Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung (Kreisschluss)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 214/77
- Datum
- 14.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht einen Kreisschluss begeht, indem es die Glaubwürdigkeit einer Zeugin damit begründet, dass ihre Aussage mit dem Beweisergebnis übereinstimmt.
Der Tatrichter muss entlastende Einlassungen des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigen und begründen, ob und warum er sie für widerlegt hält.
Bei der Bewertung der Zeugenglaubwürdigkeit sind allgemeine, nicht durch Erfahrungsregeln gesicherte Verallgemeinerungen (z. B. über das Verhalten früherer Prostituierter) nicht ohne weiteres heranzuziehen.
Kommt es aufgrund der fehlerhaften Beweiswürdigung an einer nachvollziehbaren Grundlage für das Schuldspruchurteil an, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████, ███, ███
wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████ aus █████ als Verteidigerin des Angeklagten ███, Rechtsanwältin ███████████ aus █████ als Verteidigerin des Angeklagten ███, Rechtsanwältin ███ aus █████ als Verteidigerin des Angeklagten ███, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten dringen mit der Sachrüge durch.
Der Schuldspruch baut auf der Aussage der Belastungszeugin ███ auf. Diese hatte einen recht ungewöhnlichen Tathergang geschildert. Das Landgericht hält die Zeugin für glaubwürdig. Es meint, sie habe keinen Anlass gehabt, die Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten.
Indessen hatte der Angeklagte █████ dafür einen Grund genannt. Nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung hatte ihn die Zeugin in seiner Wohnung bestohlen, war geflohen, von ihm verfolgt worden und hatte bald darauf Anzeige wegen Entführung und Vergewaltigung erstattet. Hierauf geht das Landgericht mit keinem Wort ein. Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluss darüber, ob das Landgericht die Einlassung des Angeklagten bei der Beweiswürdigung übersehen oder ob es dessen Angaben stillschweigend für widerlegt erachtet hat. Die gewählte Art der Beweiswürdigung besagt lediglich, dass die Zeugin glaubwürdig sei, weil ihre Aussage zutreffe. Dieser Fehler kehrt in der Beweisführung zur Aussage der Entlastungszeugin ███ wieder. Ihr glaubt das Landgericht letztlich deshalb nicht, weil sich ihre Bekundung „nicht mit der glaubhaften Aussage der Zeugin ███ vereinbaren lässt“. In beiden Fällen stützt sich das Landgericht auf die Aussage derselben Zeugin, deren Glaubwürdigkeit erst bewiesen werden sollte. Hierin liegt ein Kreisschluss.
Ob es bei einer früheren Prostituierten, die nunmehr verheiratet ist und für Kinder zu sorgen hat, schlechthin „ausgeschlossen“ werden kann, dass sie „freiwillig mit den Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausüben wollte“, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach eine „ehemalige Prostituierte nicht drei unbekannten Personen in eine Wohnung folgen würde“. Ihn legt die Strafkammer aber bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zugrunde.
Da die Sachrügen durchdringen, braucht auf die Verfahrensbeschwerden nicht eingegangen zu werden. Für die neue Hauptverhandlung sei lediglich bemerkt, dass der Tatrichter eine Aussage (hier die des Zeugen ███) nicht etwa deshalb unberücksichtigt lassen sollte, weil sie nur mit Schwierigkeiten in ein bestimmtes Beweisergebnis eingeordnet werden könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Schmidt | Fuhrmann | |||
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte |