Revision: Öffentlichkeitsvorwurf bei §183 StGB unzureichend festgestellt – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 215/69
- Datum
- 13.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvoraussetzung der ‚Öffentlichkeit‘ bei § 183 StGB ist nur erfüllt, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine unbestimmte Vielzahl von Vorübergehenden die Handlung wahrnehmen konnte.
Für die Feststellung der Öffentlichkeit sind sowohl objektive Wahrnehmbarkeitsverhältnisse als auch die subjektive Tätervorstellung zu prüfen; bloße Ortsangaben (z. B. ‚auf der Straße‘) genügen nicht.
Eine pauschale Formulierung, die Tat habe ‚in dieser Situation von einer unbestimmten Vielzahl von Vorüberkommenden wahrgenommen werden können‘, reicht nicht aus; das Gericht muss konkrete Tatsachen zum Wahrnehmungs- und Erkennbarkeitsgrad darlegen.
Fehlen für ein entscheidungserhebliches Tatbestandsmerkmal hinreichende Feststellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 30. Oktober 1968
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Daniel I ███ aus ███, dort geboren ██████████ 1934, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 13. Mai 1969 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 30. Oktober 1968 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht meint, der Angeklagte habe die schamverletzende Handlung öffentlich, weil auf der Straße begangen (§ 183 StGB). Dieses Merkmal ist jedoch nicht ausreichend dargetan. Der Angeklagte saß am Steuer seines Kraftwagens, als er sich der Zeugin █████ zeigte. Er hatte zwar das Seitenfenster des Beifahrersitzes heruntergekurbelt. Davor stand jedoch die Zeugin und verdeckte somit weitgehend die Sicht in den Wagen. Der Angeklagte hatte das Mädchen zuvor angesprochen und damit die Absicht verfolgt, sich bei dieser Gelegenheit in schamverletzender Weise zu zeigen. Aus dem Urteilszusammenhang folgt, dass er sein Glied mit einem Mantel bedeckt und nur entblößt hatte, während die Zeugin an der rechten Wagentür stand (UA S. 5). Dass der Angeklagte währenddessen von der Passantenseite oder Fahrbahnseite aus von Vorübergehenden wahrgenommen werden konnte, versteht sich nicht von selbst.
Unter diesen Umständen reicht die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe die Tat auf öffentlicher Straße begangen und „in dieser Situation von einer unbestimmten Vielzahl von Vorüberkommenden wahrgenommen werden“ können, nicht aus, um in objektiver, vor allem aber in subjektiver Hinsicht darzutun, dass der Angeklagte Ärgernis „öffentlich“ gegeben habe (BGH NJW 1969, 853). Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück.
| Schmidt | Schmitt | Herrmann | |||
| Sarstedt | Borker |