Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung eines Antrags auf weiteren Sachverständigen (Daktyloskopie)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 215/64
Datum
23.06.1964
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines weiteren vom BKA zu benennenden Sachverständigen sowie Verfahrensfehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Eine subsumierende Rüge genügte nicht den Darlegungserfordernissen; die Kammer durfte einen weiteren Sachverständigen nicht von Amts wegen hinzuziehen, weil Gutachten und eigene Feststellungen ausreichend waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt der Tatrichter einen Beweisantrag mit der Begründung ab, der hinzugezogene Sachverständige verfüge nicht über überlegene Forschungsmittel, so muss die Revisionsbegründung gemäß § 344 Abs. 2 StPO die konkreten besonderen Forschungsmittel sowie Umstände angeben, aus denen deren Überlegenheit gegenüber dem bisherigen Gutachter folgt.

2

Forschungsmittel im Sinn der Beweiswürdigung sind die Hilfsmittel und Verfahren, die der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen einsetzt; nur solche Mittel sind relevant, die für die zu entscheidende sachverständige Frage Bedeutung haben können.

3

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören, wenn das vorhandene Gutachten und die gerichtliche Würdigung (z. B. mehrere übereinstimmende Minutien) genügend Erkenntnisse liefern und die Sachkunde des Sachverständigen ersichtlich ist.

4

Eine allgemeine Behauptung über die Forschungstätigkeit einer Behörde genügt nicht den besonderen Darlegungsanforderungen für die Begründung einer Revisionsrüge gegen die Ablehnung eines Beweisantrags.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Januar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Klaus-Eberhard ██ ████ aus ██████, geboren █████████ 1933 in ████████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Januar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 16. Januar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, einen weiteren, vom Bundeskriminalamt zu benennenden Sachverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte nicht Spurenverursacher der in der Hauptverhandlung von dem Sachverständigen ██████ verwendeten Tatortspur sei.

Zur Begründung des Antrages hatte er vorgetragen, das Bundeskriminalamt verfüge über Forschungsmittel, die denen des Sachverständigen ██████ überlegen seien.

Die Strafkammer, die schon auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen ████ das Gegenteil der behaupteten Tatsache für erwiesen hielt, hat den Antrag mit der weiteren Begründung abgelehnt, es sei nicht dargetan worden, dass der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfüge, die denen des Sachverständigen ██████ überlegen erschienen.

Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge hat keinen Erfolg.

Bei der Rüge, der Tatrichter habe einen Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, dass der neue Sachverständige über keine überlegenen Forschungsmittel verfüge (§ 244 Abs. 4 StPO, Satz 2, 2. Satzteil, 3. Möglichkeit), gehören grundsätzlich zu den Tatsachen, die gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung angegeben werden müssen, diejenigen (möglichst bestimmt zu bezeichnenden) besonderen Forschungsmittel, die dem neuen Sachverständigen zur Verfügung stehen, sowie diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass diese besonderen Forschungsmittel denen des früheren Gutachters überlegen sind. Forschungsmittel in diesem Sinne sind die Hilfsmittel und Verfahren, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient (so Geier in Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 244 Anm. 34 2. Abs.), wobei jeweils nur solche Hilfsmittel und Verfahren in Betracht kommen, die gerade für die Untersuchung und Beantwortung derjenigen Sachverständigenfrage von Bedeutung sind oder sein können, um die es sich im Einzelfall handelt.

Die vorliegende Revisionsbegründung entspricht diesen Erfordernissen nicht. Sie begnügt sich bei der Rechtfertigung der Rüge mit allgemeinen Darlegungen über die Forschungstätigkeit des Bundeskriminalamtes auf dem Gebiet der Daktyloskopie.

2. Die Rüge, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, greift ebenfalls nicht durch.

Die Strafkammer ist ausweislich der Urteilsgründe in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen HC zu der Überzeugung gelangt, dass die Tatortspur von dem Angeklagten stammt. Dabei hat sie bei dem Vergleich dieser Spur mit einem Vergleichsabdruck in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zwölf und außerdem, unabhängig vom Sachverständigen, noch weitere in beiden Abdrücken vorkommende anatomische Merkmale (Minutien) erkennen können. Das Urteil ergibt außerdem, dass die Strafkammer sich über die Sachkunde des Sachverständigen █████ sorgfältig unterrichtet hat. Von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören, brauchte sich ihr bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.

II.

Die Sachrüge hat gleichfalls keinen Erfolg; was die Revision zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch sonst lässt das Urteil keine Rechtsfehler sachlichrechtlicher Art erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSchmitt