Revision führt zur Aufhebung von drei Hehlereiverurteilungen wegen fehlender Feststellungen zum bedingten Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 215/61
- Datum
- 27.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn der Tatrichter feststellt, der Täter habe angenommen, es könne sich möglicherweise nicht um Diebesgut handeln, schließt dies einen unbedingten Hehlereivorsatz aus und verbietet die understellung eines Überzeugungsvorsatzes kraft § 259 StGB.
Die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB greift nur, wenn Umstände vorhanden sind, die dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen; liegt anderweitig die Annahme möglicher Unschuld vor, kann die Beweisregel nicht zur Imputation des Vorsatzes herangezogen werden.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit der strafbaren Herkunft der Sachen bewusst erkennt und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt; eine bloße Vermutung oder Möglichkeit genügt nicht.
Zur Verurteilung wegen Hehlerei unter dem Gesichtspunkt des bedingten Vorsatzes sind ausdrückliche und hinreichende Feststellungen des Tatrichters zur inneren Tatseite erforderlich; eine solche Feststellung darf nicht ohne besondere Darlegung bloß aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Paul ███ aus ██, geboren ██████████████ in ███, – Sachbezeichnung: █████████ u. a. – wegen gewerbsmäßiger Hehlerei,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten ██ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen (Fälle Nr. 1 bis 3 der auf Seite 51 ff. UA aufgeführten Fälle) verurteilt worden ist, b) hinsichtlich der Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 31 Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt worden und daher unzulässig.
Die Sachrüge ist nur teilweise begründet. Die Feststellungen des Urteils ergeben unbedenklich, dass der Angeklagte in den auf Seite 52 ff. UA unter Nr. 4 bis 31 aufgeführten Fällen durch 28 im Sinne des § 74 StGB selbständige Handlungen den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei sowohl der äußeren als auch der inneren Tatseite nach verwirklicht hat. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den drei auf Seite 51 ff. UA unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Fällen hat dagegen keinen Bestand. Die Feststellungen des Urteils ergeben zwar auch hier, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand der Hehlerei erfüllt hat, indem er Waren ankaufte und an sich brachte, die gestohlen waren. Es fehlt insoweit aber an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite.
Das Urteil stellt auf Seite 50 unten UA fest, dass der Angeklagte in den ersten zwei oder drei Fällen – gemeint sind die Fälle Nr. 1 bis 3 – den Umständen nach angenommen hat, dass es sich möglicherweise nicht um Diebesgut handele.
Diese Feststellung schließt einen unbedingten Hehlereivorsatz aus. Sie steht außerdem auch der Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB entgegen. Die Beweisregel bedeutet: Sind Umstände vorhanden, die dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen – hier: aus Diebstählen – aufdrängen mussten, dann wird es vermöge gesetzlicher Beweisregel so angesehen, als ob ihm diese Überzeugung tatsächlich nachgewiesen sei.
Stellt der Tatrichter wie im vorliegenden Fall fest, dass der Angeklagte angenommen hat, es handele sich möglicherweise nicht um Diebesgut, kann es nicht vermöge der Beweisregel so angesehen werden, als ob ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen tatsächlich nachgewiesen sei. Das wäre ein Widerspruch in sich.
Die Strafkammer durfte den Angeklagten bei dieser Sachlage in den genannten drei Fällen wegen Hehlerei nur verurteilen, wenn sie insoweit bedingten Hehlereivorsatz feststellte. Das hat sie nicht getan. Die Feststellung, der Angeklagte habe angenommen, dass es sich möglicherweise nicht um Diebesgut handele, ergibt zwar zugleich als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte auch mit der Möglichkeit rechnete, die Sachen seien gestohlen worden. Das genügt aber in diesem Zusammenhang nicht. Der bedingte Hehlereivorsatz setzt außerdem voraus, dass der Angeklagte diese ihm bewusste Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Das hat die Strafkammer nicht festgestellt. Eine solche Feststellung kann auch nicht ohne Weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden.
Dass die rechtsirrige Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den genannten drei Fällen die Bemessung der Einzelstrafen beeinflusst haben könnte, welche die Strafkammer für die restlichen 28 gewerbsmäßigen Hehlereien verhängt hat, hält der Senat für ausgeschlossen.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf die Vorschrift des § 154 Abs. 2 StPO hingewiesen.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Siemer |