Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Anstiftung zum Meineid: Verwerfung mangels substantiierten Vorbringens

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 214/65 (alt: 5 StR 503/62)
Datum
29.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtet Revision gegen seine Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid; der BGH verwirft die Revision. Das Gericht hält das Einzelvorbringen überwiegend für unzulässig oder offensichtlich unbegründet und bemängelt die fehlende Substantiierung der Verfahrensrügen. Eine bloße Möglichkeit der wortgleichen Übernahme früherer Feststellungen begründet keinen Verstoß gegen § 261 StPO. Mangels aufgedeckter Rechtsmängel folgt das Gericht dem Antrag der Generalbundesanwaltschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn das individuelle Vorbringen überwiegend unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

2

Verfahrensrügen müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Vermutungen oder die Angabe einer bloßen "Möglichkeit" genügen nicht.

3

Eine wortgleiche Übernahme früherer Feststellungen begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen § 261 StPO, wenn zwischen den Aufzählungen inhaltliche Unterschiede bestehen und sie sich am Wortlaut früherer Niederschriften orientieren.

4

Ergibt die sachliche Nachprüfung keine Rechtsmängel, ist dem Antrag der Generalbundesanwaltschaft zu entsprechen und die Revision insgesamt zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schreibbüroinhaber Johann ███ aus ████, geboren am ███ 1920 in ████ wegen Anstiftung zum Meineid

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr. Borker

Bundesrichter Kersting

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ██████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Oktober 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Einzelvorbringen der Revision ist überwiegend unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Unzutreffend sind die Behauptungen zur ersten Verfahrensrüge, wie sich bereits aus dem Tatsachenvortrag der Revision zur zweiten Verfahrensrüge ergibt.

Näherer Erörterung bedarf allenfalls die Rüge, das Landgericht habe Feststellungen seines früheren (aufgehobenen) Urteils „in das jetzige Urteil übernommen“. Es mag dahinstehen, ob dieser Verfahrensangriff, der sich bei den Ausführungen zur Sachrüge befindet, zulässig erhoben worden ist (der Beschwerdeführer spricht nur von einer „Möglichkeit“). Jedenfalls ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht erwiesen. Die jetzige Aufzählung der Falschbekundungen unterscheidet sich nämlich von der des aufgehobenen Urteils in zweifacher Hinsicht: Die Darstellung zu Punkt 3 ist eingehender als die frühere, außerdem ist die zu Punkt 9 erwähnte – wie das Rechtsmittel einräumt – Falschaussage im früheren Urteil nicht enthalten gewesen. Schon im Hinblick auf diese Verschiedenheiten kommt der wortlichen Übereinstimmung der anderen Aufzählungen keine entscheidende Bedeutung bei. Dies umso weniger, als beide – auch im jetzigen Urteil wieder – Aufzählungen sich an den Wortlaut der damaligen Niederschrift der Ausgesagten – Sage anlehnen.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

SchmittSarstedtBorker
SchmidtKersting