Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue und Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 215/85
- Datum
- 16.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn sie Verfahrensrügen nicht konkretisiert, insbesondere nicht die konkrete Vernehmung benennt, bei der nach Ansicht des Beschwerdeführers übergangenes Vorbringen erfolgt sein soll (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Offensichtlich unbegründete Verfahrensrügen sind zu verwerfen und begründen keinen Revisionsfolgerechtfertigenden Aufhebungsgrund.
Tatrichterliche Wertungen hinsichtlich Gesamtvorsatz und Fortsetzungszusammenhang sind revisionsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn sie rechtsfehlerhaft oder widersprüchlich sind; schlüssige tatrichterliche Würdigung bleibt bestehen, solange sie sachlich und rechtlich tragfähig begründet ist.
Die Bildung der Gesamtstrafe bleibt unanfechtbar, wenn die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei begründet sind und die Gesamtstrafenbildung innerhalb des rechtlichen Ermessens erfolgt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 20. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Assessor ██████ aus K[REDACTED], dort geboren am ███ 1926, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus H[REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. September 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen Rechtsanwalt und Notar, wegen Untreue in vier Fällen und wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Rüge der Verletzung von § 60 Nr. 2 StPO ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit, bei welcher ihrer Vernehmungen, ob am 23. Mai 1984 oder am 11. Juli 1984, die Zeugin F[REDACTED] diejenigen Aussagen gemacht hat, die das Landgericht als unrichtig gewertet hat.
2. Die beiden übrigen Verfahrensrügen (Verletzung von § 338 Nr. 6 StPO und Verletzung der §§ 249, 261 StPO) sind offensichtlich unbegründet.
II. Auch die Ausführungen der Revision zur Sachrüge lassen keine Rechtsfehler erkennen. Weder hat das Landgericht einen Gesamtvorsatz des Angeklagten und damit Fortsetzungszusammenhang zu Unrecht verneint, noch enthalten seine Ausführungen zu § 21 StGB Widersprüche oder sind sonst rechtlich bedenklich. Angesichts der großen Anzahl der schwerwiegenden Taten und der Höhe der rechtsfehlerfrei begründeten Einzelstrafen gibt auch die Begründung der Gesamtstrafe keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.
Solche Bedenken sind auch im Übrigen bei der sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils nicht hervorgetreten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |