Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen Versagung der Sachverständigenanhörung bei Kinderaussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 214/68
Datum
18.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Ablehnung seines Antrags, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zwei minderjährigen Geschädigten zu hören. Das Landgericht stützte seine Verurteilung allein auf die widersprüchlichen und ungestützten Aussagen der Kinder. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Gefährdung der Beweiswürdigung bei Kinderaussagen eine Sachverständigenanhörung nicht als überflüssig erscheinen lässt, und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben sich aus den Aussagen minderjähriger Zeugen erhebliche Widersprüche oder fehlen unterstützende Umstände, kann die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit besonders schwierig sein.

2

Lehnt das Gericht in einem solchen Fall eine beantragte Anhörung eines Sachverständigen ohne hinreichende Begründung ab, ist dies rechtsfehlerhaft.

3

Eine Verurteilung darf nicht ausschließlich auf ungestützten und widersprüchlichen Kinderaussagen beruhen, wenn dadurch die erforderliche sichere Beweiswürdigung beeinträchtigt wird.

4

Bei Versagung prozesswichtiger Beweiserhebungen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten, ordnungsgemäßen Beweisaufnahme an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. November 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Gastwirt Hans ███, geboren am ███ 1938 in ███ (Holstein), wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende ████████, Staatsanwalt ████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Mit Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer dem Hilfsbeweisantrag, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der verletzten Kinder Herta ███ und Angelika ███ zu hören, nicht stattgegeben hat.

Die Feststellungen beruhen allein auf den Aussagen der Mädchen (UA S. 11), die durch keine anderen Umstände hinreichend unterstützt werden.

Das Landgericht meint selbst, die Kinder hätten „gelegentlich geflunkert“ (UA S. 15). Herta ███ schilderte der Strafkammer ihre Erlebnisse z. T. anders als der Polizei (UA S. 12). Erst in der Hauptverhandlung räumte sie ein, sie habe die Verbindung zum Angeklagten gesucht (UA S. 12) und sei sogar in dessen Imbissstube zurückgegangen, nachdem er mit ihr verkehrt habe (UA S. 13). Sie sprach von Geschlechtsverkehr und meinte, Schmerzen zwischen den Beinen zu spüren, während der Arzt nirgends Verletzungen feststellen konnte (UA S. 10).

Über Angelika ███ heißt es im Bericht des Klassenlehrers vom 13. Juni 1967 (Bl. 41 d. HA), auf den die Urteilsgründe verweisen (UA S. 15): „Sie ... drängte sich vor und stellte unwahre Behauptungen über andere auf. .... Es ist nicht feststellbar, ob eine Besserung ihrer Charaktereigenschaften vorliegt ...“. Angelika ist „bereits 1960 als Geschädigte in einer Sittensache aufgefallen“, in der ihr von einem anderen Mann Ähnliches widerfahren sein soll, wie jetzt von dem Angeklagten (UA S. 15).

Beide Mädchen waren zur Zeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat und zur Zeit der Hauptverhandlung vor der Strafkammer etwa 12 Jahre alt. Beide standen bereits in der Pubertät (UA S. 15). Herta ███ „fand irgendwie Gefallen an solchen Dingen“ (UA S. 12, 13).

Diese Umstände insgesamt machten es hier besonders schwierig, die Glaubwürdigkeit der Kinder zu beurteilen. Die Strafkammer durfte deshalb, auch wenn sie als Jugendschutzkammer Übung und Erfahrung in der Bewertung von Kinderaussagen haben mag, die Anhörung eines Sachverständigen nicht als „überflüssig“ ablehnen (vgl. hierzu BGHSt 7, 82, 83/84).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmittSarstedtKersting
BorkerHerrmann