Revision: Aufhebung von Schuldsprüchen wegen fehlendem Dolmetschereid in Teilen des Verfahrens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 215/82
- Datum
- 11.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt bei Vernehmungen ein vereidigter Dolmetscher und hat dieser sich nicht auf einen geleisteten allgemeinen Eid berufen, begründet dies einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der von den betroffenen Sitzungen abhängigen Schuldsprüche führen kann.
Ein auf bestimmte Sitzungen beschränkter Verfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung von Schuldsprüchen, die unabhängig hiervon auf anderem, nicht beeinträchtigtem Beweismaterial beruhen.
Die bloße Anwesenheit eines Sachverständigen in fehlerhaften Sitzungen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aufhebung von Feststellungen, wenn sich ergibt, dass sein Gutachten insoweit nicht auf den fehlerhaften Beweisergebnissen beruht.
Eine Verfahrensrüge nach §153 GVG kann aufgrund anwendbarer Übergangsbestimmungen des einschlägigen Neuregelungsgesetzes unbegründet sein und daher zurückzuweisen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg – Jugendkammer –, 2. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ Erdinç ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1960 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Mai 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg – Jugendkammer – vom 2. Oktober 1981 in den Schuldsprüchen zu den Fällen 3 und 4 der Anklage sowie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die auf § 189 GVG gestützte Verfahrensrüge führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 3 und 4 der Anklage (Fälle ███████████ und ████ UA 8.34 bis 67) und des Strafausspruchs.
An den Sitzungen vom 23. und 25. September 1981 hat die Dolmetscherin Frau ███████ mitgewirkt. Sie hat ausweislich des Sitzungsprotokolls während der Hauptverhandlung keinen Dolmetschereid geleistet und sich auch nicht auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Wie das Sitzungsprotokoll ergibt, hat sich die Beweisaufnahme am 23. und 25. September 1981 auf die Fälle 3 und 4 der Anklage bezogen. Mit den Schuldsprüchen in diesen Fällen war auch der Strafausspruch aufzuheben.
Zur Gegenerklärung des Verteidigers: In den Fällen 1 und 2 der Anklage (Fälle ██████████ und „LO ████ UA S. 9 bis 33) hängen die Schuldfeststellungen nicht mit dem Verfahrensfehler zusammen. Die Feststellungen beruhen hier auf der Beweisaufnahme in der Sitzung vom 21. September 1981, bei der ein vereidigter Dolmetscher mitgewirkt hat. Dass die Verurteilung in den Fällen 1 und 2 auf dem Teil der Vernehmung des Zeugen PC beruht, der in die Sitzung vom 23. September 1981 fiel (Bl. 406, 408 R d. A.), ist nach dem Urteilsinhalt ausgeschlossen. Der Senat schließt auch aus, dass die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei bei seinen Taten in vollem Umfang schuldfähig gewesen, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23. und 25. September 1981 bestimmt worden ist. Zwar ist der Sachverständige Prof. Dr. LC, der sein Gutachten zur Schuldfähigkeit in einer späteren Sitzung erstattet hat, während der gesamten Hauptverhandlung, also auch bei den von dem Verfahrensfehler betroffenen Sitzungen, anwesend gewesen. Er hat sich aber, soweit sich sein Gutachten auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten in den Fällen 1 und 2 bezog, ersichtlich nicht auf das Beweisergebnis vom 23. und 25. September 1981 gestützt; vielmehr liegt es auf der Hand, dass er insoweit, abgesehen von den außerhalb der Hauptverhandlung erhobenen Befunden, insbesondere die Beweisaufnahme zu den Fällen 1 und 2, Einlassung des weitgehend geständigen Angeklagten (UA S. 12 f., 26) und im Übrigen dessen Angaben zur Person, zugrunde gelegt hat. Im Übrigen liegt es fern, dass die Dolmetscherin Frau KC, die nach den eigenen Beobachtungen des Senats seit vielen Jahren in zahlreichen Strafprozessen als Dolmetscherin mitwirkt, Angaben, die für den Sachverständigen von Bedeutung waren, unzutreffend übersetzt hat.
Die auf § 153 GVG gestützte weitere Verfahrensrüge ist wegen der Übergangsregelung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) unbegründet. Der Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 der Anklage hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |