Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch bei vermindert zurechnungsfähigem Täter aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 214/75
Datum
24.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH hielt die Feststellungen und der Schuldspruch für überwiegend unbeanstandet, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafzumessung bei erheblich geminderter Zurechnungsfähigkeit und zahlreichen Milderungsgründen unzureichend begründet war. Die Sache wurde zur erneuten Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und ausgeprägten persönlichen Milderungsgründen sind an die Darlegung straferschwerender Umstände bei der Strafzumessung besonders strenge Anforderungen zu stellen.

2

Die bloße Feststellung, dass der Täter vorsätzlich einen vollendeten Tötungsversuch begangen hat, ist nicht ohne weitere konkretisierende Umstände automatisch straferschwerend.

3

Fehlt eine tragfähige Abwägung oder hinreichende Begründung der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Revision kann insoweit verworfen werden, als sie keine substantiierte Rechtsfehler in Schuldspruch oder Feststellungen aufzeigt; nur belegte Mängel rechtfertigen Abänderungen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 22. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Max J., geb. am ██████████████████████████████████████████████████████████████████████████ 1908 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 22. November 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

— von Rechts wegen —

Gründe

1. Die Einzelangriffe der Revision sind, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet.

2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Schuldspruchs aufgedeckt.

3. Der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu konnte indes nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht verurteilt den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe. Es berücksichtigt zahlreiche Milderungsgründe, die überwiegend in der Person des Angeklagten liegen, wendet §§ 51 Abs. 2, 44 StGB a.F., § 213 StGB an.

Unter solchen Umständen lässt sich nicht beurteilen, ob die Rechtsfolge für eine gefährliche Tat auch nur vergleichsweise hart erscheint. Hier verhängt das Schwurgericht indessen gegen den jetzt 67-jährigen, unbestraften, aus Altersgründen erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten eine Strafe, die zwei Jahre nur geringfügig übersteigt. An die Begründung einer so bemessenen Strafe gegen einen solchen Angeklagten hat der Senat strenge Anforderungen stellen müssen. Ihnen hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Die Ausführungen über die straferschwerenden Gründe lassen nämlich besorgen, das Schwurgericht habe dem Angeklagten den bloßen Umstand straferschwerend zugerechnet, dass er vorsätzlich einen beendeten Tötungsversuch begangen hat.

SarstedtHerrmannHorstkotte
SchmidtFleischmann