Revisionen verworfen: Ablehnung eines Augenscheins aufgrund von Fotografien und Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 214/58
- Datum
- 22.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Augenschein ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht anhand vorhandener Beweismittel (z. B. Fotografien, Zeugenaussagen) die relevanten örtlichen Verhältnisse hinreichend feststellen kann.
Bei der Beurteilung, ob Sichtverhältnisse eine Beobachtung ermöglichen, kann das Gericht durch Vergleich mit bekannten Maßstäben (Autobahnbreite, Erkennbares auf Fotos) eine ausreichende Einschätzung gewinnen; ein Unterschied von wenigen Metern ist oft nicht entscheidungserheblich.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn die vorhandenen Unterlagen und Aussagen eine sachgerechte Würdigung ermöglichen; die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn dadurch feststellbare Umstände nicht anderweitig geklärt werden können.
Angriffe der Revision gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen und damit gegen die konkrete Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Gün, dort geboren am █████████, aus ████████,
2. die Löterin Eva, dort geboren am ███████,
wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, die Angeklagte Eva wegen uneidlicher Falschaussage zu acht Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Beide Angeklagten beanstanden mit im Wesentlichen gleicher Begründung das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Die Rechtsmittel sind unbegründet.
I.
Der Verteidiger der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung beantragt,
zum Beweise dafür, dass der Zeuge ██ den Unfall am 17.10.1956 von seinem Standort aus nicht habe wahrnehmen können, da es diesig war und der Haufen, an welchem der Zeuge ██ stand, weiter als 50 m von der Unfallstelle entfernt war,
einen „Lokaltermin“ anberaumen zu lassen.
Die Strafkammer hat daraufhin folgenden Beschluss verkündet:
„Der Antrag auf Einnahme des Augenscheins wird abgelehnt, da eine Augenscheinseinnahme nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Kammer nicht erforderlich erscheint. Der Zeuge ██████████████ hat glaubhaft bekundet, dass er den Hergang des Unfalls von seinem unmittelbar neben der Autobahn befindlichen Grundstück aus, seiner Schätzung nach aus einer Entfernung von 45 m trotz des diesigen Wetters und der herrschenden Dunkelheit hat beobachten können, weil die Scheinwerfer der Kraftwagen die Umgebung genügend beleuchtet hätten. Unter diesen Umständen und insbesondere deshalb, weil die Darstellung des Zeugen ██████████████ Unwahrscheinlichkeiten enthält, bedarf es einer Augenscheinseinnahme nicht.“
Später hat das Landgericht diesen Beschluss dahin ergänzt,
„dass eine Augenscheinseinnahme auch deswegen nicht erforderlich ist, weil die Kammer sich auf Grund der überreichten vier Fotografien ein hinreichendes Bild von dem Unfallort und dem Standort des Zeugen ███ machen kann.“
Beide Revisionen behaupten, die Strafkammer habe die Vorschriften des § 244 Abs. 5 und Abs. 2 StPO verletzt.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
Ob der erste Ablehnungsbeschluss rechtlich bedenkenfrei war, kann dahingestellt bleiben. Denn der zweite Beschluss trägt die Ablehnung des Beweisantrags.
Zwar lässt sich aus den in Betracht kommenden Fotografien, die keinerlei Einzeichnungen oder Maße enthalten, nicht ohne Weiteres erkennen, in welcher Entfernung der Zeuge gestanden hat. Wohl aber kann dies dem Tatrichter möglich gewesen sein. Der Zeuge ████████ ist ausweislich der Niederschrift „an Hand der überreichten Fotografien“ zur Sache vernommen worden. Diese sind also mit den Prozessbeteiligten erörtert worden. Hierbei kann der Zeuge ███ auf den Bildern die Stelle bezeichnet haben, an der er sich befunden hat, und das Gericht kann sodann durch Vergleich mit der ihm bekannten Breite einer Autobahn und mit den Maßen der auf den Bildern sichtbaren Gegenstände (Kraftwagen, Menschen, Tiere) ungefähr festgestellt haben, ob die Angaben des Zeugen stimmen konnten. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass es bei der Entfernung auf ein paar Meter gar nicht ankam. Ob aus 50 oder auch 60 m Entfernung unter den festgestellten Sichtverhältnissen der Zusammenstoß mehrerer Kraftwagen beobachtet werden kann, ist eine Frage, zu deren Beantwortung eine Augenscheinseinnahme nicht erforderlich war.
Unter diesen Umständen liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Die Strafkammer brauchte sich insbesondere nicht aufzudrängen, einen mit den Sichtverhältnissen vertrauten Sachverständigen zu vernehmen.
Was die Revision des Angeklagten ██████ außerdem ausführt, enthält nur Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████████████ und damit gegen die Beweiswürdigung als solche. Derartige Angriffe sind im Revisionsrechtszug unbeachtlich.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil auf beide Revisionen sowohl zum Schuld- als auch zum Strafausspruch überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.
Beide Revisionen waren daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Hoepner | |||
| Siemer | Borker |