtliche Beurteilung der tatbestandsmäßigen und schuldhaften Elemente der Tat verhindert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 2. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Urteil vom 29. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, Thomas, geboren am ███ ██ 1964 in █ (HO), wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Schaefer, Dr. Hager, Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte; der Angeklagte erhebt zudem mehrere Verfahrensrügen.

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte die 22-jährige Anhalterin Lara ███ in seinem PKW mit und fuhr, ohne dass festgestellt werden konnte, dass dies gegen ihren Willen geschah, mit ihr zu seinem Wochenendhaus in ███████████. Im Haus führte er mit ihr ohne Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr aus; damit war sie aber, was das Landgericht aus ihrem Persönlichkeitsbild folgert, „innerlich nicht einverstanden“. Deshalb setzte das „Dulden des Beischlafs“ durch Lara ███ „zwangsläufig voraus, dass sie der Angeklagte zuvor bedrohte“ (UA S. 31/32). „Wie und womit die Drohung erfolgte und was sich dabei im Einzelnen abgespielt hat, konnte nicht geklärt werden“ (UA S. 94). Das Landgericht kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Situation missverstanden und die „(fortdauernde) innere Abwehr von Lara ███ nicht wahrgenommen hat“ (UA S. 95); deswegen sei ein Vergewaltigungsvorsatz nicht sicher festzustellen. Es liege aber eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB vor, denn der Angeklagte habe „Lara ████ zu Beginn seiner Zudringlichkeit mit einem empfindlichen Übel bedroht, ihr möglicherweise ein Messer oder eine andere Waffe vorgehalten, woraufhin Lara ███ sich entschloss, den Beischlaf mit dem Angeklagten zu dulden“ (UA S. 94).

Nach dem Geschlechtsverkehr kam es zu verschiedenen Aggressionen des Angeklagten gegenüber Lara ████. Dabei schlug er sie bewusstlos und erdrosselte sie, als sie infolge der Bewusstlosigkeit nicht mehr abwehrfähig war. Das Motiv für die Tötung konnte nicht sicher aufgeklärt werden. Das Landgericht sieht sich „nach gründlicher Prüfung eventueller anderer Geschehensabläufe und Tatmotive nicht in der Lage, ein anderes Motiv für die Tat mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen“ (UA S. 96).

II.

Auf die Verfahrensrügen des Angeklagten kommt es nicht an, weil das Urteil auf die sachlich-rechtlichen Angriffe des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist.

1. Die Verurteilung wegen Nötigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe ergeben nicht, zu welchem Verhalten der Angeklagte das Opfer genötigt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichts ist nicht nachgewiesen, dass er die fortdauernde innere Abwehr des Opfers gegen den Geschlechtsverkehr wahrgenommen hat. Er hat damit den Geschlechtsverkehr, mit welchem Nötigungsmittel auch immer, nicht vorsätzlich erzwungen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass er das Opfer zu einem anderen Verhalten oder Unterlassen genötigt hat.

Die aufgezeigten Unklarheiten im Hinblick auf die Zielsetzung des Angeklagten verhelfen auch der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen die Nichtanwendung des § 177 StGB wendet, zum Erfolg. Denn die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe möglicherweise die Bereitschaft von Lara ███ zum Beischlaf angenommen (UA S. 32, 95), lässt sich nicht mit den Urteilsausführungen vereinbaren, nach denen der Angeklagte Lara █████, die leichtfertige sexuelle Begegnungen „zuvor“ ablehnte, unter Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Drohmittel bedroht hat, zu denen Messer, Skalpelle und ein Gasrevolver gehörten.

2. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte in dem genannten Tatkomplex Lara ███ vergewaltigt hat, nötigt zur Aufhebung auch der Verurteilung wegen Totschlags, weil nicht ausgeschlossen ist, dass beide Tatkomplexe sachlich ineinander übergehen und deshalb eine Tat darstellen. Der zweite Komplex kann sich dann unter Umständen als Mord darstellen.

III.

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zur Frage der Anwendung des § 21 StGB neue Feststellungen zu treffen. Zur Verwendung des Begriffes Krankheitswert (gemeint ist ersichtlich die Gewichtigkeit der schweren anderen seelischen Abartigkeit) verweist der Senat auf seine Entscheidung BGHSt 37, 397, 401 ff. (vgl. BGHR § 21 StGB seelische Abartigkeit 24; BGH, Beschlüsse vom 30. September 1992 – 4 StR 418/92 –, vom 8. Dezember 1992 – 4 StR 540/92 – und vom 10. November 1992 – 5 StR 545/92 –).

SchaeferLaufhütteHager
HorstkotteNack

Zitiert (3)