Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Unterbringungsanordnung (§42b StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 215/71
- Datum
- 18.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine weniger einschneidende Maßnahme (z. B. Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nach § 42c StGB) keinen Erfolg verspricht.
Bei der Beurteilung der Besserungsfähigkeit ist klar zu differenzieren, ob sich die Unbesserlichkeit auf eine organische Hirnkrankheit oder auf die Neigung zum Alkoholgenuss bezieht; die Unbesserlichkeit der einen Störung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme der Unbesserlichkeit der anderen.
Die Entscheidung über eine Unterbringungsmaßregel muss so bestimmt und begründet sein, dass sie von der Rechtsbeschwerde überprüfbar ist; ist dies nicht der Fall und steht die Maßregel eng mit dem Schuldspruch in Zusammenhang, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Liegt die Gefährlichkeit des Täters nur bei übermäßigem Alkoholkonsum vor, ist zu prüfen, ob eine Behandlung in einer Trinkerheilanstalt geeignet ist, die Gefahr zu beseitigen; ist dies möglich, spricht dies gegen die Anordnung nach § 42b StGB.
Die Feststellung, dass ein Täter infolge krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholgenuss zu widerstehen, ist mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Rauschtat (§ 330a StGB) unvereinbar und bedarf klarer rechtlicher Würdigung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 3. Dezember 1970
Rubrum
5 StR 215/71
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Viehkaufmann Gerhard Up████ aus ████, geboren ████████████ in ████, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen fahrlässiger Rauschtat
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ██ als █████████ der ███████████████████, Rechtsanwalt ████ aus ████████████ als ████████████, Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 3. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Rauschtat (§ 330a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, führt schon deshalb zur Aufhebung des ganzen Urteils, weil die Unterbringungsanordnung einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht standhält und die Unterbringungsanordnung bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage mit dem Schuldspruch in so engem Zusammenhang steht, dass der Tatrichter Gelegenheit haben muss, über beide neu zu entscheiden.
Das Urteil geht davon aus, dass der Angeklagte an einer Hirnkrankheit leidet, die seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließt, sondern nur erheblich vermindert. Es sagt ferner, der Angeklagte sei zwar nicht trunksüchtig, neige aber dazu, Alkohol im Übermaß zu trinken. Der Angeklagte hat bei dem Fest eines Reitervereins einen Festteilnehmer mit einem Messer erstochen. Er war bei der mit natürlichem Tötungsvorsatz verübten Tötung infolge überreichen Alkoholgenusses zurechnungsunfähig.
Die öffentliche Sicherheit erfordert eine so harte Maßregel wie die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB nur, wenn eine weniger einschneidende Maßregel – hier die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nach § 42c StGB – keinen Erfolg verspricht.
Der Angeklagte ist nach dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt nur gefährlich, wenn er zu viel Alkohol getrunken hat. Es kommt daher darauf an, ob seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt geeignet ist, die Gefahr, die er nach übermäßigem Alkoholgenuss darstellt, zu beseitigen.
Die Urteilsdarlegungen hierzu sind unklar. Das Urteil lässt nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, ob die Worte „da eine Besserungsfähigkeit verneint werden muss“ sich nur auf das Hirnleiden des Angeklagten oder auch auf seine Neigung zum Alkoholgenuss beziehen. Die Unmöglichkeit, jenes zu bessern, ergibt nicht ohne weiteres, dass es auch unmöglich ist, ihn durch Behandlung in einer Trinkerheilanstalt von seiner Neigung zum Alkoholgenuss zu befreien. Das Urteil sagt allerdings, der Angeklagte werde auch künftig infolge der krankhaften Veränderung seiner Persönlichkeit nicht in der Lage sein, der Versuchung zu übermäßigem Alkoholgenuss zu widerstehen. Dem widerspricht aber, dass das Schwurgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Rauschtat verurteilt hat. Wer infolge krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, der Versuchung zu übermäßigem Alkoholgenuss zu widerstehen, ist nicht nach § 330a StGB strafbar.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmitt Siemer Schuster Herrmann