Revision verworfen: Freispruch wegen Vorführung pornographischer Filme bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 215/79
- Datum
- 12.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei dem Vorwurf der Vorführung pornographischer Filme nach §184 Abs.1 Nr.7 StGB kann ein entschuldigender Verbotsirrtum die Strafbarkeit entfallen lassen, wenn besondere Umstände das pflichtwidrige Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ausschließen.
Die Prüfung des Verbotsirrtums erfolgt nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; eine rechtlich tragfähige Darlegung durch das Tatgericht führt zur Bestätigung eines Freispruchs, sofern kein Rechtsfehler vorliegt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keinen Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz feststellt.
Die Nichtvertretung eines Rechtsmittels durch den Generalbundesanwalt berührt nicht die materiell-rechtliche Prüfung durch den Senat; maßgeblich bleibt die rechtliche Bewertung des Tatgerichts.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 7. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Geschäftsführerin Frieda S. aus B██, geboren ██████████ 1908 in K███████████,
wegen § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 1979 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Vorführung pornographischer Filme (§ 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB) freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel wird von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten. Der Senat folgt ihm im Ergebnis darin, dass jedenfalls die Ausführungen des Landgerichts zum Verbotsirrtum unter den besonderen Umständen dieses Falles keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |