Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in einem Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 215/63
Datum
25.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: den Schuldspruch im Fall II d und den Gesamtstrafausspruch hob er auf und verwies zurück. Begründet wurde die Aufhebung mit fehlenden Feststellungen, ob der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, von einer unbestimmten Personenvielheit wahrgenommen zu werden. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO substantiiert darlegt.

2

Bei Delikten, die Öffentlichkeit voraussetzen, reicht es für die objektive Tatseite aus, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen die Handlung wahrnehmen konnte; diese Personen müssen nicht unmittelbar am Tatort anwesend sein.

3

Für den Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit genügt dolus eventualis: der Täter muss zumindest mit der Möglichkeit rechnen, von einer unbestimmten Personenvielheit wahrgenommen zu werden, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nehmen.

4

Fehlen Feststellungen dazu, ob der Täter mit der Wahrnehmungsmöglichkeit rechnete oder sie billigend in Kauf nahm, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. Februar 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Wolfgang ███████ aus ████, dort geboren am ████████████ wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bibliotheksinspektorin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 1963 nebst den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall ████ (II d) im Schuldspruch und b) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Revision ist nur teilweise begründet.

Soweit der Beschwerdeführer Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist das Rechtsmittel unzulässig, da es nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen anführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil in vollem Umfang nachzuprüfen, da eine Vollmacht zur Beschränkung der Revision nicht erteilt ist. Offensichtlich unbegründet ist die Anfechtung des Schuldspruchs im Fall II a der Gründe. Aber auch in den weiteren Fällen kann die Revision nicht durchgreifen, soweit sie entgegen den Feststellungen der Strafkammer hinsichtlich der Öffentlichkeit der Handlungsorte die äußere Tatseite in Frage stellt.

Das gilt auch für den Fall II d. Die Kinder, die den Angeklagten überrascht und vertrieben hatten, als er in den Mittagsstunden in der Lerchenstraße in einem Torweg seine Notdurft verrichten wollte, richteten auch dann noch ihr Augenmerk auf ihn, als er sich in das Haus Lerchenstraße 6 begeben hatte, um dort eine Zeitlang auszuruhen. Wie das Urteil feststellt, wiesen die Kinder die Zeugin █████, als diese gegen 14.30 Uhr von der Arbeit zurückkehrte und das Haus betreten wollte, sofort darauf hin, dass sich in dem Treppenhaus ein fremder Mann aufhalte. Die unbestimmte Anzahl von Personen, die den Vorgang wahrnehmen konnte, braucht nicht unmittelbar zur Stelle zu sein (RGSt 73, 90, 94; vgl. auch BGHSt 11, 282).

In den Fällen II b und c ist die Jugendschutzkammer auf Grund der gesamten Umstände, auch ohne es ausdrücklich festgestellt zu haben, ersichtlich und ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Angeklagte zum mindesten mit der Möglichkeit rechnete, bei seinem Vorgehen von einer unbestimmten Personenvielheit wahrgenommen zu werden, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Dies lässt sich jedoch im Fall II d dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, weil diese Tat in einem Treppenhaus stattfand. Die Feststellungen des Landgerichts lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte von anderen Personen als der Zeugin █████ nicht gesehen werden wollte. Wegen dieses Mangels kann im Fall █████ der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden.

Es erscheint ausgeschlossen, dass die Strafen in den anderen Fällen durch die Verurteilung im Fall II d beeinflusst sind. Deshalb war neben der Aufhebung des Urteils in diesem Fall nur die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaBorker