Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Totschlag – Affektbewertung, kein zweiter Gutachter erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 214/67
Datum
13.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags ein. Strittig war u.a., ob das Schwurgericht zur Klärung der Schuldfähigkeit einen weiteren Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen und wie die Affektlage zu bewerten sei. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und hält die Einholung eines zweiten Gutachtens nicht für erforderlich; die tatrichterliche Würdigung der Bewusstseinsstörung und der Schuld bleibt als rechtlich nicht zu beanstanden. Weitere Verfahrensrügen und die Anwendung von § 213 StGB sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO erfordert nicht grundsätzlich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen, wenn ein vernommener Gutachter die erforderliche Sachkunde vermittelt hat.

2

Das Tatgericht kann aus dem Gutachten eigenständig beurteilen, inwieweit eine festgestellte Bewusstseinsstörung Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinflusst, ohne jeden Gutachterausspruch wörtlich wiedergeben oder sich mit ihm detailliert auseinanderzusetzen.

3

Das Unterlassen der Wiedergabe einzelner Gutachtensäußerungen im Urteil begründet keinen Rechtsfehler, sofern das Gericht seine eigene Würdigung der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit nachvollziehbar darlegt.

4

Das Gericht ist bei der Anwendung des Strafrechts auf die in der Anklage bezeichnete Tat nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden; eine Warnpflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten, dass es eine höhere Strafe als beantragt verhängen kann, besteht nicht (§ 155 Abs. 2 StPO).

5

Tatrichterliche Feststellungen zu Tatmotiven und -umständen (z. B. Zurückweisung eines Tatgeschehens aus Zorn) sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen beruhen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 13. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Walter ███ aus Köln, dort geboren am ████████████ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Dr. ████ aus █████ als ████████████,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 13. Februar 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 13. Februar 1967 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Entgegen der Auffassung der Revision erforderte die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht die Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen. Das Schwurgericht ist dem Sachverständigen darin gefolgt, dass der mit der Tat zum Durchbruch gekommene – an sich nicht krankhafte – Affekt bei dem charakterlich labilen Angeklagten eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB herbeigeführt haben könne. Darüber, wie sich der Sachverständige über die Auswirkungen dieser Bewusstseinsstörung auf die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten geäußert hat, enthält das Urteil nichts. Es brauchte auch insoweit etwaige Darlegungen des Sachverständigen nicht wiederzugeben und sich nicht mit ihnen auseinanderzusetzen, da es sich im Wesentlichen um eine Rechtsfrage handelt. Selbst wenn der Sachverständige eine erhebliche Beschränkung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bejaht oder für möglich erklärt hätte, brauchte sich das Urteil deshalb insoweit mit seiner Meinung nicht auseinanderzusetzen, und erst recht brauchte das Schwurgericht keinen zweiten Sachverständigen zu diesem Punkt zu hören. Nachdem sich das Gericht durch den vernommenen Gutachter die hierzu erforderliche Sachkunde hatte vermitteln lassen, konnte es von sich aus beurteilen, welchen Einfluss die Bewusstseinsstörung auf Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten gehabt hatte. Die Darlegungen des Urteils, dass die Bewusstseinsstörung das Einsichtsvermögen des Angeklagten überhaupt nicht und sein Hemmungsvermögen jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt habe, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Auch die Rüge, das Gericht habe den Angeklagten mit der Feststellung einer Tatsache überrascht, auf die er nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht vorbereitet war, ist nicht richtig. Der Angeklagte war wegen versuchten Totschlags nach §§ 212, 43 StGB angeklagt, er ist so verurteilt worden. Auch wenn die Staatsanwaltschaft ihrem Strafantrag eine für den Angeklagten günstigere Strafbestimmung zugrunde gelegt hatte (nach der Sitzungsniederschrift hat sie 3 Jahre Gefängnis beantragt, ohne dass ersichtlich ist, wie sie die Tat im Einzelnen rechtlich qualifiziert hat), so war das Gericht nicht verpflichtet, den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass es trotzdem zu einer erheblich höheren Strafe auf Grund der in der Anklageschrift angegebenen Vorschriften kommen könne. Vielmehr bestimmt § 155 Abs. 2 StPO ausdrücklich, dass das Gericht bei der Anwendung des Strafgesetzes auf die in der Anklage bezeichnete Tat an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden ist. Das Gericht hat demnach § 265 Abs. 4 StPO nicht verletzt.

3. Die weiteren Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler.

1. Entgegen der Darlegung der Revision hat sich das Schwurgericht mit der Frage, ob § 213 StGB zugunsten des Angeklagten angewendet werden könne, auseinandergesetzt, und sie verneint. Die Darlegungen des Urteils, wonach der Angeklagte nicht aus Zorn über die am Vormittag des Tattages gefallene Äußerung seiner Ehefrau gehandelt hat, liegen auf tatsächlichem Gebiet und lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die weiteren sachlichen Angriffe der Revision zur Schuld- und Straffrage sind offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSchmidtKersting
SarstedtSchmitt