Treffer
BGH Beschluss

Revision: Öffentlichkeitsvorwurf bei §183 StGB unzureichend festgestellt – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 215/69
Datum
13.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Voraussetzung der ‚Öffentlichkeit‘ nicht hinreichend festgestellt hatte. Insbesondere fehlte eine substantiiert belegte Darlegung, dass Vorübergehende die Handlung wahrnehmen konnten oder der Täter dies ernstlich in Kauf nahm. Die Sache wird an das Schöffengericht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsvoraussetzung der ‚Öffentlichkeit‘ bei § 183 StGB ist nur erfüllt, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine unbestimmte Vielzahl von Vorübergehenden die Handlung wahrnehmen konnte.

2

Für die Feststellung der Öffentlichkeit sind sowohl objektive Wahrnehmbarkeitsverhältnisse als auch die subjektive Tätervorstellung zu prüfen; bloße Ortsangaben (z. B. ‚auf der Straße‘) genügen nicht.

3

Eine pauschale Formulierung, die Tat habe ‚in dieser Situation von einer unbestimmten Vielzahl von Vorüberkommenden wahrgenommen werden können‘, reicht nicht aus; das Gericht muss konkrete Tatsachen zum Wahrnehmungs- und Erkennbarkeitsgrad darlegen.

4

Fehlen für ein entscheidungserhebliches Tatbestandsmerkmal hinreichende Feststellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 30. Oktober 1968

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Daniel I ███ aus ███, dort geboren ██████████ 1934, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 13. Mai 1969 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 30. Oktober 1968 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht meint, der Angeklagte habe die schamverletzende Handlung öffentlich, weil auf der Straße begangen (§ 183 StGB). Dieses Merkmal ist jedoch nicht ausreichend dargetan. Der Angeklagte saß am Steuer seines Kraftwagens, als er sich der Zeugin █████ zeigte. Er hatte zwar das Seitenfenster des Beifahrersitzes heruntergekurbelt. Davor stand jedoch die Zeugin und verdeckte somit weitgehend die Sicht in den Wagen. Der Angeklagte hatte das Mädchen zuvor angesprochen und damit die Absicht verfolgt, sich bei dieser Gelegenheit in schamverletzender Weise zu zeigen. Aus dem Urteilszusammenhang folgt, dass er sein Glied mit einem Mantel bedeckt und nur entblößt hatte, während die Zeugin an der rechten Wagentür stand (UA S. 5). Dass der Angeklagte währenddessen von der Passantenseite oder Fahrbahnseite aus von Vorübergehenden wahrgenommen werden konnte, versteht sich nicht von selbst.

Unter diesen Umständen reicht die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe die Tat auf öffentlicher Straße begangen und „in dieser Situation von einer unbestimmten Vielzahl von Vorüberkommenden wahrgenommen werden“ können, nicht aus, um in objektiver, vor allem aber in subjektiver Hinsicht darzutun, dass der Angeklagte Ärgernis „öffentlich“ gegeben habe (BGH NJW 1969, 853). Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück.

SchmidtSchmittHerrmann
SarstedtBorker