Revision verworfen (§349 StPO); PKH-Antrag der Nebenklägerin abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 214/89
- Datum
- 13.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn sie keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler aufzeigt.
Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen.
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz sind formgebunden und können bei Formmängeln abgelehnt werden (§ 397a Abs. 1 StPO).
Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nur zu gewähren, wenn die anwaltliche Vertretung zur wirksamen Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Revisionsinstanz erforderlich ist; hierzu besteht bei alleiniger und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeter Revision des Angeklagten regelmäßig kein Bedarf.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 18. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
[REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>], Joachim H[REDACTED::<4>], zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und zu 2) nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Juni 1989 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. Januar 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil er weder in der rechten Form gestellt worden ist (BGHR § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO Prozesskostenhilfe 4), noch eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision gemäß § 397a StPO erforderlich ist (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 21. März 1989 – 5 StR 6/89).
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