Revision verworfen: Keine Pflicht zur Hinzuziehung eines Hirnfacharztes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 214/63
- Datum
- 02.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen einen zusätzlichen fachärztlichen Sachverständigen hinzuzuziehen, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten, die besondere fachliche Expertise erforderlich machen.
Die bloße Behauptung einer früheren Verschüttung ohne Anhaltspunkte für eine Hirnverletzung begründet nicht die Pflicht zur Bestellung eines Hirnfacharztes.
Sind die einschlägigen Fragen bereits durch den vernommenen Sachverständigen beurteilbar, ist die Hinzuziehung eines weiteren Spezialisten nicht erforderlich.
Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung, wenn sie durchgreifende rechtliche Bedenken aufzeigt; dies ist bei bloßen Vermutungen über gesundheitliche Schädigungen nicht der Fall.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf B. ███ aus H[O], geboren am ██████████ in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Januar 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht verpflichtet, außer dem Regierungs-Obermedizinalrat i. R. Dr. Frommer von Amts wegen einen Hirnfacharzt als Sachverständigen zu hören.
Denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Hirnverletzung des Angeklagten, die eine solche Maßnahme hätten erforderlich machen können. Sie liegen nicht schon darin, dass der Angeklagte im Jahre 1942 als Soldat verschüttet worden ist und längere Zeit im Lazarett lag (UA S. 2). Die Kopfverletzung, die er damals erlitten hatte, war kein Schädelbruch, wie das Landgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens feststellt (UA S. 26). Die Revision behauptet zwar, auch ohne Schädelbruch könne eine Verschüttung zu einer Beeinträchtigung des Gehirns geführt haben. Ob aus diesem Grunde eine Hirnverletzung in Betracht kam, konnte aber auch der vernommene Sachverständige beurteilen. Das Gericht brauchte daher nicht von Amts wegen einen Hirnfacharzt hinzuzuziehen, zumal der Angeklagte seine Einlassung vor der Polizei, er sei längere Zeit verschüttet gewesen, in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hatte (UA S. 21).
Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge zeitigt kein durchgreifendes rechtliches Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Schmidt | Kersting | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |