BGH: Wegfall KRG-10-Gerichtsbarkeit; Umstellung auf StGB, Verjährung ruht bis 2.7.1945
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 214/52
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Straftaten nach Art. II § 10 KRG 10 durch Aufhebung der zugrunde liegenden Besatzungsregelung entzogen, kann eine Verurteilung wegen „Verbrechens gegen die Menschlichkeit“ keinen Bestand haben.
Der Wegfall einer Prozessvoraussetzung führt nicht zur Einstellung, wenn der festgestellte Sachverhalt nach deutschem Strafrecht abzuurteilen ist und das Tatgericht dies rechtsfehlerhaft unterlassen hat.
Die Verjährung ruht nach § 69 Abs. 1 StGB während Zeiten, in denen die Strafverfolgung aufgrund gesetzlicher Vorschrift nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden konnte, insbesondere während der Schließung deutscher Gerichte nach alliierter Proklamation bis zur Wiedereröffnung des zuständigen Gerichts.
Eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung liegt in der Verfügung des Vorsitzenden, die Anklageschrift zuzustellen (§ 68 StGB).
Angriffe auf höchstpersönliche Rechtsgüter sind bei mehreren Geschädigten regelmäßig als mehrere selbständige Taten zu bewerten; eine Zusammenfassung zu einer einheitlichen Tat (Tateinheit) scheidet insoweit aus.
Eine nachträgliche Beschränkung der Revision kann ohne ausdrückliche Ermächtigung zur (Teil-)Rücknahme (§ 302 StPO) unbeachtlich sein; Verfahrenshindernisse bleiben bis zur Revisionsentscheidung von Amts wegen zu prüfen.
Verfahrensrügen können nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht nachgeschoben werden; zudem setzt die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO regelmäßig einen gerichtlichen Beschluss nach § 242 StPO voraus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 30. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Magazinarbeiter Carl ████, geboren am █████ 1883 in ██, wohnhaft in ███, Krs. ███,
2.) den Melker ██████████████████████████, geboren ████████████████████, wohnhaft in ████, Krs. ████,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ██████████ und ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 30. Oktober 1950, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuldausspruch dahin berichtigt,
a) dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,
b) der Angeklagte ██████████████ gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der Angeklagte █████████████ Freiheitsberaubung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in einem weiteren Falle verurteilt ist.
Im Strafausspruch wird das Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revisionen an die Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Im Rahmen der nach dem 30. Januar 1933 einsetzenden Terrormaßnahmen gegen politische Gegner der NSDAP kam es auch in dem Dorfe Kemnade zu erheblichen Ausschreitungen gegen die Angehörigen der Linksparteien, die sich am 27. März und 25. Juli 1933 zutrugen. Den Angeklagten ███████, der damals Ortsgruppenleiter der NSDAP in Kennade war, und ███████, der Angehöriger der NSDAP und der SA war, ist zur Last gelegt worden, dass sie sich im Rahmen dieser Ausschreitungen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (███ ███ einem Falle, ███████ zwei Fällen) und durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich mit weiteren Mitangeklagten in mehreren Fällen der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig gemacht hätten.
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte ████████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, der Angeklagte ███████████ eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Dagegen ist das Schwurgericht der Ansicht, dass die Strafverfolgung wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verjährt sei, da bis zum 8. Mai 1950 keine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte ███████ im vollen Umfange Revision eingelegt; der Verteidiger des Angeklagten ████████ hat in der Begründung der Revision diese auf das Strafmaß beschränkt.
A. Die Revision des Angeklagten ███████
Da sich bei den Akten keine ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision befindet (§ 302 StPO) und er zunächst allgemein Revision eingelegt hat, kann die nachträgliche Beschränkung auf das Strafmaß nicht als teilweise Zurücknahme beachtet, die Revision muss daher als unbeschränkte behandelt werden. Als solche ist sie jedoch zum Schuldausspruch nicht begründet worden. Da aber die nach § 343 StPO eingetretene Hemmung der Rechtskraft durch den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist allein nicht beseitigt wird, ist die Sache weiter bis zur Entscheidung über die Revision rechtshängig. Daher sind Verfahrenshindernisse jetzt noch von Amts wegen zu beachten (vgl. RG DStR 1939, 287; ███ § 343, Anm. 4; § 344, Anm. 6).
Ein solches Verfahrenshindernis liegt vor. Denn die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABl. Nr. 65, S. 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art. II § 10 KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat.
Der Wegfall dieser von Amts wegen zu beachtenden Prozessvoraussetzung führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Denn das Schwurgericht hat zu Unrecht die Handlungen des Angeklagten nicht nach dem nunmehr ausschließlich in Betracht kommenden deutschen Strafrecht abgeurteilt. Es ist rechtsirrig zu dem Ergebnis gekommen, dass insoweit die Strafverfolgung verjährt sei. Es geht bei Prüfung dieser Frage zutreffend davon aus, dass die in der Zeit bis zum 8. Mai 1945 unterbliebene Strafverfolgung und die hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Frist des § 67 StGB der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegensteht. Das ist in Art. I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ S. 65) ausdrücklich ausgesprochen. Dass die Anwendung dieser Verordnung weder gegen Art. 3 Abs. 1, noch gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, haben der Bundesgerichtshof, auch der erkennende Senat, bereits wiederholt entschieden.
Das Schwurgericht hat aber eine Prüfung unterlassen, ob die Verjährung nicht weiterhin nach § 69 Abs. 1 StGB geruht hat. Die Verordnung vom 23. Mai 1947 hat diese Bestimmung nicht hinfällig gemacht. Hiernach ruhte die Verjährung während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden konnte. Das war der Fall, solange nach der Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der alliierten Streitkräfte die deutschen Gerichte geschlossen waren. Damit waren alle Verfolgungshandlungen für deutsche Gerichte auf Grund gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen, solange nicht ein deutsches zuständiges Gericht wieder eröffnet worden war. Bis dahin ruhte die Verjährung (vgl. BGHSt 1, 90; 2, 54).
Nach den in der Revisionsinstanz angestellten Ermittlungen ist von allen in diesem Falle für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten als erstes das Landgericht in Hildesheim am 2. Juli 1945 wiedereröffnet worden. Bis zu diesem Tage ruhte daher die Verjährung. Nach den Akten ist die erste gemäß § 68 StGB zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung am 19. Juni 1950 vorgenommen worden. An diesem Tage hat der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer verfügt, dass die Anklageschrift an die Angeklagten zuzustellen sei. Da die Strafverfolgung wegen der nach deutschem Strafrechabzuurteilenden Taten in fünf Jahren verjährte, war daher die Strafverfolgung am 19. Juni 1950 noch nicht ausgeschlossen.
Da das Schwurgericht den Sachverhalt, auch soweit es für die Beurteilung nach deutschem Strafrecht erforderlich ist, bereits erschöpfend gewürdigt hat und der Angeklagte durch die Anklage auf die hierbei in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen war, konnte das Revisionsgericht von sich aus den Schuldausspruch berichtigen.
Der Angeklagte ██ hat sich durch fünf selbständige Handlungen des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB), in drei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gemacht.
Das Schwurgericht hat zunächst festgestellt, dass der Angeklagte gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten █████ und ██████ am 27. März 1933 bei einer Haussuchung den Zeugen ████ mit einem mit Sand gefüllten Gummischlauch so über die Schienbeine schlug, dass er zu bluten anfing. Auch erschien er am selben Tage mit den schon erwähnten Mitangeklagten und weiteren SA-Männern bei dem Zeugen ████, der mit Gummiknüppeln und anderen Werkzeugen unter maßgeblicher Beteiligung █████ ██ bewusstlos geschlagen wurde. Danach sind alle Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB erschöpfend festgestellt.
Weiter ist festgestellt, dass am 25. Juli 1933 im Rahmen einer „Erholungsaktion“, an der auf Anfordern der Polizeischule Holzminden Angehörige des SA-Sturmes Holzminden teilnahmen, mehrere politische Gegner in die Gastwirtschaft █████ bestellt oder gebracht wurden. Dort mussten sie nacheinander sich zunächst längere Zeit mit dem Gesicht zur Wand aufstellen. Sodann wurden sie durch ein Spalier von SA-Männern in den Saal im ersten Stock geführt. Schon hierbei wurden sie geschlagen und anschließend im Saal mit Gummiknüppeln und auf andere Weise schwer misshandelt. Hierbei hat █████████, wie festgestellt ist, die Zeugen ███ und ████ geschlagen.
Außerdem holte er mit drei weiteren Angeklagten, darunter ███████, den Zeugen ██ aus seiner Wohnung in die Gastwirtschaft ████. Der Zeuge wurde zunächst bei einer Haussuchung in seiner Wohnung misshandelt, dann auch anschließend wie die übrigen Zeugen im Saal der Gastwirtschaft ████. Auf dem Wege wurde er mit Gummiknüppeln bearbeitet und mit einem Dolche bedroht.
Hiernach ist auch für die Handlungen des Angeklagten am 25. Juli 1933 der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung im Sinne der Anklage gegeben, auch bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass gleichzeitig der Tatbestand des § 239 StGB (Freiheitsberaubung) erfüllt ist.
Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind vollständig getroffen. Es wird in diesem Zusammenhange nur noch darauf hingewiesen, dass für den zweiten Fall der Angeklagte sich nicht darauf berufen kann, er habe auf Befehl gehandelt. Dem steht § 4 der schon angeführten Verordnung vom 23. Mai 1947 entgegen.
Das Schwurgericht hat, im Hinblick auf die von ihm allein angenommenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Taten des Angeklagten █████████ am 27. März und 25. Juli 1933 jeweils als eine Handlung aufgefasst. Dies lässt sich für die Beurteilung nach deutschem Strafrechnicht aufrechterhalten, da es sich um Angriffe auf höchstpersönliche Rechtsgüter handelt. Es mussten daher die verschiedenen festgestellten gefährlichen Körperverletzungen (Fälle ███, ███, ███ und ██████) jeweils als eine Handlung angesehen werden. Diese steht in den drei letztgenannten Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.
Auf die sich nur mit der Strafzumessung befassenden Ausführungen der Revision braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil der nur wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ergangene Strafausspruch ohnehin aufgehoben, sodass die Strafe nunmehr ausschließlich dem deutschen Strafrecht entnommen werden muss.
B. Die Revision des Angeklagten ████████
I.
Die Revision des Angeklagten ████████ beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
Die Revision macht geltend, dass die Verteidigung des Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden sei. Die Beschränkung wird darin erblickt, dass eine Reihe von Fragen der Verteidigung zurückgewiesen worden sei, die darauf hinausgingen, dass in den Jahren 1931 und 1932 auch Nationalsozialisten von politischen Gegnern misshandelt worden seien. Ausweislich des allein maßgeblichen Protokolls über die Hauptverhandlung ist ein Beschluss des Gerichts über die Zulässigkeit dieser Fragen nicht ergangen. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts hat dieser von sich aus die Fragen des Verteidigers des Angeklagten ██████████ über frühere Misshandlungen von SA-Männern als unerheblich nicht zugelassen. Damit sind die Voraussetzungen des § 338 Abs. 8 StPO nicht gegeben, da es der Verteidiger unterlassen hat, einen Beschluss des Gerichts nach § 242 StPO herbeizuführen. Im Übrigen waren die Fragen auch, jedenfalls in Bezug auf die Schuldfrage, unerheblich.
Soweit der Verteidiger des Angeklagten in dem Schriftsatz vom 3. April 1951 seine Revisionsbegründung dahin richtigstellen will, dass die verfahrensrechtliche Rüge in erster Linie die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht habe beanstanden wollen, so kann er hiermit nicht gehört werden. In der Revisionsbegründung ist diese Rüge nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Form erhoben worden. Das Nachschieben von Verfahrensrügen nach Ablauf der Begründungsfrist ist nicht zulässig.
II.
Die sachliche Rüge befasst sich in erster Linie mit der Anwendbarkeit des Kontrollratsgesetzes Nr. 10. Hierauf braucht schon um deswillen nicht eingegangen zu werden, weil die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit aus denselben Gründen entfällt, wie sie bei der Revision des Angeklagten ████████ erörtert worden sind. Aus den ebenfalls dort angeführten Gründen ist auch die Strafverfolgung der Taten des Angeklagten ████████, soweit sie nach deutschem Recht zu beurteilen sind, nicht verjährt.
Auch hinsichtlich dieses Angeklagten ist der Sachverhalt vom Schwurgericht erschöpfend gewürdigt worden, sodass das Revisionsgericht in der Lage ist, von sich aus den Schuldausspruch in Bezug auf die nach deutschem Strafrecht vorliegenden Straftatbestände zu berichtigen.
Die von der Revision behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze liegen nicht vor.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte ████████ die Verhaftung der am 25. Juli 1933 misshandelten Zeugen ███ und ████ veranlasst, er hielt sich in Kenntnis dessen, was geschah, in der Gastwirtschaft ████████ auf und war an der Verhaftung und Misshandlung ██████████ beteiligt. Zum Nachweis, dass ██████ die Verhaftung der genannten beiden Zeugen veranlasst hat, verwertet das Schwurgericht eine spätere Äußerung des Angeklagten, die dahin ging: „Na, ich soll euch wohl noch verhaften lassen“. Es mag der Revision zugegeben werden, dass aus dieser Äußerung allein noch nicht der Schluss gezogen werden muss, dass ██████ die Verhaftung der Zeugen ███ und ████ veranlasst habe. Das ist aber nicht entscheidend, es genügt, dass er möglich ist. Das Schwurgericht hat weiter festgestellt, dass sich der Angeklagte in Kenntnis der Vorgänge in der Gastwirtschaft ████████ dort aufgehalten und die Freiheitsberaubung gebilligt hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zeugen gerade in den unteren Räumen der Gastwirtschaft für längere Zeit mit dem Gesicht zur Wand aufstellen mussten. Außerdem darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, dass ██████ sich bewusst sein musste, schon seine Anwesenheit als Ortsgruppenleiter unterstütze maßgeblich die von ihm nicht persönlich vorgenommenen Handlungen der übrigen Angeklagten. Hiernach ist der Schluss der Strafkammer, dass der Angeklagte sich bewusst und gewollt als Täter an den Freiheitsberaubungen beteiligt hat, nicht zu beanstanden. Schließlich ergibt sein Eingreifen im Falle ███ ████ in Bezug auf die übrigen Handlungen, dass er nicht nur als Gehilfe tätig sein wollte. Ob der Angeklagte bei den Misshandlungen des Zeugen █████████ selbst Hand angelegt hat, ist gleichgültig. Nach dem Zusammenhang ist er in diesem Falle als Mittäter auch hinsichtlich der begangenen Körperverletzungen anzusehen.
Wie im Falle ████ so hat auch hier das Schwurgericht im Hinblick auf das Verbrechen gegen die Menachlichkeit die Handlungen des Angeklagten, die sämtlich im Rahmen der „Erholungsaktion“ am 25. Juli 1933 vorgenommen worden sind, als eine Tat angesehen. Wie bei der Verurteilung des Angeklagten ████████ so steht auch hier jedoch der Annahme einer Tateinheit entgegen, dass es sich um Angriffe gegen höchstpersönliche Rechktsgüter handelt. Es liegen also zunächst zwei selbstindige Freiheitsberaubungen vor (begangen gegenüber ███ und █████████). Dazu hat sich im Falle ███ der Angeklagte ████████ tateinheitlich des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) schuldig gemacht. Dementsprechend war das Urteil zu berichtigen.
Auch in diesem Fall hat nunmehr die Strafkammer die nach diesen Gesetzen verwirkte Strafe festzusetzen.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt |