Revision zu Mehrfachdiebstählen: Teilaufhebung, Einstellung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 214/57
- Datum
- 25.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung nach § 67 Abs. 2 StGB führt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der verjährten Taten.
Das Straffreiheitsgesetz (StFG 1949) findet keine Anwendung, wenn aus Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die sechs Monate übersteigt.
Ein Erlass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 StFG 1949 entfällt, wenn der Täter innerhalb des maßgeblichen Dreijahreszeitraums erneut strafbare Handlungen begangen hat.
Widersprüche oder Unklarheiten in den Strafzumessungsgründen (z. B. entgegenstehende Angaben zu Milderungsgründen oder fehlende Festsetzung einzelner Strafen) machen die Aufhebung der Gesamtstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen erforderlich und rechtfertigen Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 16. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann ██ aus Braunschweig, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Hermann ██ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16. Januar 1957 aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen zweier einfacher Diebstähle, begangen in den Jahren 1947 und 1948, verurteilt worden ist. Das Verfahren wegen dieser beiden Fälle und wegen schweren Diebstahls zum Nachteil ███ wird eingestellt.
Die Strafaussprache von je zwei Jahren Zuchthaus wegen schweren Rückfalldiebstahls zum Nachteil ███ und wegen Diebstahls von einem halben Zentner Kohl, die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte werden mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen seine Kosten der Landeskasse zur Last. Über die übrigen Kosten des Revisionsrechtszuges hat das Landgericht zu befinden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier einfacher und vier schwerer Diebstähle, vier einfacher und sechs schwerer Rückfalldiebstähle zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
1. Wie die Strafkammer nachträglich selbst bemerkt hat (UA S. 21), ist die Strafverfolgung wegen der beiden einfachen Diebstähle aus den Jahren 1947 und 1948 (Abschnitt B I Nr. 3 und 5 der Urteilsgründe) nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt. Das Verfahren wegen dieser beiden Fälle ist daher einzustellen.
Das hat jedoch nicht zur Folge, dass die vier schweren Diebstähle, die der Angeklagte vom 4. August 1947 bis zum Frühjahr 1949 begangen hat (UA S. 7), unter das Straffreiheitsgesetz 1949 fallen. Denn die Strafkammer hat wegen dieser Taten drei Gefängnisstrafen von je sieben und eine Gefängnisstrafe von vier Monaten verhängt (UA S. 21). Eine aus diesen vier Strafen zu bildende Gesamtstrafe müsste sechs Monate Gefängnis übersteigen. Straffreiheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 StFG 1949 ist also nicht eingetreten. Die Strafen sind auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 StFG 1949 erlassen. Denn der Angeklagte hat von Mai 1950 bis Februar 1952, also „binnen eines Zeitraums von drei Jahren seit dem 15. September 1949“, zahlreiche neue Diebstähle verübt.
2. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Strafklage wegen des Diebstahls, den der Angeklagte im Frühjahr 1950 zum Nachteil der Firma ███ ausgeführt hat (UA S. 8 Nr. 5), durch seine Verurteilung in einem anderen Verfahren verbraucht ist (UA S. 18/19). Demgemäß befindet sich dieser Fall nicht unter den 16 Diebstählen, die die Urteilsformel nennt. Für ihn wird jedoch in den Urteilsgründen eine Strafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verhängt (UA S. 22). Der Senat stellt das Verfahren in diesem Punkte ein.
3. Die Strafzumessungsgründe enthalten noch mehr Unstimmigkeiten.
a) In den einleitenden Bemerkungen (UA S. 21 unten) werden dem Angeklagten mildernde Umstände „mit Ausnahme der Fälle B II 6 und 9“ versagt, für diese beiden Fälle also zugebilligt. Es handelt sich um den schweren Rückfalldiebstahl zum Nachteil █ und den Diebstahl von einem Zentner Kohl aus einem offenen Garten. Dafür werden jedoch später je zwei Jahre Zuchthaus nach § 244 Abs. 1 StGB ausgesprochen (UA S. 22), also keine mildernden Umstände angenommen. Außerdem gehört der Fall B II 9 zu den einfachen Rückfalldiebstählen. Mit diesen werden kurz zuvor mildernde Umstände anerkannt (UA S. 22). Wegen dieser Widersprüche können die beiden Einzelstrafen von je zwei Jahren Zuchthaus nicht bestehen bleiben.
b) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welche Strafe das Landgericht wegen des schweren Rückfalldiebstahls vom 15. Dezember 1955 (Abschnitt B II 11) verhängt hat.
4. Wegen der bisher erörterten Mängel müssen die Gesamtstrafe und der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, der nach § 76 StGB mit ihr zusammenhängt, aufgehoben werden.
5. Die weitergehende Revision ist jedoch unbegründet.
a) In der Nacht zum 4. August 1947 brach der Angeklagte in einen Verkaufskiosk ein. Dort entwendete er „Süßwaren, Brot, Seifenpulver und Haushaltsgegenstände“ (UA S. 7 oben). Die Revision meint, hier liege nur eine Übertretung des § 370 Nr. 5 StGB vor. Das trifft nicht zu. Mit dem Ausdruck „Haushaltsgegenstände“ sind erkennbar Haushaltsgeräte und nicht „Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs“ gemeint.
b) Im Spätsommer 1955 nahm der Angeklagte von dem offenen Hof einer Mineralwasserfabrik 100 leere Flaschen weg und machte sie zu Geld (UA S. 8 oben). Die Revision bezeichnet diese Tat als Notentwendung nach § 248a StGB. Das Urteil enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sie aus Not begangen habe. Außerdem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht 100 leere Mineralwasserflaschen nicht als geringwertig angesehen hat.
c) Die sonstige allgemeine rechtliche Prüfung des Urteils deckt keinen Fehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Siemer |