Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Aussetzung der Freiheitsstrafe (§56 StGB) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 214/79
Datum
22.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach §56 Abs.2 StGB. Der BGH verwirft die revision als unbegründet und bestätigt, dass das Landgericht besondere Umstände in Persönlichkeit und Tat festgestellt und die günstige Täterprognose hinreichend begründet hat. Wertende tatrichterliche Entscheidungen sind nur anfechtbar, wenn ihre Gründe sachlich nicht mehr vertretbar sind; auch die Prüfung nach §56 Abs.3 StGB sei erfolgt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beruht auf einem tatrichterlichen Werturteil, das im Zweifel zu respektieren ist und nur zu beanstanden ist, wenn die zugrunde liegenden Gründe außerhalb dessen liegen, was sachlich vertretbar ist.

2

Eine günstige Täterprognose kann die Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigen; sie ist ausreichend, wenn das Tatgericht Persönlichkeit und Tatumstände begründet darlegt und dabei einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.

3

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung hat das Gericht zugleich zu prüfen, ob nach § 56 Abs. 3 StGB die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet; diese Prüfung muss die Gesamtumstände des Falls erfassen.

4

Die Überprüfung wertender Würdigungen des Tatrichters durch die Revisionsinstanz ist begrenzt; eine rechtliche Beanstandung kommt nur in Betracht, wenn die Begründung die sachlich vertretbaren Grenzen deutlich überschreitet.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 4. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Elektriker Hans-Jürgen █████ aus ███████, geboren am [REDACTED] 1934 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus BC als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Dezember 1978 wird verworfen.

Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die vor der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Entscheidung über die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB beschränkte Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Sie ist unbegründet.

Die Jugendstrafkammer hat die besonderen Umstände, die die Strafaussetzung hier rechtfertigen, sowohl in der Persönlichkeit des Angeklagten als auch in den Taten gefunden (UA S. 14, 15). Die günstige Täterprognose hat sie ausreichend begründet und dabei auch die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten beachtet. Bejaht der Tatrichter das Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, so muss es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben. Es handelt sich um ein Werturteil, das im Zweifelsfall zu respektieren ist und als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden kann, wenn die Gründe, auf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 – 1 StR 691/76 – in NJW 1977, 639). Die hier von dem Tatrichter angeführten Gründe sind nicht unvertretbar.

Das Landgericht hat sich auch in rechtsfehlerfreier Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB). Es hat auch hier ersichtlich die Gesamtumstände der Taten berücksichtigt.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte

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