Treffer
BGH Beschluss

Revision in Vergewaltigungsverfahren verworfen – Vorwegvollzugsvorbehalt entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 214/94
Datum
17.05.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover wegen Vergewaltigung ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, nahm jedoch nach § 349 Abs. 4 StPO die Maßgabe auf, dass die Bestimmung über den teilweisen Vorwegvollzug vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 StGB) entfällt. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen.

2

Nach § 349 Abs. 4 StPO ist der Bundesgerichtshof befugt, das angefochtene Urteil mit Maßgabe zu ändern; hierbei kann er insbesondere Anordnungen über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe entfallen lassen.

3

Der Unterliegende einer verworfenen Revision hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4

Eine im Urteil getroffene Bestimmung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor einer Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB kann vom Revisionsgericht aus dem Tenor gestrichen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 9. Dezember 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 17. Mai 1994 in der Strafsache gegen Karsten La ██ aus Ha[REDACTED], dort geboren ██ ██ ██ 1964, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Dezember 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Bestimmung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 StGB) entfällt (Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. April 1994, S. 4, Ziff. b).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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