Revision in Vergewaltigungsverfahren verworfen – Vorwegvollzugsvorbehalt entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 214/94
- Datum
- 17.05.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen.
Nach § 349 Abs. 4 StPO ist der Bundesgerichtshof befugt, das angefochtene Urteil mit Maßgabe zu ändern; hierbei kann er insbesondere Anordnungen über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe entfallen lassen.
Der Unterliegende einer verworfenen Revision hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine im Urteil getroffene Bestimmung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor einer Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB kann vom Revisionsgericht aus dem Tenor gestrichen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 9. Dezember 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Mai 1994 in der Strafsache gegen Karsten La ██ aus Ha[REDACTED], dort geboren ██ ██ ██ 1964, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Dezember 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Bestimmung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 StGB) entfällt (Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. April 1994, S. 4, Ziff. b).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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