Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 215/91
- Datum
- 04.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittelverzicht gemäß § 302 Abs. 1 StPO ist wirksam, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils ausdrücklich verzichten und die Erklärung in der Hauptverhandlung vorgelesen und genehmigt wird.
Verhandlungsunfähigkeit im Sinne des Prozessrechts liegt nur bei schweren körperlichen oder seelischen Mängeln vor; auf die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an.
Die Behauptung mangelnder Verhandlungsfähigkeit ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz in dubio pro reo gilt hier nicht für die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht allein wegen nachträglicher Meinungsänderung oder allgemeiner Unverständlichkeit der Tragweite der Erklärung rückgängig gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 7. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bautechniker und Kaufmann ██████, geborener ███ aus ███, Wulf-Jürgen, geboren am ████████ 1949 in ███, wegen Bankrotts u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Dezember 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die am 8. Februar 1991 eingelegte, als Beschwerde bezeichnete Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 7. Dezember 1990 und Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ihre Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden.
Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte – wie er jetzt behauptet – bei dem Rechtsmittelverzicht verhandlungsunfähig und damit nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25 m. w. N.). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt hier nicht (BGH a. a. O. und NStZ 1984, 181 Nr. 26 sowie 1984, 329 Nr. 25; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3 jeweils m. w. N.).
Allerdings trägt der Angeklagte in seiner Revisionsbegründung vom 6. Februar 1991 vor, er habe bei der Verhandlung am 7. Dezember 1990 die Tragweite des Vorschlags der Staatsanwaltschaft nicht erkannt und sei auch gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen. In seinem Schreiben vom 16. März 1991 führt er weiter aus, dass er am 3. Verhandlungstag, dem 27. November 1990, wegen eines am Morgen dieses Tages erlittenen „großen epileptischen Anfalls“ verhandlungsunfähig gewesen sei. Am 4. Verhandlungstag, dem 7. Dezember 1990, habe er nur wegen seines labilen Gesundheitszustands sein Einverständnis mit dem Urteil erklärt. Er habe zwar akustisch alles vernommen, die Tragweite des Urteils jedoch nicht begriffen.
Aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergibt sich jedoch, dass am 7. Dezember 1990 keine Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Der Angeklagte hat sich außerhalb der Hauptverhandlung an einem etwa 30 Minuten dauernden Gespräch zwischen seinem Verteidiger und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft „normal“ beteiligt. Nach dem Eindruck des Staatsanwalts hat er jederzeit erkannt und verstanden, worum es ging. In der Hauptverhandlung schüttelte er während der Ausführungen von Staatsanwalt und Verteidiger mehrfach den Kopf, weil er damit nicht einverstanden zu sein schien. Er zeigte auch dabei nicht die geringsten Beeinträchtigungen. Dies wird auch bestätigt durch einen Vermerk des Staatsanwalts █, dem der Verteidiger des Angeklagten bei einer telefonischen Rücksprache erklärt hat, dass er keinesfalls den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte am 7. Dezember 1990 nicht in der Lage gewesen sei, der Verhandlung zu folgen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Angeklagten am dritten Verhandlungstag vorgelegten ärztlichen Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Hanns-Georg ████ vom selben Tag. Nach diesem Attest besteht beim Angeklagten ein „cerebrales Anfallsleiden mit seltenen Anfällen“. Aufgrund eines „generalisierten nächtlichen Anfalls vom 26. auf den 27.11.1990“ war es zu einer so starken Beeinträchtigung des Gesamtzustandes des Angeklagten gekommen, dass er „bis vorerst zum Wochenende nicht arbeitsfähig und nicht belastbar“ war. Dass der Angeklagte nicht arbeitsfähig und nicht belastbar war, worauf die Kammer am 27. November 1990 durch eine kurze Verhandlungsdauer Rücksicht genommen hat, besagt nicht, dass er nicht in der Lage war, die Tragweite seiner Erklärungen zu verstehen.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anhaltspunkt für die behauptete Verhandlungsunfähigkeit. Vielmehr erweisen die Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, dass dem Angeklagten durchaus klar war, welche Bedeutung der von ihm erklärte Rechtsmittelverzicht besaß. Dass der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 5).
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