Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen (§349 StPO); PKH-Antrag der Nebenklägerin abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 214/89
Datum
13.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg wegen Vergewaltigung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe für anwaltliche Vertretung wird abgelehnt, da er formmangelhaft eingereicht wurde und eine Vertretung nicht erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn sie keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler aufzeigt.

2

Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen.

3

Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz sind formgebunden und können bei Formmängeln abgelehnt werden (§ 397a Abs. 1 StPO).

4

Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nur zu gewähren, wenn die anwaltliche Vertretung zur wirksamen Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Revisionsinstanz erforderlich ist; hierzu besteht bei alleiniger und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeter Revision des Angeklagten regelmäßig kein Bedarf.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 18. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

[REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>], Joachim H[REDACTED::<4>], zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und zu 2) nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Juni 1989 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. Januar 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil er weder in der rechten Form gestellt worden ist (BGHR § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO Prozesskostenhilfe 4), noch eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision gemäß § 397a StPO erforderlich ist (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 21. März 1989 – 5 StR 6/89).

FleischmannFuhrmannRebitzki
SchusterHorstkotte